Das Strafrecht mag kein Glücksspiel

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Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Strafrecht stellt die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspieles unter Strafe.

Das Glücksspielstrafrecht findet sich im Abschnitt „Strafbarer Eigennutz“ in den §§ 284 bis 287 Strafgesetzbuch. Die Grundnorm des illegalen Glücksspiel ist § 284 Abs. 1 StGB. Danach macht sich strafbar, „wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt“. Nach § 284 Abs.4 StGB ist auch die Werbung für ein solches öffentliches Glücksspiel und nach § 285 StGB die Beteiligung an einem öffentlichen Glücksspiel strafbar. Die ungenehmigte Durchführung von Lotterien und Ausspielungen als besondere Form des Glückspieles werden in § 287 StGB gesondert unter Strafe gestellt. Aus dieser Gesetzeslage wird ersichtlich, dass das Strafrecht mit dem Glücksspiel auf rechtlichem Kriegsfuß steht.

Die öffentliche Zugänglichmachung von Spielen um Vermögenswerte

Die öffentliche Zugänglichmachung von Spielen um Vermögenswerte (Glücksspiel) unterliegt in Deutschland der staatlichen Verfügungsgewalt in Form des Glückspielmonopols. Ziel des staatlichen Glückspielmonopols soll vornehmlich die Bekämpfung der Wett- und Glücksspielsucht, sowie die Eindämmung von kriminellen Begleiterscheinungen sein.
Danach ist jedwedes öffentliches Spiel um einen Vermögenswert, z.B. in Form von Lotterien, Wetten, Sportwetten, Spielbanken oder Automatencasinos nur mit einer staatlichen Konzession zulässig. Rechtsgrundlagen sind im Wesentlichen der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), welcher bundeseinheitlich die Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen schafft, die Spielverordnung (SpielV), das Rennwett- und Lotteriegesetz und die Gewerbeordnung, die zum Teil weitere Straf- und/oder Ordnungswiedrigkeitstatbestände enthalten.

Was ist ein Glücksspiel ?

Die Antwort gibt § 3 Abs. 1 GlüStV:
„Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.“

Danach sind beispielsweise Roulette, Würfeln, Pokern und alle Automatenspiele Glückspiele in diesem Sinne. Nicht dazu gehören beispielsweise Skat oder Billard, weil es bei diesen Spielen überwiegend auf die persönlichen Fähigkeiten und Erfahrungen des Spielers ankommt und davon der Spielausgang wesentlich bestimmt wird.

Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht, oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt (§ 3 Abs.2 GlüStV).

Auch sogenannte Hausverlosungen bei denen ein Auto oder auch ein Grundstück per Los veräußert werden, unterliegen dem generellen Verbot und damit dem Strafrecht.

Ihre Rechtsanwälte im Strafrecht bei Glücksspielen

Dieser spezielle Bereich des Glücksspiels im Strafrecht erfordert eine hohe anwaltliche Spezialisierung und Professionalität, die wir auch in diesem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts mitbringen. Als erfahrene Strafverteidiger stehen wir Ihnen gern auch im Strafrecht zur Verfügung, wenn Ihnen der Vorwurf gemacht wird, sich des illegalen Strafrechts schuldig gemacht zu haben.

Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick über das Thema Glücksspiel. Nähere Informationen zu den verwandten Delikten der Geldwäsche und des Betrugs erhalten Sie auf dieser Unterseiten.