Strafverfahren gegen Ärzte wegen Betrug und Korruption
Bei Strafverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrug im Bereich des Gesundheitswesens (Medizinstrafrecht) sprechen selbst die Strafermittlungsbehörden von einem nach wie vor “unbekannten Kontinent der kriminologischen Weltkarte”.
Gleiches gilt natürlich auch für die Rechtsanwälte und Strafverteidiger, die hier in besonderem Maße gefordert sind, um über das erforderliche Fachwissen auf diesem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts zu verfügen. Denn die Beherrschung dieser Spezialmaterie setzt voraus, dass der Strafverteidiger auch mit dem Sozialrecht vertraut ist.
Strafverfahren wegen „Ärztebetrug“ und Korruption im Sozialrecht
Der Gesetzgeber hat durch die §§ 81a IV, 197a IV SGB V die Voraussetzung dafür geschaffen, dass Betrug und Korruption im Bereich des Gesundheitswesens effektiver bekämpft werden können. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen sind die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, Stellen zu unterhalten, die Fehlverhalten im Gesundheitswesen bekämpfen. Und sie sind bei Bestehen eines Anfangsverdachts auf strafbare Handlungen verpflichtet, die Staatsanwaltschaften einzuschalten.
Der Grund dafür sind Milliardenverluste, die durch Betrug und Korruption im Gesundheitswesen verloren gehen sollen.
Welche Ausmaße solche Ermittlungsverfahren annehmen können, zeigt das Verfahren gegen über 60 Ärzte des DRK Berlin, die die Kassenärztliche Vereinigung um schätzungsweise 25 Millionen Euro betrogen haben sollen.
Auch wenn das Verfahren im August 2011 mangels Tatverdacht gegen einen der vielen Ärzte eingestellt wurde, so ist anzunehmen, dass es für andere weder so schnell noch ohne Strafverfahren und Urteil zu Ende gehen wird. Das wird schon dadurch belegt, dass im Sommer 2012 bereits gegen ca. 100 Ärzte im gleichen Ermittlungsverfahren ermittelt wurde.
Aus eigener Praxiserfahrung als Rechtsanwälte und Strafverteidiger im Medizinstrafrecht, insbesondere auch im Bereich des Abrechnungsbetrugs, wissen wir um die spezifischen Anforderungen, um zu optimalen Ergebnissen bei der Strafverteidigung zu kommen.
Weitere Informationen
Einen einführenden Artikel zum Thema des Medizin- und Arztstrafrechts finden Sie hier. Weiterführende Informationen zu den Anforderungen an die Strafverteidiger im Medizin- und Arztstrafrecht finden Sie auf den folgenden Seiten. Ärzte können sich durch vielseitige Taten strafbar machen. Die wichtigsten Tatbestände sind daher auf den folgenden Unterseiten näher erläutert. Artikel zur Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen, der Anstiftung und Beihilfe zum Suizid, zum Totschlag, zum Totschlag durch Unterlassen und zum sog. „Ärztepfusch“ finden Sie auf den folgenden Unterseiten.
Auch Fälle von Sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und auch die einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Arztes im Behandlungsverhältnis sind im Medizinstrafrecht geregelt.
Als Sonderdelikt wird außerdem die Fehlende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die Offenbarung von Privatgeheimnissen besprochen.