Wann geraten Vorstände in den Fokus der Strafjustiz?
Strafverfahren und Strafbarkeit des Vorstands

Die Strafverfahren und Strafbarkeit des Vorstands eines Unternehmens ergeben sich zwangsläufig aus seiner Gesamtverantwortung. Das strafrechtliche Risiko ergibt sich zum einen aus eigenen Handlungen, etwa wenn riskante Geschäfte getätigt werden und der Vorwurf der Untreue erhoben werden könnte. Zum anderen sind die Risiken nicht geringer, wenn es um Handlungen der Mitarbeiter des Unternehmens geht. Durchaus zutreffend sagt der Volksmund, dass der Geschäftsführer immer „mit einem Bein im Gefängnis“ steht. Das trifft auch auf Vorstandsmitglieder zu. Macht sich also ein Mitarbeiter strafbar, schließt das Strafverfahren und eine eventuelle Strafbarkeit des Vorstands eines Unternehmens nicht automatisch aus.
Dabei betrifft das Thema nicht nur börsennotierte Aktiengesellschaften. Die zugrunde liegenden Grundsätze gelten ebenso für Geschäftsführer von GmbHs, geschäftsführende Gesellschafter, Vorstände von Vereinen, Genossenschaften und Stiftungen sowie für faktische Entscheidungsträger innerhalb eines Unternehmens.
Die Rechtsgrundlagen
Gerade § 14 StGB sorgt dafür, dass strafrechtliche Pflichten eines Unternehmens auf die handelnden Organmitglieder übertragen werden können. Deshalb genügt die Berufung auf die juristische Person regelmäßig nicht, um eine persönliche Verantwortlichkeit auszuschließen.
Unter Geschäftsleitung fallen dabei alle Mitarbeiter der Leitungsebene, die als Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 GmbHG) oder im Vorstand einer Aktiengesellschaft tätig sind (§ 78 AktG) und für das operative Geschäft des Unternehmens verantwortlich sind.
Die möglichen Varianten der Strafverfahren und Strafbarkeit eines Unternehmens sind vielfältig. Eine Vielzahl von Delikten können eigenhändig, also durch eigene Handlungen der Vorstandsmitglieder begangen werden: dazu gehören Umweltstraftaten (§324 ff. StGB), das Vorenthalten und Veruntreung von Arbeitsentgelt, die Insolvenzdelikte gem. §§ 283 ff. StGB, die Verletzung von Buchführungspflichten, die Bilanzdelikte oder auch die Untreue, um nur einige zu nennen.
Die Vorstände von Unternehmen unterliegen einer Vielzahl von Informations- und Kontrollpflichten, um Schäden von den Unternehmen abzuwenden. Kommen Vorstände diesen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nach, kann das strafrechtliche Konsequenzen haben. Das betrifft z. B. den Bereich des Kreditwesens, wenn die Kreditvergabe nicht hinreichend geprüft wird (Bonität) und es dadurch zu Vermögensverlusten kommt (ausbleibende Rückzahlung von Krediten).
Strafbarkeit durch Unterlassen
Gerade hier liegt das eigentliche Risiko vieler Vorstände. Ein Vorstand muss nicht jede einzelne Handlung im Unternehmen persönlich überwachen. Er muss jedoch eine Organisation schaffen, die Rechtsverstöße möglichst verhindert. Fehlen ausreichende Kontrollmechanismen oder werden erkennbare Risiken ignoriert, kann eine Strafbarkeit durch Unterlassen in Betracht kommen.
Deshalb beschäftigen sich Ermittlungsverfahren häufig mit Fragen wie:
- Gab es ein wirksames Compliance-System?
- Wurden Warnhinweise ernst genommen?
- Wurden interne Kontrollen durchgeführt?
- Waren Zuständigkeiten klar geregelt?
- Wurden Verdachtsmomente untersucht?
Je größer ein Unternehmen wird, desto wichtiger werden funktionierende Kontroll- und Überwachungsstrukturen.
Aktuelle Rechtsprechung: Wer tatsächlich entscheidet, ist verantwortlich
Von erheblicher Bedeutung ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur faktischen Organstellung.
Mit Urteil vom 27. Februar 2025 (5 StR 287/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht allein von einer formellen Organstellung abhängt. Entscheidend ist vielmehr, wer tatsächlich die Geschicke eines Unternehmens lenkt und unternehmensleitende Kernaufgaben wahrnimmt. Der BGH hat dabei die bisherige schematische Betrachtungsweise aufgegeben und stellt stärker auf die tatsächliche Einflussnahme im konkreten Einzelfall ab. Die Entscheidung betrifft zwar den Bereich der faktischen Geschäftsführung, ihre Grundgedanken lassen sich jedoch auch auf andere Leitungsebenen übertragen.
Für die Praxis bedeutet dies:
Nicht allein derjenige trägt Verantwortung, der im Handelsregister steht. Strafrechtlich relevant kann auch sein, wer im Hintergrund die wesentlichen Entscheidungen trifft.
Praxisbeispiel: Vorstand und Compliance-Verstöße
Ein Unternehmen vertreibt technische Produkte im europäischen Ausland. Im Rahmen interner Untersuchungen entsteht der Verdacht, dass einzelne Mitarbeiter über Jahre hinweg unzulässige Zahlungen an Geschäftspartner geleistet haben. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein. Der Vorstand bestreitet jede Kenntnis von den Vorgängen. Die Ermittler prüfen nun, ob Warnsignale übersehen wurden, ob interne Kontrollen fehlten oder ob bestehende Hinweise nicht ausreichend verfolgt wurden. Im Mittelpunkt steht nicht die Frage, ob der Vorstand die Zahlungen selbst veranlasst hat. Vielmehr geht es darum, ob er seinen Organisations- und Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen ist.
Gerade solche Konstellationen sind typisch für moderne Wirtschaftsstrafverfahren.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Bei Ermittlungen gegen Vorstände reicht die Prüfung des Tatvorwurfs allein nicht aus.
Vielmehr müssen insbesondere folgende Fragen untersucht werden:
- Welche Zuständigkeiten bestanden?
- Welche Informationen lagen tatsächlich vor?
- Welche Entscheidungen wurden getroffen?
- Welche Kontrollmechanismen existierten?
- Welche Delegationen waren wirksam?
- Welche Pflichten trafen das Vorstandsmitglied konkret?
Nicht selten zeigt sich dabei, dass die tatsächlichen Entscheidungsabläufe deutlich komplexer waren als zunächst von den Ermittlungsbehörden angenommen.
Häufig gestellte Fragen
Haftet ein Vorstand automatisch für Straftaten im Unternehmen?
Nein. Entscheidend sind die konkreten Zuständigkeiten, Kenntnisse und Handlungsmöglichkeiten im Einzelfall.
Kann ein Vorstand auch durch Unterlassen strafbar werden?
Ja. Dies kommt insbesondere bei Verletzungen von Organisations- und Überwachungspflichten in Betracht.
Reicht eine Delegation von Aufgaben aus?
Eine Delegation kann Pflichten begrenzen. Vollständig entfallen Überwachungspflichten dadurch jedoch regelmäßig nicht.
Welche Rolle spielt Compliance?
Ein wirksames Compliance-System kann bei der Beurteilung von Organisationspflichten erhebliche Bedeutung haben.
Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?
Idealerweise bereits bei den ersten Anzeichen eines Ermittlungsverfahrens oder unmittelbar nach einer Vorladung, Durchsuchung oder Beschlagnahme.
Frühzeitig handeln
Ermittlungsverfahren gegen Vorstände betreffen häufig nicht nur die persönliche Situation des Betroffenen, sondern auch das Unternehmen selbst. Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige Verteidigung, damit Organisationsstrukturen, Entscheidungswege und tatsächliche Verantwortlichkeiten rechtzeitig aufgearbeitet und gegenüber den Ermittlungsbehörden dargestellt werden können.