Fachanwalt für Strafrecht, Zollvergehen
Rechtsanwalt Oliver Marson

Zollvergehen – Zollstrafrecht

Zollvergehen sind Bestandteil des Zollstrafrechtes und betreffen diejenigen Strafvorschriften, die Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zum Gegenstand haben.

Die Bedeutung des Zollstrafrechtes nimmt mit der Globalisierung weiter zu. Steigende Aussenhandelsumsätze und wachsender Reiseverkehr führen zu steigenden Zolleinnahmen und auch zur Förderung von Zollvergehen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Zollrechtes mindern das Zollaufkommen. Mit erheblichem Aufwand versuchen die Zollbehörden daher Zolldelikte zu verfolgen.

Zollstrafrecht – Bestandteil des Steuerstrafrechtes

Zollvergehen sind als Zollstraftaten in den Steuergesetzen geregelt. Zentrale Norm ist § 369 Abgabenordnung (AO). Zu den Zollstraftaten gehören:

der Bannbruch, § 372 AO,

der gewerbsmäßige, gewaltsame sowie bandenmäßige Schmuggel, § 373 AO,

die Zollhinterziehung, §§ 3 Abs. 3, 370 AO,

die Steuerhehlerei, § 374 AO,

die Begünstigung, § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO und

die Wertzeichenfälschung, §§ 148, 149 StGB, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO.

Zum Teil ist mit empfindlichen Strafen zu rechnen. Es drohen nicht nur Geldstrafen, sondern auch langjährige Haftstrafen.

Zollordnungswidrigkeiten

Neben den Zollvergehen gehören zum Zollstrafrecht auch die Zollordnungswidrigkeiten (§ 377 AO). Sie stellen geringfügigere Verletzungen gegen Zollvorschriften dar, bei denen der Gesetzgeber es nicht als notwendig erachtet hat, diese unter Strafe zu stellen. Ordnungswidrigkeiten werden nicht mit Geld- oder Haftstrafe, sondern mit Geldbuße geahndet. Allerdings können auch diese Geldbußen einen Betrag bis zu 50.000 € erreichen und unter Umständen eine Gewerbeuntersagung zur Folge haben.

Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören z.B.:

die leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO,

die Steuergefährdung, § 379 AO,

die Verbrauchssteuergefährdung, § 381 AO und

die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgabe, § 382 AO.

Strafbefehl und Bußgeldbescheid

Zollvergehen werden häufig mittels Strafbefehl oder Bußgeldbescheid geahndet. Gegen beide können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung das Rechtsmittel des Einspruches einlegen. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Die rechtzeitige Einschaltung eines geeigneten Strafverteidigers gewährleistet eine optimale Verteidigung und das Ausschöpfen aller Optionen.

Selbstanzeige im Zollrecht

Die strafbefreiende Selbstanzeige kennen die meisten von der Steuerhinterziehung. Eine solche Selbstanzeige ist auch im Zollstrafrecht möglich. In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, eine Selbstanzeige zu erstatten. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige bezieht sich allerdings nur auf die Fälle der Zollhinterziehung.

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