Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Wirtschaftsstrafrecht

Anfangsverdacht führt zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Der sogenannte Anfangsverdacht (§ 152 StPO) ist die Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Dieser Anfangstatverdacht wird den Ermittlungsbehörden durch einen namentlich bekannten oder auch anonymen Anzeigenerstatter durch Anzeigenerstattung bekannt. Die Anzeige kann aber auch durch Verwaltungsbehörden von Amts wegen erstattet werden. An eine Strafanzeige sind keine Formvorschriften geknüpft, sie kann schriftlich oder mündlich erstattet werden. Liegt ein Anfangsverdacht vor ist die Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegeben. Dann werden die „Verdächtigen“ offiziell Beschuldigte genannt. Der Anfangstatverdacht ist im Gesetz nicht genau konkretisiert und wird weit ausgelegt.

Anzeigenerstattung und Einleitung des Ermittlungsverfahrens

In der Praxis kommt es deshalb in den meisten Fällen bei Anzeigenerstattung auch zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Es sei denn, der angezeigte Sachverhalt stellt schon von sich aus keine (mögliche) Straftat dar oder ist völlig an den Haaren herbeigezogen. Die Folge dieses sehr losen Umgangs mit dem Anfangstatverdacht ist, dass auch unbescholtene Manager, Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter von Unternehmen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens betroffen sind und sich sich einem Tatverdacht ausgesetzt sehen. Sie können dann nicht nachvollziehen, wie es eigentlich dazu kommen konnte.

Vorladung zur Polizei  und Hausdurchsuchung

Kenntnis erlangen die Betroffenen in der Regel durch eine Vorladung der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung.

In anderen Fällen erlangen sie erst dann Kenntnis, wenn die Polizei vor ihnen steht, eine Festnahme erfolgt oder Beamte eine Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen des Unternehmens, in Wohnräumen oder auch bei Mitarbeitern eines Unternehmens durchführen. Den Umgang mit dem sogenannten Anfangstatverdacht durch die Ermittlungsbehörden ist kritisch zu betrachten. Es hat aber wenig Zweck, sich darüber zu erregen. Wichtiger ist zu wissen, wie man als Beschuldigter mit einer solchen Situation umgeht. Auf den nachfolgenden Seiten werden nützliche strafprozessrechtliche Rechte und Pflichten als Beschuldigter erläutert.

Es kommt deshalb darauf an die Rechte im Strafverfahren zu kennen, um sie dann auch praktisch zum eigenen Vorteil zu nutzen. Es ist dabei egal, ob der Beschuldigte tatsächlich eine Straftat begangen haben könnte oder völlig unschuldig ist und völlig ungerechtfertigt Grundrechtsbeschränkungen ausgesetzt wird: Niemand ist in einem Ermittlungsverfahren ohne Rechte.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zur effektiven Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht finden Sie hier. Weitere Informationen zum Schweigerecht, zur Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder wie effektive Strafverteidigung im Team erfolgt, finden Sie auf den folgenden Seiten.