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Rechtsanwalt Marson

Bodenverunreinigung – die Umweltkriminalität

Mit dem Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität wurde zum 1.11.1994 der Straftatbestand der Bodenverunreinigung in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen. Der unsachgemäße Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen kann zu einer erheblichen Bodenverunreinigung führen. Sowohl der laufende Anlagebetrieb, als auch Unfälle können zu Bodenverunreinigungen führen, die die Verschmutzung des Grundwassers, die Gefährdung der Gesundheit der Menschen und zur Aufnahme schädlicher Stoffe in Pflanzen führen.

Ihre Rechtsanwälte zum Begriff der Bodenverunreinigung

Der § 324 a StGB stellt die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten unter Strafe, die zur Einbringung von Stoffen in den Boden führen, die geeignet sind, die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen, Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, indem es diese verunreinigt oder in sonstiger Art und Weise nachteilig verändert.

Der Tatbestand setzt also voraus, dass der Täter Stoffe in den Boden einbringt und damit nachteilig entweder direkt (z.B. durch unsachgemäße Entsorgung von Abfällen) oder indirekt (z.B. durch Abgasimmission) den Zustand des Bodens nachteilig verändert. Das Einbringen eines Stoffes z.B. durch Ablassen chemischer Abfälle in  den unbefestigten Boden, wird als Tathandlung erfasst. Alternativ ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn der Täter pflichtwidrig nicht gegen die drohende Bodenverunreinigung, z.B. durch rechtzeitiges Abdichten der Tankanlage, einschreitet. Nicht unter diesen Straftatbestand fallen sämtliche anderen unerlaubten Bodenveränderungen, die zu einer nachteiligen Veränderung der Bodeneigenschaften führen. Dazu zählen z.B. die Grundwasserabsenkung, die Bodenerosion, die Aufschüttung von Boden, Ausgrabungen oder Rodungen.

Die Tathandlung muss zu einer Verunreinigung des Bodens oder zu einer nachteiligen Veränderung der Bodeneigenschaften führen. Die natürlichen Eigenschaften des Bodens muss sich im Vergleich zur Bodeneigenschaft vor der Tat verschlechtert haben.

Weitere Voraussetzung für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten. Nach § 330 d Abs. Ziffer 4 StGB sind dies Pflichten, die sich aus Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen, Verwaltungsentscheidungen, Auflagen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen ergeben und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt dienen.

Empfehlung Ihrer Anwälte bei Vorwürfen der Bodenverunreinigung

Nach unseren Erfahrungen ist ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat aus dem Bereich der Umweltkriminalität schnell eröffnet. Meist ist den Verantwortlichen in den Unternehmen ihr strafbewährtes Verhalten gar nicht bewusst, umso wichtiger ist es auch hier rechtzeitig anwaltlichen Rat zu suchen, damit ein Ermittlungsverfahren verhindert oder strafrechtliche Folgen abgemildert werden können.  

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten. Zielsetzung ist es nach Möglichkeit in allen Fällen eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens, Freispruch oder Deal

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen und zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Strafverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur “Verfahrensverschleppung” an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu “fördern” oder zu “erzwingen”.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema des Umweltstrafrechts finden Sie hier. Weitere Informationen finden Sie auf den Unterseiten zu den Themen des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen und der Gewässerverunreinigung.