Schweigepflicht der Apotheke – Darf die Apotheke bei einem gefälschten Rezept Strafanzeige erstatten?
Schweigepflicht und Strafverfolgung stehen häufig im Spannungsverhältnis

Wird in einer Apotheke der Verdacht geäußert, ein Kunde habe ein gefälschtes Rezept vorgelegt, stellt sich regelmäßig eine rechtlich anspruchsvolle Frage: Darf die Apotheke die Polizei informieren oder sogar Strafanzeige erstatten, ohne ihre Schweigepflicht zu verletzen?
Diese Problematik betrifft insbesondere Fälle des Verdachts der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), des Betruges (§ 263 StGB), des Rezeptbetruges oder der missbräuchlichen Erlangung von Betäubungsmitteln und anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Die Antwort ist differenziert. Zwar unterliegen Apotheker einer strafbewehrten Schweigepflicht. Allerdings kann diese unter bestimmten Voraussetzungen durchbrochen werden. Eine allgemeine Pflicht zur Strafanzeige besteht jedoch nicht.
Die Rechtsgrundlage der Schweigepflicht
Die Schweigepflicht des Apothekers ergibt sich in erster Linie aus § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Danach macht sich strafbar, wer als Apotheker unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist.
Geschützt werden insbesondere:
- Gesundheitsdaten,
- Arzneimittelverordnungen,
- Diagnosen,
- Angaben zu Erkrankungen,
- Informationen über die Inanspruchnahme pharmazeutischer Leistungen,
- personenbezogene Daten von Kunden.
Bereits die Tatsache, dass eine bestimmte Person ein bestimmtes Rezept vorgelegt hat, kann daher dem Schutzbereich des § 203 StGB unterfallen. Daneben ergeben sich Verschwiegenheitspflichten aus dem Berufsrecht der Apotheker sowie aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Welche Pflichten hat die Apotheke bei Verdacht einer Rezeptfälschung?
Die Antwort findet sich zunächst nicht im Strafgesetzbuch, sondern in der Apothekenbetriebsordnung. Nach § 17 Abs. 5 Satz 3 ApBetrO dürfen Arzneimittel nicht abgegeben werden, wenn bei der Verschreibung erkennbare Unklarheiten, Irrtümer oder sonstige Bedenken bestehen und diese nicht ausgeräumt wurden. Außerdem bestimmt § 17 Abs. 8 ApBetrO, dass das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch entgegenzutreten hat. Besteht ein begründeter Missbrauchsverdacht, muss die Abgabe verweigert werden.
Bei einem Verdacht auf Rezeptfälschung bestehen deshalb zunächst folgende Pflichten:
- Prüfung des Rezepts,
- Rückfrage beim verordnenden Arzt,
- Verweigerung der Arzneimittelabgabe,
- Verhinderung eines möglichen Missbrauchs.
Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Arzneimittelsicherheit und der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung.
Darf die Apotheke die Polizei verständigen?
Grundsätzlich ja.
Besteht ein konkreter Verdacht einer Rezeptfälschung, wird regelmäßig angenommen, dass die Apotheke die Polizei hinzuziehen darf, um die weitere Verwendung des Rezepts oder die Erlangung des Arzneimittels zu verhindern. Gerade bei gefälschten Betäubungsmittelrezepten oder hochpreisigen Arzneimitteln kann ein sofortiges Einschreiten erforderlich sein. Dabei gilt jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Offenbarung von Daten darf nur soweit erfolgen, wie dies zur Gefahrenabwehr oder Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist.
Muss die Apotheke Strafanzeige erstatten?
Nein. Eine allgemeine Pflicht zur Strafanzeige besteht nicht. Gerade dieser Punkt wird häufig übersehen.
In vielen Fällen genügt es bereits,
- die Arzneimittelabgabe zu verweigern,
- Rücksprache mit dem Arzt zu halten und
- gegebenenfalls die Polizei hinzuzuziehen.
Der Zweck der Gefahrenabwehr wird dadurch häufig bereits erreicht. Eine darüber hinausgehende Strafanzeige ist regelmäßig nur dann erforderlich, wenn sie zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter notwendig erscheint.
Wann kann eine Offenbarung trotz Schweigepflicht zulässig sein?
Eine Durchbrechung der Schweigepflicht kommt insbesondere über § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) in Betracht. Danach kann die Offenbarung zulässig sein, wenn sie erforderlich ist, um erhebliche Gefahren für überwiegende Rechtsgüter abzuwenden.
Dies kann beispielsweise gelten bei:
- gefälschten Betäubungsmittelrezepten,
- missbräuchlicher Erlangung suchtgefährdender Arzneimittel,
- erheblichen Vermögensschäden,
- organisierter Rezeptkriminalität,
- Wiederholungsgefahr,
- Gefährdungen Dritter.
Die Zulässigkeit hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Aktuelle Rechtsprechung
Die Rechtsprechung betont seit Jahren, dass die Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern einen hohen Stellenwert besitzt. Gleichzeitig erkennen die Gerichte an, dass eine Offenbarung zulässig sein kann, wenn sie durch überwiegende Schutzinteressen gerechtfertigt wird.
Entscheidend sind regelmäßig:
- die Schwere des Tatverdachts,
- die Gefährlichkeit des Arzneimittels,
- die Erforderlichkeit der Mitteilung,
- die Möglichkeit milderer Maßnahmen,
- der Umfang der offenbarten Daten.
Eine pauschale Befugnis, jeden Verdacht einer Rezeptfälschung anzuzeigen, lässt sich aus der Rechtsprechung jedoch nicht ableiten.
Praxisbeispiel
Ein Kunde legt in einer Apotheke ein Rezept über ein stark suchtgefährdendes Medikament vor. Dem Apotheker fallen Unstimmigkeiten bei Unterschrift und Praxisstempel auf. Nach telefonischer Rückfrage erklärt die Arztpraxis, dass das Rezept dort nicht ausgestellt wurde. Die Apotheke verweigert die Herausgabe des Medikaments und verständigt die Polizei. In diesem Fall dürfte die Offenbarung regelmäßig zulässig sein, weil die Verhinderung eines Arzneimittelmissbrauchs und der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund stehen. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn lediglich ein schwacher Verdacht besteht und mildere Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Wird gegen einen Beschuldigten wegen eines angeblich gefälschten Rezeptes ermittelt, müssen unter anderem folgende Fragen geprüft werden:
- Lag tatsächlich eine Fälschung vor?
- Bestand Vorsatz?
- Welche Informationen hat die Apotheke weitergegeben?
- War die Offenbarung durch § 34 StGB gerechtfertigt?
- Wurden datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten?
- Sind die gewonnenen Beweismittel verwertbar?
Gerade an der Schnittstelle zwischen Strafrecht, Berufsrecht, Datenschutzrecht und Apothekenrecht ergeben sich häufig interessante Verteidigungsansätze.
Häufig gestellte Fragen
Unterliegen Apotheker der Schweigepflicht?
Ja. Die Schweigepflicht ergibt sich insbesondere aus § 203 StGB.
Muss die Apotheke bei einem gefälschten Rezept Strafanzeige erstatten?
Nein. Eine allgemeine Anzeigepflicht besteht nicht.
Darf die Apotheke die Polizei verständigen?
Ja, wenn dies zur Verhinderung eines Missbrauchs oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Verletzt jede Anzeige die Schweigepflicht?
Nein. Eine Offenbarung kann im Einzelfall durch überwiegende Schutzinteressen oder § 34 StGB gerechtfertigt sein.
Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?
Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte in Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung, Betruges, Betäubungsmittelstraftaten und Wirtschaftsstraftaten. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade Verfahren im Zusammenhang mit Rezepten, Gesundheitsdaten und Schweigepflichten erfordern eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Grundlagen und der Verwertbarkeit von Beweismitteln. Ermittlungsverfahren wegen angeblich gefälschter Rezepte betreffen häufig sensible Gesundheitsdaten und komplexe Fragen der Schweigepflicht. Je früher die Umstände der Rezeptvorlage, die Maßnahmen der Apotheke und die Rechtmäßigkeit einer Datenweitergabe geprüft werden, desto besser lassen sich die Rechte des Beschuldigten verteidigen.