Strafverfahren gegen den Arzt wegen Totschlags
Wenn aus einem Behandlungsfehler ein Kapitaldelikt wird

Der Vorwurf des Totschlags gehört zu den schwersten Anschuldigungen gegen einen Arzt. Die meisten Ermittlungsverfahren gegen Ärzte betreffen den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung. In besonderen Fällen ermitteln Staatsanwaltschaften jedoch auch wegen Totschlags. Für den betroffenen Arzt bedeutet ein solcher Vorwurf regelmäßig eine erhebliche berufliche, wirtschaftliche und persönliche Belastung. Gerade weil ärztliche Behandlungen häufig mit erheblichen Risiken verbunden sind, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arzt überhaupt wegen Totschlags verfolgt werden kann und welche Folgen ein solches Verfahren nach sich zieht.
Die Rechtsgrundlage
Die Strafbarkeit wegen Totschlags ergibt sich aus § 212 StGB. Danach macht sich strafbar, wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne die Voraussetzungen eines Mordes zu erfüllen. Der Strafrahmen reicht von fünf Jahren Freiheitsstrafe bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen. Im Gegensatz dazu setzt die wesentlich häufiger vorkommende fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB keinen Tötungsvorsatz voraus. Gerade die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit steht deshalb im Mittelpunkt vieler Ermittlungsverfahren gegen Ärzte.
Wann kommt ein Totschlagsvorwurf gegen einen Arzt in Betracht?
Nicht jeder Behandlungsfehler begründet einen Totschlag. Die Rechtsprechung verlangt vielmehr den Nachweis eines Vorsatzes. Dabei genügt allerdings bereits sogenannter bedingter Vorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter den Tod eines Patienten erkennt und ihn dennoch billigend in Kauf nimmt.
In der Praxis kommen solche Vorwürfe insbesondere in Betracht bei:
- bewusster Missachtung lebenswichtiger Behandlungsstandards,
- vorsätzlicher Unterlassung notwendiger Maßnahmen,
- Durchführung medizinisch nicht vertretbarer Eingriffe,
- aktiver Sterbehilfe außerhalb der gesetzlichen Grenzen,
- Verabreichung lebensgefährlicher Medikamente ohne medizinische Indikation.
Die Anforderungen an den Nachweis eines Tötungsvorsatzes sind jedoch hoch.
Aktuelle Rechtsprechung
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont seit Jahren, dass bei Ärzten regelmäßig sorgfältig zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden werden muss. Gerade bei Behandlungsfehlern reicht die bloße Erkenntnis eines Risikos nicht aus. Vielmehr muss festgestellt werden, dass der Arzt den Todeseintritt tatsächlich billigend in Kauf genommen hat. Von besonderem öffentlichen Interesse war zuletzt der sogenannte Palliativarzt-Fall. Gegen einen Arzt wurde wegen einer Vielzahl von Todesfällen ermittelt. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, dass Medikamente ohne medizinische Notwendigkeit verabreicht worden seien und die Behandlungen nicht der Leidenslinderung, sondern der Herbeiführung des Todes gedient hätten. Der Fall zeigt, dass Ermittlungsbehörden bei außergewöhnlichen Sachverhalten durchaus den Verdacht eines vorsätzlichen Tötungsdelikts prüfen. Gleichzeitig verdeutlichen solche Verfahren, wie wichtig die genaue medizinische und rechtliche Analyse der Behandlungssituation ist.
Wie entstehen solche Ermittlungsverfahren?
Ausgangspunkt sind häufig:
- Todesfälle im Krankenhaus,
- Hinweise von Pflegepersonal,
- Beschwerden von Angehörigen,
- Obduktionen,
- Gutachten medizinischer Sachverständiger,
- Meldungen von Krankenhäusern oder Behörden.
Bereits ein Anfangsverdacht genügt für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Im weiteren Verlauf werden regelmäßig Patientenakten, Dokumentationen, Medikationspläne und elektronische Daten ausgewertet.
Welche Folgen drohen dem Arzt?
Ein Ermittlungsverfahren wegen Totschlags hat häufig weitreichende Konsequenzen.
Neben der eigentlichen Strafverfolgung drohen:
- Durchsuchungen,
- Beschlagnahmen,
- Untersuchungshaft,
- berufsrechtliche Verfahren,
- Approbationsverfahren,
- Ruhen oder Entzug der Zulassung,
- Schadensersatzforderungen,
- Schmerzensgeldansprüche,
- erhebliche Reputationsschäden.
Selbst wenn das Verfahren später eingestellt wird, können die Auswirkungen erheblich sein.
Praxisbeispiel
Ein Arzt behandelt einen schwerkranken Patienten auf einer Palliativstation. Nach dem Tod des Patienten äußern Angehörige den Verdacht, dass bestimmte Medikamente in überhöhter Dosierung verabreicht worden seien. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Totschlags ein.
Im Verfahren stellt sich die Frage:
- Bestand eine medizinische Indikation?
- Entsprach die Dosierung den medizinischen Standards?
- Sollte lediglich das Leiden gelindert werden?
- Oder wurde der Tod bewusst herbeigeführt?
- Gerade diese Fragen entscheiden häufig über den Ausgang des Verfahrens.
- Wie hilft der Strafverteidiger?
Bei einem Totschlagsvorwurf gegen einen Arzt müssen regelmäßig zahlreiche Aspekte geprüft werden:
- medizinische Indikation,
- Behandlungsdokumentation,
- Sachverständigengutachten,
- Kausalität,
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
- Einwilligung des Patienten,
- palliativmedizinische Standards.
Die Verteidigung erfordert deshalb regelmäßig die Zusammenarbeit mit medizinischen Sachverständigen und Spezialisten.
Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?
Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte in komplexen Strafverfahren. Gerade im Medizinstrafrecht treffen medizinische Fragestellungen auf strafrechtliche Anforderungen. Deshalb ist eine frühzeitige und sorgfältige Analyse der Ermittlungsakte sowie der medizinischen Unterlagen von besonderer Bedeutung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Bei Bedarf arbeite ich mit medizinischen Sachverständigen und weiteren Spezialisten zusammen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Totschlags gehört zu den schwersten Belastungen für einen Arzt. Dennoch bedeutet die Einleitung eines Verfahrens nicht, dass der Vorwurf zutrifft. Je früher die medizinischen Abläufe, die Dokumentation und die rechtlichen Voraussetzungen geprüft werden, desto besser lassen sich die Interessen des betroffenen Arztes verteidigen.