Medikamentenfälschung als Tatbestand des Arzneimittelstrafrechtes

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RA´e Ulrich Dost-Roxin (l) & Oliver Marson (r)

Die Medikamentenfälschung ist Teil des Arzneimittelstrafrechtes, dass erhebliche Verstöße gegen das Arzneimittelrecht unter Strafe stellt. Die Herstellung und der Vertrieb von Arzneimitteln ist in Deutschland strikt reglementiert. Die Regelungen im Arzneimittelgesetz sind davon getragen, eine möglichst maximale Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Daher ist das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, bei denen der begründete Verdacht auf eine schädliche Wirkung besteht, das Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel, die Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken oder auch die Umgehung der Verschreibungspflicht unter Strafe gestellt. Die strafrechtliche Verfolgung kann für den Beschuldigten auch schwerwiegende berufs- und zulassungsrechtliche Folgen haben.

Arzneimittelvertrieb über das Internet

Im Fokus der Ermittlungen steht immer mehr die Einfuhr und der Vertrieb gefälschter bzw. illegal kopierter Arzneimittel, die vornehmlich aus dem osteuropäischen und asiatischen Ausland in Deutschland an den Mann bzw. die Frau gebracht werden. Ohne Probleme können heute über eine Vielzahl sogenannter Onlineapotheken Medikamente besonders günstig erworben werden. Häufig handelt sich um gefälschte Präparate, die für den Laien wie das Originalmedikament aussehen. Tatsächlich ist jedoch der richtige Wirkstoff zu niedrig oder zu hoch dosiert, das Verfallsdatum manipuliert, Verpackung, Blister und/oder Beipackzettel gefälscht oder die Arznei verunreinigt.

Strafbarkeit bei Medikamenten und Arzneimitteln

Das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) stellt die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die hinsichtlich ihrer Identität und Herkunft falsch gekennzeichnet sind (gefälschte Arzneimittel), unter Strafe (§§ 95 Abs.1 Nr.3a i.V.m. 8 Abs.1 Nr.1a AMG). In besonders schweren Fällen gemäß § 95 Abs.3 AMG, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Dies gilt beispielsweise, wenn der Täter „aus grobem Eigennutz für sich oder einem anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt“ (§ 95 Abs.3 Nr.3 AMG). Der Versuch und das fahrlässige Handeln sind ebenfalls strafbar.

Strafverteidung im Arzneimittelstrafrecht

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bzw. gerichtliche Strafverfahren gegen Apotheker, Ärzte, Pharmaunternehmer und Medizinprodukthersteller stehen auch im Bereich des Arzneimittelvertriebes vor neuen Herausforderungen mit den fast nur noch für den Fachmann überschaubaren Vorschriften im Bereich des Arzneimittelrechtes.

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Deshalb sollten Sie sofort nach Bekanntwerden der Ermittlungen aus ureigenstem Interesse unsere professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei der Beratung, Betreuung und aktiven Strafverteidigung ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zum Gerichtsprozess bringen wir langjährige Erfahrung mit.

Geräuschlose Verfahrenserledigung als Ziel der frühzeitigen Strafverteidigung

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