Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Vermögensabschöpfung bei Unternehmen durch Arrest und Pfändung

Der Arrest (§ 111 b StPO) und die Pfändung dienen der Vermögensabschöpfung und Rückgewinnhilfe. Schon während des Ermittlungsverfahrens kann es durch Beschlagnahme (§111 c StPO) zur Sicherstellung von Vermögenswerten kommen.

Die Voraussetzungen für die Anordnung regelt § 73 StGB (Einziehung von Taterträgen). Danach muss eine rechtswidrige Tat vorliegen, aus der der Täter etwas erlangt hat. Den erlangten Vermögenswert will der Staat also sichern.

Zugriff auf das gesamte Vermögen

Mit dem Institut des Arrests kann auch das gesamte Vermögen des vermeintlichen Täters sichergestellt werden. Das erfolgt in den Fällen der Vermischung des rechtswidrig Erlangten mit dem vorhandenen Vermögen. Voraussetzung ist also, dass das rechtswidrig Erlangte gegenständlich nicht mehr existent ist.

Das Instrument des Zugriffs

Der Zugriff auf das Vermögen erfolgt mit einem (dinglichen) Arrest. Dabei handelt es sich um einen vorläufigen Vollstreckungsbescheid. Mit ihm werden Forderungen aus Bankguthaben u.a.m. gepfändet.

Der Anfangsverdacht einer Straftat reicht

Wenn ein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliegt, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. An den Anfangsverdacht werden nur minimale Anforderungen gestellt. Diese geringen Anforderungen reichen auch für die Arrestanordnung aus.

Prüfung nach 6 Monaten

Der Arrest wird nach 6 Monaten überprüft. Soll der Arrest aufrecht erhalten bleiben, reicht dann der Anfangsverdacht nicht mehr aus. Bis dahin muss ein dringender Tatverdacht bestehen. Ist das nicht der Fall, so wird der Arrest aufgehoben. Zu unterscheiden ist hiervon die Frist in welcher der Vermögensarrest zu vollziehen ist. Bzgl. der Länge der Vollziehungsfrist gibt es in der Praxis unterschiedliche Auffassungen.

Besondere Abteilungen der Staatsanwaltschaften

Spezielle Abteilungen bei der Staatsanwaltschaft sind ausschließlich mit der Finanzermittlung gegen Beschuldigte beschäftigt, um die Sicherstellung und Rückgewinnung zu gewährleisten. Dort laufen gesonderte Verfahren, die ein eigenständiges Aktenzeichen haben, aber einem konkreten Ermittlungsverfahren zugeordnet sind.

Die Arrestmaßnahme nach § 324 Abgabenordnung (AO)

Es gibt außerdem den Arrest nach § 324 AO. Wird angenommen, dass die Beitreibung von Geldforderungen vereitelt oder erschwert wird, können Finanzbehörden den Arrest anordnen. Davon kann bewegliches und unbewegliches Vermögen, also auch Immobilien, betroffen sein.

Möglichkeiten der Strafverteidigung gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung des Arrests

Vorläufige Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen die Geschäftskonten eines Unternehmens betroffen sind, gefährden die Existenz. Nähere Informationen zu den Verteidigungsmöglichkeiten finden Sie auch hier.

Praktischer Fall der Verhinderung der Einziehung und Vermögensabschöpfung

Die Vermögensabschöpfung und Einziehung kann verhindert werden wie dieser Praxisfall zeigt.

Hinweise auf weitere Gefahren aufgrund der Neuregelungen

Sie finden auf anderen Seiten u.a. auch Informationen  zu den folgenden neuen Regelungen:

  1. Die Einziehung von nachträglich entdecktem Vermögen;
  2. Die nachträgliche selbständige Vermögensabschöpfung;
  3. Die erweiterte Vermögensabschöpfung ohne Straftatkatalog;
  4. Vermögenseinziehung bei Drogendelikten (Betäubungsmittelstrafrecht)

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Auch dem Problem der Vermögensabschöpfung haben wir einige Seiten gewidmet. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.