Wann verjährt der Subventionsbetrug?
Verjährung Subventionsbetrug: Verjährung im Strafrecht heißt i.d.R. Verjährung der Strafverfolgung. Ist eine Straftat verjährt, kann sie nicht mehr geahndet werden (§ 78 Abs.1 StGB). Bis auf Mord verjährt jede Straftat. Subventionsbetrug verjährt in fünf Jahren. Bei der Berechnung der Verjährungsfristen ist zu beachten, dass die Verjährung ruhen (§ 78b StGB) kann und auch durch bestimmte Ereignisse unterbrochen (§ 78c StGB) wird.
Beginn der Verjährung beim Subventionsbetrug
Grundsätzlich beginnt die Verjährung gem. § 78a StGB wenn die Tat beendet ist. Wann jedoch eine Tat beendet ist, kann in der Praxsis schwierig zu beurteilen sein. Im Hinblick auf den Subventionsbetrug hat jedoch der BGH eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.
Die Tat des Subventionsbetruges ist beendet und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, mit dem tatsächlichen Erhalt der Subvention. Wird die Subvention in Teilbeträgen ausgezahlt, so beginnt die Verjährung mit dem Erhalt der letzten Zahlung (BGH v. 10.12.2019, 4 StR 136/19).
Kompetente Strafverteidigung bei Vorwurf von Subventionsbetrug
Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch bei Vorwurf von Subventionsbetrug
Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.
Der Deal zur Verfahrensbeendigung als Weg zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Vorwurf von Subventionsbetrug
In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur „Verfahrensverschleppung“ an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu „fördern“ oder zu „erzwingen“.
Weitergehende Informationen zum Subventionsbetrug
Auf den Unterseiten finden Sie Informationen zu den subventionserheblichen Tatsachen, zu den Tathandlungen, zum Vorsatz und zur Leichtfertigkeit.
Weiterführende Informationen zu verwandten Delikten finden Sie auf den folgenden Seiten, über den Betrug hier und den Computerbetrug hier.