Verletzung der Buchführungspflicht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Verletzung der Buchführungspflicht und die strafrechtlichen Folgen

Die Verletzung der Buchführungspflicht gehört zu den Insolvenzdelikten. Der Straftatbestand der Verletzung der Buchführungspflicht ist in § 283 b StGB geregelt.

Die Vernachlässigung der Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten, welche auch nicht nachgeholt worden sind, werden unter Strafe gestellt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Pflichtverstöße zu einer Krise des Unternehms geführt haben. Mängel in der Buchführung stehen zwar meinst im Zusammenhang mit der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnen eines Insolvenzverfahrens, sind jedoch keine Tatbestandsvoraussetzungen.

Die Folgen der Verletzung der Buchführungspflicht

Die Verletzung der Buchführungspflicht geht meist einher mit der Steuergefährdung gem. § 379 Abgabenordnung (AO). Das kann zur Folge haben, dass das Finanzamt mittels Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld versucht, auf die Erfüllung der Buchführungsfplichten hinzuwirken.  Gelingt dies nicht, muss der Steuerpflichtige mit einer Schätzung des Gewinnes rechnen.

Im Falle der Verurteilung droht der Entzug der gewerberechtlichen Genehmigung (§ 35 Gewerbeordnung) und ein Berufsverbot als Geschäftsführer gem. § 6 Abs.2 Nr.3b GmbHG.

Der Täterkreis der Verletzung der Buchführungspflicht

Als Täter kommen die gesetzlichen Vertreter juritischer Personen, wie Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder in Betracht. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nicht relevant, ob bei interner Aufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern nur einer die Aufgaben des kaufmännischen Bereiches übernommen hat. Im Hinblick auf die Erfüllung der Buchführungspflichten bleiben alle Geschäftsfürhrer bzw.  Vorstandsmitglieder verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit besteht jedoch nur bis zum Ausscheiden aus der Funktion.

Als weiterer Täterkreis kommt der Steuerberater des Unternehmens in Betracht. Zur Erfüllung der Buchhaltungs- und Bilanzierungsaufgaben bedienen sich Unternehmen häufig eines Steuerberaters. Hat der Steuerberater für das Unternehmen gem. §14 Abs.2 S.1 Nr.2 StGB die Buchhaltungs- und Bilanzierungsaufgaben „in eigener Verantwortung“ übernommen, wie sie dem Inhaber bzw. Geschäftsführer obliegen, so können auch ihn im Fall der Zuwiderhandlung stafrechtliche Konsequenzen treffen.

Das Fazit

Auf Grund der hier kurz umrissenen erheblichen Konsequenzen, sollte bereits frühzeitig ein Strafverteidiger konsultiert werden. Oftmals gelingt es einem, schon im Ermittlungsverfahren hinzugezogenen Strafverteidiger, eine Einstellung zu erreichen.  Gelingt dies nicht, besteht auch noch im Hauptverfahren die Möglichkeit einer Verständigung. Sie sollten daher nicht erst auf die Anklage der Staatsanwaltschaft warten.

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Im Notfall – Notruf: 0171 6543669