Verletzung von Informationspflichten der Geschäftsführung gegenüber den Gesellschaftern

Fachanwalt für Strafrecht, Verletzung der Informationspflichten
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Verletzung von Informationspflichten gegenüber den Gesellschaftern bzw. Aktionären des Unternehmens kann auch strafrechtliche Folgen für die Mitglieder der Geschäftsführung haben.

Der Geschäftsführer einer GmbH ist gem. § 84 GmbHG gegenüber den Gesellschaftern verpflichtet, über den Verlust von mindestens der Hälfte der Stammkapitals zu informieren. Erfolgt dies nicht, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Diese Regelung korrespondiert mit  § 49 Abs. 3 GmbHG wonach der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen muss, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Bei der UG (Unternehmergesellschaft) hat der Geschäftsführer bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eine Gesellschafterversammlung einzuberufen (§ 5a Abs. 4 GmbHG).

Die gleichen Konsequenzen drohen den Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft gem. § 401 AktG, wenn diese bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals nicht die Hauptversammlung einberufen und den Verlust anzeigen.

Grundsätzlich können Informationspflichten der Geschäftsführung delegiert werden. Dies setzt jedoch ein gut funktionierendes Informationssystem im Unternehmen voraus. Die Delegation von Aufgaben der Geschäftsführung muss den Anforderungen der Rechtssprechung genügen. Es bedeutet auch das Erfüllen der Aufsichtspflichten und stichprobenartige Kontrolle der Aufgabenerfüllung.

Unsere Empfehlung bei Vorwürfen der Verletzung der Informationspflichten

Nach unseren Erfahrungen ist ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat aus dem Bereich der Insolvenzdelikte schnell eröffnet. Meist ist den Verantwortlichen in den Unternehmen ihr strafbewährtes Verhalten gar nicht bewusst, umso wichtiger ist es auch, hier rechtzeitig anwaltlichen Rat zu suchen, damit ein Ermittlungsverfahren verhindert oder strafrechtliche Folgen abgemildert werden können.

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten. Zielsetzung ist es, nach Möglichkeit in allen Fällen eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens, Freispruch oder Deal

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Strafverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen.

Einen einführenden Artikel zum Thema des Insolvenzstrafrechtes finden Sie hier. Weitere Informationen finden Sie auf den Unterseiten zu den Themen der Insolvenzverschleppung oder des Bankrotts.