Ordnungswidrigkeitenrecht im Wirtschaftsstrafrecht
Das Ordnungswidrigkeitenrecht im Wirtschaftsstrafrecht nahm 1949 seinen Ursprung im Wirtschaftstrafgesetzbuch. Heute gibt es inzwischen eine fast unüberschaubare Anzahl von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, die dem Bereich des Wirtschaftstrafrechts im weiteren Sinne zugeordnet werden. Kein Bereich der Wirtschaft, der nicht mit Vorschriften geregelt wird, enthält nicht auch Ordungsstraftatbestände mit zum Teil empfindlichen Bußgeldern. Häufig wird übersehen, dass es allein mit der Verhängung eines Bußgeldes nicht getan ist. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es einen ganzen Katalog von weiteren Maßnahmen, die maßgeblichen Einfluss auf die zukünftige Wirtschaft des Unternehmens haben können. Dazu gehört z.B. die Einziehung von Waren und Verpackungsmaterial, die vorübergehende Betriebsschließung, der Ausspruch eines Berufsverbotes oder die Eintragung ins Gewerberegister.
Nur am Beispiel des Lebensmittelrechts soll die Komplexität der Rechtslage hierzu verdeutlicht werden.
Das Beispiel des Lebensmittelrechts
Die Überwachung der Einhaltung von Lebensmittelvorschriften unterliegt der Lebensmittelüberwachung, die in den Ländern unterschiedlich strukturiert ist, jedoch nach einheitlichen EG-Kontroll-Verordnungen erfolgt.
Sanktionen gegen Verstöße gegen das Lebensmittelrecht bedürfen stets eines formellen Gesetzes. In diesem Fall ist es das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Da die EG-Verordnungen sich ständig ändern, wurden in den §§ 58 ff des LFGB die entsprechenden Straf- und Ordnungstatbestände eingeführt, die jeweils auf die einschlägigen EG-Verordnungen verweisen.
Straf- und bußgeldrechtliche Sanktionen im Lebensmittelstrafrecht wegen Verstößen gegen das Hygienerecht richten sich i.d.R. immer gegen den Lebensmittelunternehmer.
Die Höhe der Bußgelder
Bei den bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 60 LFGB ist jeweils ein Bußgeldrahmen mit Obergrenzen bis zu einhunderttausend Euro festgesetzt. Die Höhe eines Bußgeldes wird für jeden Einzelfall gesondert ermittelt. Im Bereich des Lebensmittelrechtes gibt es keinen allgemein verbindlichen Bußgeldkatalog wie beispielsweise für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr oder eine einheitliche Berechnungsgrundlage. Das ist auch Ursache für die erheblichen lokalen Unterschiede in der Festsetzung der Höhe von Bußgeldern.
Forderungen nach einer Erhöhung des Strafrahmens für lebensmittelrechtliche Verstöße kamen in der Vergangenheit immer wieder im Zusammenhang mit Lebensmittelskandalen auf. Hierbei wird in der Öffentlichkeit häufig übersehen, dass bei der Verwirklichung eines besonders schweren Falles, z.B. bei einer „schweren Schädigung an Körper und Gesundheit“ gemäß § 58 Abs. 5 LFGB bereits heute eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren droht.
Weitere Informationen zu den Bußgeldern, die im Falle eines Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht drohen, finden Sie in diesem Artikel.
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