Ihr Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren
Vom Aussageverweigerungsrecht hat jeder schon gehört. Niemand muss sich selbst belasten (§ 136 Abs. 2 StPO). Wie damit in der Praxis umzugehen ist sollte jeder für sich verinnerlichen, es muss „abrufbares Wissen“ sein, damit es im Ernstfall dann auch wirklich zur Anwendung kommen kann.
Unternehmen erhalten oft überraschend von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Kenntnis: nämlich wenn eine Hundertschaft Polizei im Unternehmen erscheint, um einen Durchsuchungsbeschluss zu vollstrecken. Das sind Momente der Überraschung, der Verunsicherung und der Angst. Diesen Zustand nutzen Ermittlungsbehörden gerne aus, um den Beschuldigten Informationen zu entlocken, die sie im Beisein eines Anwalts oder bei besonnenen Handeln eines Verantwortlichen des Unternehmens niemals erhalten hätten.
Das Aussageverweigerungsrecht wie eine Pflicht handhaben
Jedem Beschuldigten eines Ermittlungsverfahren steht das Recht zu, die Aussage zu verweigern (Aussageverweigerungsrecht) § 136 StPO. Wir empfehlen Ihnen in der Eigenschaft eines Beschuldigten dringend, bei einem überfallartigen Erscheinen der Ermittlungsbehörden in Ihrem Unternehmen davon Gebrauch zu machen. Dieses Recht sollten Sie sich als persönliche Pflicht leben. Verständigen Sie sofort nach Erscheinen der Polizei einen Strafverteidiger. Wir werden so schnell wie möglich in Ihr Unternehmen kommen und alles Weitere vor Ort in die Hand nehmen. Die Polizei wird auch auf das Eintreffen der Rechtsanwälte warten und erst dann mit den Durchsuchungsmaßnahmen beginnen.
Mitteilungspflichten der Ermittlungsbehörden
Die Polizei hat die Pflicht, dem Beschuldigten mitzuteilen, welche Tathandlung ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften zur Anwendung kommen (§ 136 Abs.1 S.1 StPO). Wenn diese Pflicht verletzt wird, so machen Sie die Ermittlungsbehörden nicht darauf aufmerksam.
Belehrungspflichten der Ermittlungsbehörden
Die Polizei muss den Beschuldigten nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO ua. über sein anwaltliches Konsultationsrecht belehren. Wenn diese Belehrungen ausbleiben, so machen Sie die Ermittlungsbehörde auch darauf nicht aufmerksam.
Verletzung der Verteidigungsrechte
Grund für das angeratene Verhalten sind Beweisverwertungsverbote, die sich aus der Verletzung solcher Mitteilungs- und Belehrungspflichten ergeben können. Diese stellen sich als Verletzung der Verteidigungsrechte dar. Und das kann Ihnen mit Hilfe eines Strafverteidigers unter bestimmten Voraussetzungen wieder zu Gute kommen.