Der Umgang des Strafrechts mit einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Arztes

Zwischen einem Arzt und einer Patientin kann sich trotz des Behandlungsverhältnisses eine persönliche oder sexuelle Beziehung entwickeln. Strafrechtlich stellt sich dann eine schwierige Frage:
Sind einvernehmliche sexuelle Handlungen im Behandlungsverhältnis bereits nach § 174c StGB strafbar?
Die Antwort lautet: Nicht automatisch. Das Einverständnis allein schützt den Arzt jedoch ebenfalls nicht vor einer Strafbarkeit.
Was regelt § 174c StGB?
§ 174c Abs. 1 StGB schützt Personen, die wegen einer körperlichen oder seelischen Erkrankung einem anderen zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut sind. Wer dieses Verhältnis für sexuelle Handlungen missbraucht, riskiert eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. Für psychotherapeutische Behandlungen enthält § 174c Abs. 2 StGB eine zusätzliche Regelung.
Einvernehmen schließt Strafbarkeit nicht aus
Eine Patientin kann einer sexuellen Handlung ausdrücklich zustimmen. Dennoch kann § 174c StGB erfüllt sein. Das hat der BGH erneut bestätigt. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2026 (4 StR 466/25): Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Behandler seine Autoritäts- oder Vertrauensstellung für sexuelle Handlungen ausnutzt. Das gilt auch bei einem Einverständnis der behandelten Person. Im entschiedenen Fall hatte der Behandler den gewünschten Therapieerfolg mit sexuellen Handlungen verknüpft. Darin sah der BGH ein Ausnutzen des Behandlungsverhältnisses.
Nicht jeder Sexualkontakt zwischen Arzt und Patient ist Missbrauch
Das Tatbestandsmerkmal „Missbrauch“ besitzt jedoch eine eigenständige Bedeutung. Der BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 (1 StR 24/16), hat deshalb einen Arzt freigesprochen. Die Patientin begegnete ihm nach den Feststellungen „auf Augenhöhe“. Die Beziehung hatte einen privaten und freundschaftlichen Charakter. Außerdem beruhte ihre Entscheidung zum Sexualkontakt nicht auf krankheitsbedingten Willensmängeln.
Der BGH stellte klar: Entscheidend sind Art und Intensität des Behandlungsverhältnisses. Nicht jeder einvernehmliche Sexualkontakt erfüllt § 174c StGB.
Wann kann eine unabhängige Beziehung vorliegen?
Auch das OLG Zweibrücken, Urteil vom 29. März 2021 (1 OLG 2 Ss 14/21), fordert eine Gesamtwürdigung. Dort fand der sexuelle Kontakt statt, nachdem die tatsächliche Betreuung bereits beendet war. Er beruhte auf gegenseitiger Verliebtheit und sexueller Anziehung. Das Gericht sah keinen Nachweis dafür, dass der Betreuer seine berufliche Stellung für den Sexualkontakt genutzt hatte. Der Freispruch blieb deshalb bestehen.
Eine vom Behandlungsverhältnis unabhängige Liebesbeziehung kann somit gegen einen Missbrauch sprechen.
Welche Umstände sprechen dagegen?
Für die Verteidigung kommt es auf die konkrete Entstehung der Beziehung an.
Besonders wichtig sind folgende Fragen:
- Wer initiierte den privaten Kontakt?
- Wie intensiv war das Behandlungsverhältnis?
- Bestand eine psychische oder körperliche Abhängigkeit?
- War die Behandlung bereits tatsächlich beendet?
- Gab es bereits vorher privaten Kontakt?
- Stand die Beziehung unabhängig von der Behandlung?
- Wurden therapeutische Vorteile mit Sexualkontakten verbunden?
- Drohten Nachteile bei einer Ablehnung?
Je stärker der Arzt seine Behandlungsmacht einsetzt, desto eher liegt ein Missbrauch vor.
Strafverteidigung erfordert genaue Einzelfallprüfung
Ein Ermittlungsverfahren nach § 174c StGB lässt sich deshalb nicht mit dem Satz beantworten: „Die Patientin war doch einverstanden.“ Ebenso falsch wäre aber die Annahme, jeder sexuelle Kontakt während eines Behandlungsverhältnisses sei automatisch strafbar. Ich prüfe insbesondere, ob tatsächlich ein Ausnutzen der ärztlichen Autoritäts- oder Vertrauensstellung nachweisbar ist. Dabei können Nachrichten, zeitliche Abläufe und die Entwicklung der persönlichen Beziehung entscheidend sein.
Bei sexuellen Handlungen im Behandlungsverhältnis kommt es deshalb auf die genaue Beziehung zwischen Behandlung, Vertrauen und Sexualkontakt an.
Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Persönliche Strafverteidigung im Arzt- und Medizinstrafrecht