Fachanwalt für Strafrecht, Warenkreditbetrug
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Bestechlichkeit im Amt im Wirtschaftsstrafrecht

In den §§ 331 bis 338 StGB sind die Bestechungsdelikte im Amt, auch als Korruptionsdelikte bezeichnet, geregelt. Dazu gehört die Bestechlichkeit im Amt im Wirtschaftsstrafrecht.

Die Vorteilsgewährung und die Bestechung werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ( § 74c Abs.1 Nr. 6 GVG) den sogenannten Wirtschaftsstraftaten zugeordnet. Näheres dazu finden Sie dazu auf den angegebenen Unterseiten der Webseite.

Wegen der bestehenden Zusammenhänge wird hier gesondert auf die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und auf der Unterseite auf die Vorteilsannahme eingegangen.

Es geht hier um die Strafbarkeit des bestechlichen Amtsträgers und der ihm gleichgestellten Personen. Die Bestechungsdelikte unterscheiden zwischen der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit (§ 332 StGB).

In beiden Fälle steht das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen von Vorteilen unter Strafandohung.

Dieses Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen muss – bei der Bestechlichkeit – Bezug zu einer konkreten Diensthandlung aufweisen, soweit sie sich als pflichtwidrige Handlung darstellt.

Nach § 332 StGB macht sich strafbar, wer als Amtsträger, als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter oder gem. § 48 Wehrstrafgesetz als Soldat als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt, fordert oder sich versprechen lässt.

Unter einem Vorteil wird alles verstanden, worauf der Empfänger keinen durchsetzbaren Anspruch hat und der seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur seine ganz persönliche Lage objektiv verbessert. Das können sowohl materielle als auch immaterielle Vorteile sein. In den meisten Fällen haben die Zuwendungen vermögenswerten Charakter, wobei auch geringwertige Zuwendungen davon erfasst sind.

Zu den immateriellen Zuwendungen wird etwa die Verleihung von Orden, Titeln und Ehrenämtern verstanden. Auch die Gewährung des Geschlechtsverkehrs fällt darunter.

Die Unrechtsvereinbarung als Voraussetzung der Strafbarkeit

Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass zwischen dem (angebotenen oder versprochenen oder geforderten) Vorteil und der pflichtwidrigen Diensthandlung ein tatsächlicher Zusammenhang besteht. Es ist Sache der Staatsanwaltschaften und Gerichte, das Bestehen dieses Äquivalenzprinzips zu beweisen!

Bei der Vorteilsannahme stellt sich der Unrechtstatbestand anders dar.

Das Gesetz droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Für bestimmte “Täterkreise” drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Die Materie ist rechtlich kompliziert und die Strafandrohung zu hoch, um zu glauben, man könne sich selbst effektiv verteidigen. Deshalb unser Rat: Beauftragen Sie einen Strafverteidiger!

Kompetente Strafverteidigung zur Verhinderung der Hauptverhandlung vor Gericht bei Vorwurf der Bestechlichkeit im Amt

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch bei Vorwurf der Bestechlichkeit im Amt

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen und zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

Der Deal zur Verfahrensbeendigung als Weg zur Einstellung des Strafverfahrens bei Vorwurf der Bestechlichkeit im Amt

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur „Verfahrensverschleppung“ an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu „fördern“ oder zu „erzwingen“.

Einen einführenden Artikel zum Thema Korruption finden Sie hier. Auf den Unterseiten haben wir weiterführende Informationen zu den Themen Bestechung & Bestechlichkeit und Die Bestechung von Amtsträgern für Sie bereitgestellt. Dem Thema der Vorteilsgewährung und Annahme widmen sich die folgenden Artikel: Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Vorteil bei Bestechlichkeit. Die sonstigen Unterseiten beschreiben weitere wichtige Phänomene wie die Unrechtsvereinbarung bei Bestechlichkeit der Amtsträger, die Sozialadäquanz und die Verfolgungsverjährung.