Fachanwalt für Strafrecht

Fragwürfige Ermittlungen durch OLAF - Amt für Betrugsbekämpfung in Brüssel

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Dilettantismus bei Ermittlungen wegen Subventionsbetrugs?

Ein Geschäftsführer eines Vereins und der Verein selbst wurden nach hiesiger Ansicht Opfer dilettantischer Ermittlungen  des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Brüssel. Ermittelt wurde wegen des Verdachts des SubventionsbetrugsSeine Aufgabe soll eigentlich die Bekämpfung von BetrugKorruption und allen anderen rechtswidrigen Handlungen, durch welche die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden, sein. Das Amt ermittelt deshalb inner- und außerhalb der europäischen Behörden; es unterstützt, koordiniert und beobachtet die Arbeit nationaler Behörden in seinem Aufgabenbereich und konzipiert die Betrugsbekämpfung der Europäischen Union. So soll es eigentlich sein.

Ermittlungen wegen einer anonymen Anzeige

Im Jahre 2011 erreichte das OLAF in Brüssel eine anonyme Anzeige. Danach soll ein Verein in Deutschland Mittel aus dem Europäischen Sozialfond beantragt und erhalten haben, die dann zweckentfremdet genutzt worden sein sollen. So seien für angemietete Räume überhöhte Mietpreise in Ansatz gebracht worden.  Auch sei unqualifiziertes Personal für Schulungsmaßnahmen in Projekten eingesetzt worden, dass mit Billiglöhnen entlohnt worden sei, wobei die aus dem Fond erhaltenen Lohnkosten höher waren.

Ermittlungen vor Ort durch OLAF

Das OLAF reiste Monate nach der anonymen Anzeige mit einem Team von Brüssel aus zum Ort des "kriminellen Geschehens" in Deutschland und untersuchte 1 Woche lang vor Ort die Vorwürfe. Das OLAF befand die Vorwürfe für stichhaltig und ging von einem Subventionsbetrug in einem Umfang von ca. 400.000 € aus.  Es vergingen weitere 1 1/2 Jahre und nichts geschah. Irgend wann danach erstattete das OLAF in Deutschland Strafanzeige.

Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug

Die Staatsanwaltschaft leitete gegen den Geschäftsführer des Vereins ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs ein.

Rufschädigendes Verhalten durch das Europäisches Amt zur Betrugsbekämpfung

Eigentlich hätte mit der Abgabe des Vorgangs nach Deutschland die Angelegenheit für das OLAF erledigt sein können und müssen, denn es hatte selbst keine Ermittlungen mehr zu führen. Statt dessen ging es dazu über, verschiedene deutsche Behörden darüber in Kenntnis zu setzen, dass gegen meinen Mandanten als Geschäftsführer des Vereins Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs eingeleitet worden seien.

Die Behörden bekamen bei entsprechenden Anfragen die entsprechende Antwort der zuständigen Staatsanwaltschaft. Bei diesen deutschen Behörden handelte es sich genau um jene, die für die Bewilligung von Fördermitteln aus dem Europäischen Sozialfond zuständig sind. Folge dieser "Informationspolitik" des OLAF war, dass die deutschen Behörden die weiteren Zuwendungen aus dem Sozialfond stoppte. Dabei handelt es sich um sehr hohe Beträge, auf die der Verein laufend angewiesen ist, um die sozialen Projekte realisieren bzw. fortführen zu können. Der finanzielle Kollaps drohte. Das erscheint hier als ein eigenwilliger und fragwürdiger Umgang mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung.

Einstellung der Ermittlungen gem. § 170 Abs.2 StPO

Im Mai 2014 habe ich das Mandat übernommen. Die umfangreichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft mussten bei der finanziellen Bedrohung der Vereinstätigkeit in Rekordzeit studiert werden. Anschließend wurde mit einer ca. 40-seitigen Schutzschriftbegründung im Juni 2014 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs 2 StPO beantragt. Die erhobenen Verdachtsmomente des OLAF waren völlig haltlos und von dem anonymen Anzeigenerstatter in`s Blaue hinein erhoben worden. Sie wurden sehr detailliert widerlegt.  Das aber hätte auch OLAF vor der eigenen Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erkennen können und müssen. Die Arbeit von OLAF erscheint dilettantisch. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren jedenfalls im September 2014 wie beantragt ein.

Empfehlung bei Ermittlungen wegen Subventionsbetrug

Wie bei allen anderen Straftatvorwürfen empfiehlt sich auch beim Vorwurf des Subventionsbetrugs die frühe Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der Strafverteidigung. Die Beauftragung sollte  sofort bei Kenntnisnahme von den Ermittlungen erfolgen. An dem hier aufgezeigten Praxisfall zeigt sich gerade für Unternehmen: Zeit ist Geld. Weitere Informationen zum Thema Subventionsbetrug finden Sie z.B. hier und hier.


Fachanwalt für Strafrecht

Die Tötung auf Verlangen durch den Arzt

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen durch den Arzt

Anders als beim Suizid ist die Tötung auf Verlangen durch den Arzt oder jede andere Person strafbar. Der Sinn der unterschiedlichen Behandlung von Straflosigkeit bei Beihilfe und Anstiftung zum Suizid und Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen ist leicht erklärt. Die Rechtsordnung will so sicherstellen, dass der Suizident wirklich ohne jede Beeinflussung durch Dritte Hand an sich legt. Das muss beweisbar sein. Führt aber ein Arzt oder eine andere Person die Handlungen an dem anderen Menschen aus, die dann zum Tode führt, ist nicht ohne weiteres beweisbar, ob der "Sterbewillige" in seiner Entscheidung schon so weit war, in den Tod gehen zu wollen. Auch ist nach dem Tod nicht mehr beweisbar, ob ein Sterbeverlangen vom Täter eventuell nur vorgetäuscht wurde.

Strafe bei Tötung auf Verlangen durch den Arzt

Deshalb droht § 216 StGB bei Tötung auf Verlangen Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren an.

Voraussetzungen der Tötung auf Verlangen

Eine Tötung auf Verlangen durch den Arzt  i.S.d. § 216 StGB setzt voraus, dass der Täter „durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden“ ist. Fehlt es daran, so liegt ein Mord oder Totschlag vor, die beide mit weit härterer Strafe bedroht werden. Wann aber ist ein ausdrückliches Verlangen „ernstlich“? Es muss auf der fehlerfreien Willensbildung eines verantwortlich handelnden Menschen beruhen. Kinder oder Personen, die in Verwirrung, in Panik, in Trunkenheit oder unter dem Einfluss von Irrtümern oder Drohungen ihren Tod verlangen, können dem Täter also auch durch eine Aufforderung zur Tötung nicht das Privileg einer milderen Bestrafung verschaffen.

Straflosigkeit der indirekten Sterbehilfe

Von indirekter Sterbehilfe spricht man, wenn bei einem todkranken Menschen schmerzlindernde Maßnahmen vorgenommen werden, obwohl sie den Eintritt des Todes beschleunigen können. Die Bewirkung eines vorzeitigen Todeseintritts ist an sich ein Tötungsdelikt und, wenn sie der Patient erbeten hat, immer noch eine Tötung auf Verlangen. Wenn dies im Rahmen einer Schmerztherapie geschieht, ist eine solche Todesverursachung aber zulässig, wie im Jahre 1996 auch der Bundesgerichtshof anerkannt hat. Hier der Leitsatz aus dem Urteil:

„Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.“

 Rechtfertigender Notstand und Tötung auf Verlangen durch den Arzt

Wie das zu begründen ist, hat der BGH offen gelassen. Richtigerweise wird man einen rechtfertigenden Notstand annehmen müssen. Die Pflicht zur längst möglichen Lebenserhaltung tritt dann hinter der Pflicht zur Leidensminderung zurück. Man wird dies, obwohl die BGH-Entscheidung in diesem Punkt unklar ist, auch dann annehmen müssen, wenn eine Todesbeschleunigung nicht nur möglicherweise, sondern mit Sicherheit zu erwarten ist.

Rechtfertigender Notstand und Grenze zur Strafbarkeit bei Tötung auf Verlangen durch den Arzt

Die Grenze zur strafbaren Tötung ist erst dort überschritten, wo der Tod nicht im Verlauf einer Schmerztherapie eintritt, sondern absichtlich herbeigeführt wird, um das Leiden des Patienten durch den Tod zu beenden. Strittig ist auch, ob man, wie der BGH sagt, die Zulässigkeit einer lebensverkürzenden Schmerztherapie auf „Sterbende“ beschränken sollte; auch die Bundesärztekammer will dies. Unerträgliche Schmerzen können aber – z.B. bei Krebserkrankungen – auch schon Wochen und Monate vor dem Tod auftreten, zu einer Zeit also, wo der Patient noch nicht als „Sterbender“ angesehen werden kann. Man sollte deshalb die Zulässigkeit der indirekten Sterbehilfe auf alle „tödlich Kranken“ erstrecken. Damit sind Krankheiten gemeint, in deren tödlichen Verlauf ärztliches Handeln nicht mehr entscheidend eingreifen kann. In diesem Sinne hat auch der Deutsche Juristentag 2006 votiert. Die Zulässigkeit einer indirekten Sterbehilfe sollte zudem über die Behandlung von Schmerzen hinaus auch auf andere schwere Leidenszustände erstreckt werden, soweit diese nicht durch eine schonendere Therapie zu beseitigen sind. Ein solcher Leidenszustand ist z.B. eine Erstickungsängste auslösende Atemnot. [nachoben] [zuruebersicht]


Fachanwalt für Strafrecht

EU-Beihilferecht als Gefahr für Subventionsbetrug

EU-Beihilferecht und das Strafrecht

Rechtsanwälte, Subventionsbetrug, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, EU-Beihilferecht, Anwalt, Rechtsanwalt, Strafrecht, Ermittlungsverfahren, Berlin
Rechtsanwalt bei Subventionsbetrug

EU-Beihilferecht verbindet sich mit  Subventionen in Milliardenhöhe und ist auch ein Thema im Zusammenhang mit Subventionsbetrug. Europaweit gibt es über 20.000 Förderprogramme der Europäischen Union (EU) und der Mitgliedsstaaten. Allein für die Umsetzung der Strukturpolitik der EU stehen voraussichtlich bis 2020 rund 322 Milliarden Euro an Subventionsmitteln zur Verfügung.

Rechtsvorschriften für das EU-Beihilferecht

In einer schier unübersehbaren Anzahl von Rechtsvorschriften, vornehmlich in EU- Verordnungen und Richtlinien finden sich die Grundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung von EU Beihilfen der jeweiligen Förderprogramme der Europäischen Union.

Zulässigkeit nach EU-Beihilferecht

Nach Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Beihilfen nur zulässig, soweit sie nicht den Wettbewerb verfälschen, es sei denn es liegt eine Ausnahme vor, wie sie in Art. 107 (2) und (3) geregelt ist.
Die jeweiligen Grundlagen für die Förderprogramme der EU finden sich in EU-Verordnungen.

 EU-Beihilferecht und Europäischer Sozialfond ESF

Der Europäische Sozialfonds (ESF) soll z.B. die Beschäftigungschancen verbessern, Menschen durch Ausbildung und Qualifizierung unterstützen und zum Abbau von Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt beitragen. Ziel soll es sein, möglichst allen Menschen eine Chance auf eine berufliche Perspektive in der EU zu geben. Fester Bestandteil im EU-Beihilferecht ist folglich der ESF.

Allein für die Förderprogramme des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 sind mindestens 9 EU-Verordnungen erlassen worden, die Beihilfeberechtigte bei Ihrer Antragstellung beachten müssen (Verordnungen (EG) Nr. 1081/2006; 1083/2006; 1828/2006; 284/2009; 396/2009; 846/2009; 539/2010; 832/2010 und 1236/2011).

EU-Beihilferecht - Nationales Recht - Deutsches Recht - Bundeshaushaltsordnung

Wer jedoch wirklich zuschussberechtigt ist richtet sich wiederum nach nationalen Vorschriften.

In Deutschland ist die Bundeshaushaltsordnung (BHO) in seiner jeweiligen Fassung einschlägig.

Subventionen in Form von Fördermitteln und Zuwendungen stehen im Ermessen der Verwaltung. Da es sich hierbei nicht lediglich um die Erfüllung gesetzlich geregelter Rechtsansprüche handelt, wird das Ermessen der Verwaltung durch umfangreiche Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid gesteuert.

Hier ein Beispiel:
Nach §§ 23 und 44 BHO dürfen Zuwendungen nur erfolgen, wenn an dem Zweck der Zuwendung ein erhebliches Interesse besteht und dieses ohne diese Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Nach § 44 BHO dürfen Zuwendungen nur zweckentsprechend verwandt werden. Hierzu heißt es in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) in § 44 Ziff. 1.2.:

"Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen oder Beschaffung muß der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig."

In Ziff. 3.2. der Anlage 2 zu § 44 BHO wird die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers statuiert, die Regelungen zum Vergabeverfahren im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 97 ff. einzuhalten. Danach sind im jeweiligen Vergabeverfahren alle Wettbewerber gleich zu behandeln und Benachteiligungen nur dann geboten bzw. gestattet, wenn dies ausdrücklich im Gesetz gebilligt wird.

Verwaltungspraxis im EU-Beihilferecht als strafrechtlicher Stolperstein für Antragsteller

Die jeweiligen Subventionsgeber haben den Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen, also die wesentlichen Umstände für die Gewährung der Zuwendung, zu benennen (§ 2(2) Subventionsgesetz - SubvG). Dem wird in der Praxis häufig nur sehr oberflächlich entsprochen. So  werden oft in einem Satz die jeweiligen EU-Verordnungen, die einschlägigen Richtlinien, die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) und die Förderleitfäden  pauschal benannt. Damit ist es schwer für die Antragsteller zu erkennen, was die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB sind.

Ermittlungsverfahren - EU-Beihilferecht - Subventionsbetrug - Prävention

Unsere Praxiserfahrung zeigt, dass es bei solchen Fallkonstellationen gute Verteidigungsmöglichkeiten in Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug gibt. Dabei ist aber zu bedenken, dass es lange dauern kann, bis die  Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Und die Praxis zeigt, dass weitere Fördermittel solange nicht gewährt werden wie über das Strafverfahren nicht entschieden wurde. Deshalb können wir nur zu besonderer Vorsicht bei den abzugebenden Erklärungen bei Antragstellungen empfehlen. Als präventive Maßnahme empfehlen wir deshalb, professionelle Hilfe schon bei Antragstellung in Anspruch zu nehmen.


Fachanwalt für Strafrecht

Die Europäische Gemeinschaft als Hort der Subventionsbetrüger?

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Europäische Gemeinschaft im Fokus des Subventionsbetrugs

Die Europäische Gemeinschaft  gewährt Antragstellern aus ihren Mitgliedsstaaten Milliardenbeträge an Subventionsmitteln. Und sie wird gelegentlich Opfer von Subventionsbetrügereien wie der Spiegel berichtete. Als sicher kann gelten, dass diese Berichte über aufgedeckte Betrugsfälle bei der Europäischen Gemeinschaft nur die Spitze des "Eisbergs Subventionsbetrug" dokumentieren. Als sicher kann aber auch gelten, dass die Mehrzahl der Antragsteller die Europäische Union gerade nicht schädigen, wenn sie entsprechende Subventionsmittel beasntragen.

Die Europäische Gemeinschaft und der Europäische Sozialfond

Investitionsmittel werden nicht nur für die Förderung der Wirtschaft, sondern auch für soziale Zwecke zur Verfügung gestellt. Sie zahlt die Europäische Gemeinschaft dann aus dem Europäischen Sozialfond (ESF). Dabei kann es sich um die Förderung arbeitsloser Jugendlicher oder um die Gleichstellung von Frauen in der Gesellschaft handeln, um hier nur zwei Beispiele von vielen zu benennen. Solche Projekte werden in aller Regel in strukturschwachen Gebieten der Bundesrepublik von gemeinnützigen Vereinen realisiert. Dafür ist ein erheblicher räumlicher, personeller und logistischer Aufwand erforderlich. Und es gehört auch viel ehrliches Engagement dazu, um solche Projekte zu realisieren.

Ermittlungsverfahren nach "Erkenntnissen" des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung

Ein solcher deutscher Verein kam vor einigen Jahren in das Visier von Routinekontrollen. Das bei der Europäischen Gemeinschaft installierte Amt zur Betrugsbekämpfung (OLAF) mit Sitz in Brüssel reiste mit großer Kontrollmannschaft nach Deutschland und scheute keine Mittel und keinen Aufwand, um einen  "Verdachtsfall" wegen Subventionsbetrugs am Sitz des Vereins akribisch zu untersuchen. Dieser Verein war und ist Subventionsnehmer und bezog über Jahre hinweg zur Realisierung sozialer Projekte Millionenbeträge aus dem Europäischen Sozialfond.  Im Ergebnis blieb der große Aufwand der OLAF und eigentlich keine richtigen Verdachtsmomente. Und so richtig "weiterermittelt" wurde von Brüssel über mehrere Jahre auch nicht. Und dass das OLAF Untersuchungen gegen die Vereinsspitze eingeleitet hatte sollte der Verein auf schmerzhafte Weise erfahren.

Rufschädigung statt Ermittlungen wegen vermeintlichen Subventionsbetrugs

Die Beantragung weiterer Mittel aus dem ESF bei den zwischengeschalteten deutschen Ämtern führte zur Ablehnung. In der Begründung wiesen die Ämter alle mit dem gleichen Textbaustein darauf hin, dass gegen die Vereinsspitze bei der Staastanwaltschaft xyz ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Tatsächlich hatte die OLAF eine Strafanzeige erstattet, was zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Deutschland führte. Und das OLAF hatte - statt zu ermitteln - fleißig Schreiben an deutsche Ämter versendet und diese ohne nähere Angaben über die laufenden Ermittlungen informiert. Die Folgen der Einstellung weiterer Förderungen ist, dass die gesamte Projektförderung in ca. 30 Einzelprojekten vor dem Kollaps steht.

Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO nach Schutzschrift in Aussicht gestellt

Wir haben im Hinblick auf die Gefährdung der Fortführung der Projekte besonders schnell gearbeitet. Nach einer Schutzschrift über ca. 40 Seiten haben wir die Verdachtsmomente der OLAF widerlegt. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Aussicht gestellt.

Europäische Gemeinschaft und Europäisches Amt zur Betrugsbekämpfung - noch ein weiter Weg zu effizienter Bekämpfung von Subventionsbetrug

Uns ist im Rahmen der Bearbeitung des Mandats aufgefallen, dass das Europäische Amt zur Betrugsbekämpfung ein recht zahnloser Tiger im Kampf gegen die Betrugsbekämpfung ist. Das betrifft das fehlende Fachwissen über die länderspezifischen Strafrechtsnormen, die fehlende Methodik bei den Ermittlungen und auch die Langwierigkeit. Die Europäische Staatsanwaltschaft in der Europäischen Gemeinschaft kann auch deshalb eine brauchbare Alternative sein.


Fachanwalt für Strafrecht

Verdacht auf Kapitalanlagebetrug im großen Stil

Verdacht auf Kapitalanlagebetrug - Rechtsanwalt Berlin
Rechtsanwalt bei Wirtschatfstrafverfahren

Verdacht auf Kapitalanlagebetrug im großen Stil

Jetzt haben auch bei großen deutschen Versicherungskonzernen auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Dresden wegen Verdacht auf Kapitalanlagebetrug Hausdurchsuchungen stattgefunden.

Verdacht auf Kapitalanlagebetrug bei Infiniu

Die Infinus – Gruppe mit Sitz in Dresden hatte jahrelang rund 40.000 Kleinanleger dazu bewogen, ihr ihre teilweise schon langjährig besparten  Lebensversicherungen zu übertragen. Dafür erhielten sie  hochverzinsliche, jedoch auch hoch riskante Finanzprodukte, aus dem eigenen Haus in Form von „Oderschuldverschreibungen“, „Genussrechtsscheinen“ und „Nachrangdarlehen“.

Verdacht auf Schneeballsystem im Zusammenhang mit Annahme des Kapitalbetrugs

Um die versprochenen Zinsen zahlen zu können, hätten angeblich immer neue Kunden gewonnen werden müssen. Diesem von den Ermittlungsbehörden vermuteten Schneeballsystem machte die Staatsanwaltschaft Dresden bereits im September 2013 ein Ende, in dem sie das von der Infinus-Gruppe verwaltete Vermögen eingefroren hat.

Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Kapitalanlagebetrugs

Inzwischen sind alle Unternehmen der Infinus-Gruppe insolvent. Gegen die ehemaligen Führungskräfte wird u.a. wegen Kapitalanlagebetrug ermittelt.  Und Vermögen im Umfang von rund 281 Mill. Euro soll beschlagnahmt worden sein. Diesem Vermögen sollen jedoch Forderungen in Höhe von 1.2 Milliarden Euro von über 40.000 Gläubigern gegenüber.

Gegen eine ganze Reihe ehemaliger Fürhungskräfte der Infinus-Gruppe wird wegen des Verdachtes des Kapitalanlagebetruges ermittelt. Diese Ermittlungen könnten sich aber noch ausdehnen. So könnteder Kreis der Beschuldigten zukünftig auch noch Mitarbeiter betroffener Lebensversicherer erfassen.

Schon jetzt dürfte damit feststehen, dass auf die Beschuldigten und die deutsche Strafjustiz ein weiteres umfangreiches und langjähriges Wirtschaftstrafverfahren zu kommt.

Die Möglichkeit zum Deal bei Verdacht auf Kapitalanlagebetrug?

Womöglich kann es für die Verteidigung Vorteile haben, wenn das Ermittlungsverfahren umfangreich und besonders langwierig wird. Denn das könnte zur Folge haben, dass die Strafjustiz mit sich dealen lässt. Das wiederum käme den Beschuldigten und Angeklagten zu gute. Hintergrund ist immer wieder das gleiche bei der Justiz: die Prozessökonomie gestattet wenig Großverfahren. Auch ergeben sich manchmal Streitigkeiten um die Zuständigkeit der Gerichte, was die Verfahren rechtsstaatswidrig verschleppen kann. Fest steht: ein weiter Weg wird für alle an dem Strafverfahren Beteiligten zu bewältigen sein.


Fachanwalt für Strafrecht

Organspende - Ermittlungsverfahren gegen Mediziner

Organspende Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Organspende und Strafverfahren gegen Ärzte

Das Thema Organspende bleibt aktuell. Immer wieder werden Vorwürfe gegen Ärzte laut, die bei der Vergabe manipulieren würden. Erst vor wenigen Wochen berichtete die Berliner Morgenpost über ein Ermittlungsverfahren wegen Totschlags gegen eine Medizinerin am Berliner Herzzentrum. Dazu schreibt die Berliner Morgenpost:

"Konkret geht es um den Vorwurf gegen eine Medizinerin, die ihre Patienten zwischen 2010 und 2012 auf vordere Plätze der klinikübergreifenden Dringlichkeitsliste bugsiert haben soll, indem sie ihnen hochdosierte Herzmedikamente verabreichte und ihnen somit einen schlechteren Gesundheitszustand zuschrieb, als es nach der Aktenlage plausibel erschien. Inzwischen ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen versuchten Totschlags."

Organspende - Manipulation - Strafverfahren - Totschlag - Körperverletzung

Für einen Rechtsanwalt ergeben sich bei einem solchen Straftatvorwurf und unter Zugrundelegung eines solchen Sachverhalts, wie ihn die Zeitung darstellt, gute Chancen der Strafverteidigung. Denn wenn eine solche Manipulation stattfindet ist es für die Staatsanwaltschaft unter Umständen ein aussichtsloses Unterfangen, den Nachweis des versuchten Totschlags oder auch der Körperverletzung zu führen.

Manipulation der Dringlichkeit  für Organspende, aber keine Tötungsabsicht

Denn nach der Nachricht der Morgenpost, die vermutlich auf eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin zurück geht, wollte die Ärztin ganz offensichtlich nicht den Tod ihrer auf eine Organspende wartenden Patienten herbeiführen, sondern lediglich deren Gesundheitszustand ungünstiger darstellen. Sie wollte so die Liste der Wartenden zu Gunsten ihrer Patienten manipulieren, sie aber nicht töten. Dann aber fehlt es an dem erforderlichen Vorsatz für den versuchten Totschlag.

Strafverteidigung von Ärzten bei Straftatvorwürfen mit dem Schwerpunkt Organspende

Unsere anwaltliche Praxis zeigt, dass Ärzte, denen Straftaten im Zusammenhang mit der angeblichen Manipulation von Ranglisten für die Organspende vorgeworfen werden, ihr Verhalten nicht immer adäquat anpassen.

Rechtsanwalt - Arzt: Strafverteidigung schon im Ermittlungsverfahren

So empfehlen wir dringend, sofort nach Bekanntwerden der Straftatvorwürfe einen Rechtsanwalt für Strafrecht (Medizinstrafrecht) aufzusuchen und ihn mit der Strafverteidigung zu beauftragen. Gehen Sie nicht zur Polizei, auch wenn Sie zu einer Beschuldigtenvernehmung geladen werden. Verweigern Sie die Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden, gegenüber dem Arbeitgeber, der Ärztekammer usw.

Gerne können Sie sich an uns wenden. Mit unserer langjährigen Erfahrung werden wir das optimale Ergebnis für Sie erreichen können.


Fachanwalt für Strafrecht

OLG Celle pfiff als Schiedsrichter im Zuständigkeitsstreit

OLG Celle Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

OLG Celle entschied über Zuständigkeit eines Strafverfahrens

Das OLG Celle  musste nun im Zuständigkeitsstreit zwischen Amtsgericht Uelzen und Landgericht Stade (Wirtschaftsstrafkammer) endgültig entscheiden. Wie bereits ausführlich berichtet, verwies das Amtsgericht Uelzen auf die Rüge der Rechtsanwälte wegen sachlicher Unzuständigkeit  (§ 6a StPO) eine Strafsache antragsgemäß an die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Stade. Wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens. Das Landgericht verwies daraufhin die Strafsache zurück an das Amtsgericht Stade. Die Beschlussbegründung des Landgerichts überzeugte schon damals zumindestens uns Rechtsanwälte nicht. Und es entstand der Eindruck, dass die Oberrichter vom Landgericht keinen rechten Bock auf diese Wirtschaftsstrafsache hatten und das Strafverfahren gerne an ihre Unterkollegen vom Amtsgericht abschoben.

Amtsgericht beharrte auf Standpunkt der Unzuständigkeit und bemüht OLG Celle

Aber auch das Amtsgericht Uelzen konnte die Begründung, mit der die Strafsache dorthin zurückverwiesen wurde, nicht überzeugen. Mit Verfügung vom 23. April 2014 erklärte es sich wiederum für unzuständig und schaltete das OLG Celle ein. Nun hatte das OLG Celle über die Zuständigkeit und Unzuständigkeit des Amtsgerichts bzw. des Landgerichts zu entscheiden (§§ 14 und 19 StPO).

Beschluss des OLG Celle zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Uelzen

Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 beendete das OLG Celle den Zuständigkeitsstreit und erklärte das Amtsgericht Uelzen für zuständig. Die Beschlussbegründung überzeugt hier nicht. Letztlich kann das derzeit dahin gestellt bleiben. Denn es hat für die Mandanten durchaus auch Vorteile, wenn die Strafsache in I. Instanz am Amtsgericht verhandelt wird.


Fachanwalt für Strafrecht

Landgericht ohne Bock auf Verhandlung einer Strafsache ?

Landgericht Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Amtsgericht verweigert Landgericht den Gehorsam in Strafsache

Wie bereits ausführlich berichtet, verwies das Amtsgericht Uelzen auf Antrag der Rechtsanwälte auf die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit  (§ 6a StPO) eine Strafsache antragsgemäß an die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Stade. Wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens. Das Landgericht verwies daraufhin die Strafsache zurück an das Amtsgericht Stade. Die Beschlussbegründung des Landgerichts überzeugte schon damals zumindestens uns Rechtsanwälte nicht. Und es entstand der Eindruck, dass die Oberrichter vom Landgericht keinen rechten Bock auf diese Wirtschaftsstrafsache hatten und das Strafverfahren gerne an ihre Unterkollegen vom Amtsgericht abschoben.

Amtsgericht beharrt auf Standpunkt der Unzuständigkeit und bemüht Oberlandesgericht Celle

Aber auch das Amtsgericht Uelzen konnte die Begründung, mit der die Strafsache dorthin zurückverwiesen wurde, nicht überzeugen. Mit Verfügung vom 23. April 2014 erklärte es sich wiederum für unzuständig und schaltete das Oberlandesgericht Celle ein. Nun wird das OLG über die Zutändigkeit und Unzuständigkeit des Amtsgerichts bzw. des Landgerichts entscheiden (§§ 14 und 19 StPO).

Rechtsanwälte und Amtsgericht streiten gemeinsam in Strafverfahren gegen Landgericht

Es hat was, wenn sich ein Amtsgericht auf die Seite der Strafverteidiger stellt, die Rechtsanwälte an der Seite des Amtsgerichts stehen und sie gemeinsam gegen eine rechts irrige Auffassung eines Landgerichts vor ein OLG ziehen. Für meinen Mandanten habe ich eine Stellungnahme mit dem Antrag eingereicht, das Strafverfahren an die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Stade zu verweisen.

Landgericht oder  Amtsgericht - was bringt es den Angeklagten?

Seit Jahren wird das Verfahren verschleppt. Die vermeintlichen Straftaten (Bankrott, Insolvenzverschleppung und Investitionsbetrug) sollen ewig zurück liegen. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg braucht Jahre bis zur Anklageerhebung. Der erste Hauptverhandlungstag Anfang 2013 führte zur Aussetzung des Verfahrens. Nach einem Antrag der Strafverteidiger ordnete das Amtsgericht umfangreiche Nachermittlungen an, für die die Staatsanwaltschaft  fast ein Jahr brauchte. Dann kam am ersten Hauptverhandlungstag im Januar 2014 die Verweisung der Strafsache an das Landgericht Stade. Im Februar 2014 folgte dann die Zurückverweisung nach Uelzen, nun die neuerliche Unzuständigkeitserklärung im April. Und nun warten alle gespannt auf die Entscheidung desOLG Celle, wer denn nun endgültig zuständig ist. Wann dann terminiert wird und ob noch dieses Jaht verhandelt wird ist fraglich. Für die Mandanten in jedem Fall ein beträchtlicher Zeitgewinn, der unter Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung und dem Zeitablauf seit den vermeintlichen Taten im Falle einer Verurteilung das Strafmaß erheblich mindert.

Über den Ausgang des Zuständigkeitsstreits werde ich berichten.


Fachanwalt für Strafrecht

Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit nur eingeschränkt möglich

Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit erfordert besondere Voraussetzungen

Hausdurchsuchung Geschäftsräume Unternehmen, Rechtsanwalt Wirtschaftsstrafrecht, Strafrecht, Geschäftsführer, GmbH
Rechtsanwalt Marson

Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeiten in Wohn- und Geschäftsräume kann bei wiederholten und hartnäckigen Gesetzesverstößen im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechtes  gerechtfertigt sein.

Der Betroffene hatte mehrfach und wiederholt sowohl gegen die Gewerbeordnung als auch gegen das Berliner Straßengesetz verstoßen. Auf den Antrag des zuständigen Bezirksamtes hatte das Amtsgericht Tiergarten einen Durchsuchungsbefehl für die Wohn- und Geschäftsräume des Betroffenen erlassen.

Beschwerde gegen Hausdurchsuchung

Gegen diesen Beschluss zur Hausdurchsuchung legte der Betroffene Beschwerde ein. Er hält den Beschluss für rechtswidrig, weil dieser gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Die zuständige Strafkammer des Landgerichts Berlin wies die Beschwerde zurück. Sie hielt die Beschwerde für unbegründet, weil der Betroffene mehrfach den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht habe und die Hausdurchsuchung erforderlich sei, um so die Ordnungswidrigkeiten weiter aufklären zu können. Auch unter dem besonderen Schutz der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz sei die Hausdurchsuchung nicht unverhältnismäßig. Es seien allerdings immer die Umstände des Einzelfalles entscheidend. ( LG Berlin v. 16.4.2014 - 510 Qs 49/14 - )

"Die bisherigen Ermittlungen bestätigen den Verdacht, dass der Betroffene wiederholt gegen die Gewerbeordnung und das Berliner Straßengesetz verstoßen und deshalb mehrfach den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht habe. Denn das gewerbsmäßige Betreiben mobiler Stände zum Anbringen von Siegeln u. Ä. bedarf gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO einer Reisegewerbekarte, die der Betroffene nicht hat. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass er zum Teil Postkarten mit Siegeln u. Ä. weitergibt. Denn maßgeblich ist hier nicht das Feilbieten von Druckwerken, sondern die Leistung des Betroffenen, Schriftstücke oder andere Gegenstände durch das Anbringen von Siegeln o. Ä. einen Anschein zu verschaffen, dass sie aus der „DDR“-Zeit stammten. Diese Leistungserbringung ist auch nicht vom Gemeingebrauch nach § 11 BerlStrG gedeckt. Kein Gemeingebrauch liegt nämlich vor, wenn jemand die Straße nicht zum Verkehr, sondern jedenfalls vorwiegend zu anderen Zwecken benutzt (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 17. September 2003 - 1 B 15.03 - juris Rn. 13). Über eine Sondernutzungsgenehmigung verfügt der Betroffenen nicht.  Die Durchsuchung der Wohnräume des Betroffenen ist auch erforderlich, um die Ordnungswidrigkeiten (weiter) aufzuklären. Denn es steht zu erwarten, dass der Betroffenen in seiner Wohnung über Gegenstände verfügt, um seine – unzulässige – Gewerbetätigkeit vor- und nachzubereiten. Dies ist insbesondere deshalb zu erwarten, weil der Betroffenen auf Grund seiner mobilen Tätigkeiten die erforderlichen Utensilien nicht immer umfänglich bei sich führen kann. Auch unter Berücksichtigung von Art. 13 GG ist die Durchsuchung nicht unverhältnismäßig. Einen allgemeinen Grundsatz, dass Wohnungsdurchsuchungen in Bagatellsachen nicht zulässig sind, gibt es nicht (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1980, 1171). Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls ein, für den die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Dabei ist hier zu bedenken, dass es sich um Gesetzesverstöße handelt, die vor dem Hintergrund der für die Verstöße gewählten Örtlichkeiten am Potsdamer Platz in Berlin-Mitte und vor Segmenten der Berliner Mauer nicht nur national, sondern auch international auffallen und vom Betroffenen insoweit mit Bedacht ausgewählt wurden. Im Rahmen der gebotenen Abwägung wirkt es sich für den Betroffenen zudem nachteilig aus, dass er wiederholt und hartnäckig gegen das Gesetz verstößt."

FAZIT:

Einmalige, nicht von Hartnäckigkeit getragene Gesetzesverstöße, welche als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden, rechtfertigen einen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers nicht. Erforderlich ist mindestens ein richterlicher Druchsuchnungsbeschluß, welcher mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Die Durchsuchung hat zwar der Gesetzgeber gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 102, 103 StPO grundsätzlich auch im Bußgeldverfahren vorgesehen, verlangt aber in besonderem Maße die Prüfung der Verhältnismäßigkeit (Bundesverfassungsgericht -2 BvR 2748/14-).


Fachanwalt für Strafrecht

Schaden in Folge einer Durchsuchung - Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht

Schadenersatz Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Schaden durch Hausdurchsuchung im Unternehmen - Schadenersatzpflicht

Schaden wegen Durchsuchung und Schadenersatz für Vermieter

Dem Vermieter einer Wohnung steht für einen Schaden, der im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Mieter verursacht worden ist, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.

Ein solcher Anspruch wäre jedoch zu verneinen, wenn der Vermieter weiß bzw. davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht ( BGH vom 14.3.2013 - III ZR 253/12 , zfs 2014,618).

Schaden nach Durchsuchung der Geschäftsräume eines Unternehmens

Diese Rechtsprechung ist aus unserer Sicht auch anwendbar, wenn ein Schaden bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines Unternehmens durch die Polizei verursacht wird.