Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Selbständigen und Freiberuflern
Wann geraten Selbstständige und Freiberufler in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen?

Viele Selbstständige, Handwerker, Freiberufler und Inhaber kleiner Unternehmen gehen davon aus, dass Wirtschaftsstrafrecht vor allem große Konzerne, Vorstände oder internationale Unternehmen betrifft. Die Praxis zeigt jedoch ein anderes Bild.
Tatsächlich richten sich zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Handwerksbetriebe, Arztpraxen, Architekturbüros, IT-Dienstleister, Handelsunternehmen, Gastronomiebetriebe und andere selbständig tätige Unternehmer.
Oft beginnt ein Verfahren mit einer Steuerprüfung, einer Anzeige eines Wettbewerbers, einer Verdachtsmeldung der Bank oder einer Kontrolle durch Behörden. Nicht selten erfahren die Betroffenen erstmals durch eine Vorladung, eine Hausdurchsuchung oder die Beschlagnahme von Unterlagen von den Ermittlungen.
Gerade deshalb ist es wichtig zu wissen, wann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit entstehen kann und welche Rechte Betroffene im Ermittlungsverfahren haben.
Welche Rechtsgrundlagen gelten?
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Selbstständigen, Handwerkern und Freiberuflern ergibt sich aus zahlreichen Vorschriften des Strafgesetzbuches und aus Nebengesetzen.
Besonders häufig betreffen Ermittlungen folgende Vorwürfe:
- Betrug (§ 263 StGB)
- Untreue (§ 266 StGB)
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
- Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB)
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
- Geldwäsche (§ 261 StGB)
- Korruptionsdelikte (§§ 299 ff. StGB)
Dabei spielt die Unternehmensgröße keine entscheidende Rolle. Auch ein Einzelunternehmer oder ein Handwerksmeister kann Adressat eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens werden.
Persönliche Verantwortung statt Haftung des Unternehmens
Anders als viele Betroffene vermuten, richtet sich das Strafrecht grundsätzlich gegen natürliche Personen. Der Staatsanwalt ermittelt deshalb regelmäßig nicht gegen den Betrieb, sondern gegen den Inhaber, den Praxisinhaber, den selbständigen Unternehmer oder den verantwortlichen Entscheidungsträger.
Entscheidend ist dabei die Frage:
Wer hat die maßgebliche Entscheidung getroffen?
Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen fällt die Antwort häufig leichter als in großen Konzernen. Der Inhaber entscheidet oftmals selbst über Personal, Finanzen, Rechnungen, Verträge und steuerliche Angelegenheiten. Deshalb konzentrieren sich die Ermittlungen häufig unmittelbar auf die Person des Unternehmers.
Strafbarkeit durch aktives Handeln und Unterlassen
Nicht jede Strafbarkeit setzt ein aktives Tun voraus.
Gerade im Wirtschaftsstrafrecht können auch Unterlassungen erhebliche Folgen haben.
Dies betrifft beispielsweise:
- nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge,
- unterlassene Insolvenzanträge,
- fehlende Steuererklärungen,
- Verstöße gegen Überwachungspflichten,
- unzureichende Organisationsmaßnahmen.
Deshalb prüfen Ermittlungsbehörden häufig nicht nur, was geschehen ist, sondern auch, welche Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen.
Aktuelle Rechtsprechung: Wer tatsächlich entscheidet, trägt Verantwortung
Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt deutlich, dass die tatsächliche Einflussnahme stärker in den Mittelpunkt rückt. Mit Urteil vom 27. Februar 2025 (5 StR 287/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass nicht allein die formelle Stellung entscheidend ist. Maßgeblich ist vielmehr, wer tatsächlich die wesentlichen Unternehmensentscheidungen trifft und die Kontrolle über die maßgeblichen Abläufe ausübt. Der BGH stellt stärker auf die tatsächliche Unternehmensleitung und weniger auf formale Kriterien ab. Diese Rechtsprechung betrifft zwar unmittelbar die Frage der faktischen Geschäftsführung. Die zugrunde liegenden Überlegungen zeigen jedoch allgemein, dass Gerichte verstärkt auf die tatsächlichen Entscheidungsstrukturen schauen. Wer im Hintergrund die Geschäfte lenkt, kann sich daher nicht ohne Weiteres hinter formalen Zuständigkeiten verstecken.
Praxisbeispiel: Handwerksbetrieb unter Verdacht
Ein Handwerksunternehmen beschäftigt mehrere Mitarbeiter und setzt regelmäßig Subunternehmer ein. Im Rahmen einer Betriebsprüfung entsteht der Verdacht, dass einzelne Beschäftigte tatsächlich sozialversicherungspflichtig waren. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Der Inhaber geht zunächst davon aus, dass sein Steuerberater oder die Lohnbuchhaltung verantwortlich seien. Die Ermittlungsbehörden prüfen jedoch, wer die tatsächlichen Entscheidungen getroffen und welche Informationen dem Unternehmer vorgelegen haben.
Der Fall zeigt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit regelmäßig an die tatsächlichen Entscheidungsabläufe anknüpft.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Im Wirtschaftsstrafrecht entscheidet häufig nicht allein der Vorwurf über den Ausgang des Verfahrens.
Vielmehr müssen insbesondere folgende Fragen geprüft werden:
- Wer war tatsächlich verantwortlich?
- Welche Informationen lagen vor?
- Welche Entscheidungen wurden getroffen?
- Gab es externe Berater?
- Welche organisatorischen Maßnahmen bestanden?
- Welche Unterlagen können die Darstellung des Betroffenen belegen?
Gerade bei Selbstständigen, Freiberuflern und kleineren Unternehmen lassen sich die tatsächlichen Abläufe häufig deutlich besser nachvollziehen als in großen Unternehmensstrukturen.
Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?
Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbständige, Freiberufler, Handwerker, Gewerbetreibende, Geschäftsführer und Führungskräfte in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade bei Ermittlungen gegen kleine und mittelständische Unternehmen ist eine frühzeitige Analyse der tatsächlichen Entscheidungswege und der wirtschaftlichen Hintergründe von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Analysten, Sachverständigen und weiteren Spezialisten zusammen.
Häufig gestellte Fragen
Betrifft Wirtschaftsstrafrecht nur große Unternehmen?
Nein. Viele Ermittlungsverfahren richten sich gegen Selbständige, Freiberufler, Handwerksbetriebe und kleine Unternehmen.
Hafte ich für Fehler meines Steuerberaters?
Nicht automatisch. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles und die tatsächlichen Kenntnisse des Unternehmers.
Kann ich durch Unterlassen strafbar werden?
Ja. Dies gilt beispielsweise bei Steuerpflichten, Sozialversicherungsbeiträgen oder Insolvenzantragspflichten.
Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?
Idealerweise bereits nach einer Vorladung, einer Durchsuchung oder sobald bekannt wird, dass gegen Sie ermittelt wird.
Frühzeitig handeln
Ermittlungsverfahren gegen Selbständige, Handwerker und Freiberufler beginnen häufig unerwartet. Je früher die tatsächlichen Abläufe, die Verantwortlichkeiten und die wirtschaftlichen Hintergründe aufgearbeitet werden, desto besser lassen sich die Interessen des Betroffenen verteidigen.