Der Deal Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Deal im Wirtschaftsstrafrecht

Der Deal bzw. die Verfahrensabsprache im Strafverfahren ist seit einigen Jahren gesetzlich zulässig und nach Maßgabe des § 257c StGB möglich.

Was ist eine Verständigung nach § 257c StPO?

Im Strafverfahren besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer sogenannten Verständigung nach § 257c StPO. Umgangssprachlich sprechen viele Beteiligte von einem „Deal“. Dabei verständigen sich Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über den weiteren Ablauf des Verfahrens sowie über einen möglichen Strafrahmen.

Eine Verständigung kommt vor allem in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren in Betracht. Häufig betreffen diese Verfahren zahlreiche Aktenordner, lange Hauptverhandlungen und komplexe wirtschaftliche Sachverhalte. Durch eine Verständigung lassen sich Verfahren teilweise strukturierter und zügiger abschließen.

Der Angeklagte gibt in vielen Fällen ein Geständnis ab. Im Gegenzug stellt das Gericht eine bestimmte Strafobergrenze oder andere verfahrensbezogene Punkte in Aussicht. Das Gericht bleibt jedoch weiterhin verpflichtet, den Sachverhalt eigenständig zu prüfen.

Wie läuft eine Verständigung im Strafverfahren ab?

Die Verständigung erfolgt regelmäßig im Rahmen der Hauptverhandlung. Zunächst besprechen die Verfahrensbeteiligten, ob eine Einigung überhaupt möglich erscheint. Anschließend erklärt das Gericht öffentlich, welcher Strafrahmen aus seiner Sicht im Falle eines Geständnisses in Betracht kommt.

Die Verständigung muss vollständig im Protokoll festgehalten werden. Außerdem informiert das Gericht den Angeklagten darüber, unter welchen Voraussetzungen die Verständigung ihre Wirkung verlieren kann.

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht spielen dabei häufig Fragen zur Schadenswiedergutmachung, zur Dauer des Verfahrens oder zur Einordnung wirtschaftlicher Abläufe eine Rolle.

Der Deal – Beispiel aus der Praxis

Gegen einen Geschäftsführer wird wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und Untreue ermittelt. Das Verfahren umfasst zahlreiche Geschäftsunterlagen und mehrere Zeugen. Nach Beginn der Hauptverhandlung führt die Verteidigung Gespräche mit Gericht und Staatsanwaltschaft. Der Strafverteidiger arbeitet dabei einzelne Vorwürfe auf und grenzt wirtschaftliche Fehlentscheidungen von strafbaren Handlungen ab. Gleichzeitig erklärt sich der Angeklagte bereit, bestimmte Sachverhalte einzuräumen und offene steuerliche Fragen zu klären. Im Rahmen einer Verständigung stellt das Gericht eine konkrete Strafobergrenze in Aussicht. Danach erfolgt eine abgestimmte Einlassung des Angeklagten. Das Verfahren kann dadurch ohne langwierige Beweisaufnahme abgeschlossen werden.

Wie geht der Strafverteidiger bei einer Verständigung vor?

Der Strafverteidiger prüft zunächst sehr genau die Ermittlungsakte und die Beweislage. Nicht jedes Verfahren eignet sich für eine Verständigung. Deshalb bewertet die Verteidigung zunächst, welche Erfolgsaussichten eine streitige Hauptverhandlung hätte und welche Ziele der Mandant verfolgt.

Anschließend analysiert der Strafverteidiger mögliche strafrechtliche und berufliche Folgen. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht betreffen Verfahren häufig Geschäftsführer, Unternehmer oder Personen mit besonderen beruflichen Zulassungen.

Wenn eine Verständigung sinnvoll erscheint, führt die Verteidigung strukturierte Gespräche mit Gericht und Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig achtet der Strafverteidiger darauf, dass die Rechte des Mandanten vollständig gewahrt bleiben und dass Inhalt sowie Grenzen der Verständigung eindeutig feststehen.

Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin

Verständigungen nach § 257c StPO gehören inzwischen auch im Wirtschaftsstrafrecht zum gerichtlichen Alltag. Dennoch verlangt jedes Verfahren eine individuelle Prüfung der Beweislage, der wirtschaftlichen Hintergründe und der persönlichen Situation des Mandanten. Ein erfahrener Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht entwickelt eine passende Verteidigungsstrategie und begleitet den Mandanten während des gesamten Strafverfahrens.