
Strafverfahren vor den Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte
Der Katalog der von den Wirtschaftsstrafkammern verhandelten Strafverfahren ist lang. Der § 74c GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) bestimmt, welche Straftaten vor den Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte zu verhandeln sind.
Die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern
§ 74c lautet:
„(1) Für Straftaten
b) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. § 120 bleibt unberührt.
Was vor Wirtschaftsstrafkammern verhandelt wird, ist Wirtschaftsstrafrecht
Für den Nichtjuristen ergibt sich aus § 74c GVG, was und wie umfangreich das Wirtschaftsstrafrecht ist. Und natürlich gibt es gelegentlich auch Streit zwischen den Gerichten, ob eine Wirtschaftsstrafsache vor den Wirtschaftsstrafkammern der Landgericht oder „nur“ vor einem Schöffengericht eines Amtsgerichts zu verhandeln ist.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Auch dem Problem der Vermögensabschöpfung habe ich einige Seiten gewidmet. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.