Strafbare Kennzeichnungsverletzung im Wirtschaftsstrafrecht

Kennzeichnungsverletzung im Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsanwalt bei Kennzeichnungsverletzung

Mit dem Markengesetz (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen – MarkenG) werden der Schutz von Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben geregelt. Mit einer Marke werden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens auf dem Markt gekennzeichnet und angeboten. Mit dieser bestimmten Marke grenzt sich das Unternehmen mit seinem Angebot von dem Waren- oder Dienstleistungsangebot seines Konkurrenten ab und macht es damit einmalig. Es hilft dem Verbraucher konkurrierende Angebote voneinander zu unterscheiden. Damit stellt eine in den Markt eingeführte, bekannte und beim Verbraucher ein hohes Ansehen genießende Marke, ein wertvolles und schützenswertes Wirtschaftsgut dar. Daher ist die Kennzeichnungsverletzung strafbar.

Schutz für Kennzeichnungsverletzung durch das Strafrecht

Das Markenrecht gibt vor allem kleineren und mittelständischen Unternehmen Instrumentarien an die Hand, die eine missbräuchliche Verwendung der eigenen Geschäfts-und Produktbezeichnungen im geschäftlichen Verkehr verhindern. Zu den Schutzmechanismen gehören nicht nur zivilrechtliche sondern auch strafrechtliche Ansprüche gegen den Markenverletzer. Zentrale Norm des strafrechtlichen Markenschutzes ist § 143 MarkenG.

Die strafrechtliche Markenverletzung verweist auf die allgemeinen Verletzungstatbestände in den §§ 14 und 15 MarkenG. Durch § 143 MarkenG wird den zivilrechtlichen Verletzungstatbeständen noch das Erfordernis der Absicht eine Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen hinzugesetzt.

So macht sich beispielsweise derjenige der Rufausbeutung strafbar, der ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich, entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, ein als Marke schutzfähiges Zeichen (§ 3 MarkenG) in unlauterer Weise mit der Absicht benutzt, die Wertschätzung einer bekannten Marke für (eigene) Waren oder Dienstleistungen auszunutzen, die nicht denen ähnlich sind, für welche die Marke Schutz genießt (KG vom 27.9.11, (1)1 1 Ss 128/09).

Unlauter ist die Rufausbeutung bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer bekannten Marke, wenn der Nutzer durch die Verwendung einer Marke versucht, sich in den Bereich ihrer Sogwirkung zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf, sowie ihrem Ansehen zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zum eigenen Vorteil auszunutzen (EuGH, GRUR 2009, 756, Tz. 41, 43). Je höher der Bekanntheitsgrad einer Marke, je größer ihre Originalität und ihr Werbewert sind, umso näher liegt die Annahme, dass der Verwender in unlauterer Weise handelt (EuGH, a.a.O. Tz. 44; EuGH GRUR 2009, 56, Tz.67, 69; BGH GRUR 1997, 754) und am fremden Ruf in unlauterer Weise schmarotzen will (KG, a.a.O.).

Wir können Sie im strafrechtlichen Markenschutz beraten und vertreten, sowie Ihnen bei der Beurteilung markenrechtlicher Risiken behilflich sein. Sowohl die Durchsetzung als auch die Abwehr strafrechtlicher Ansprüche aus dem Bereich des Markenrechtes ist unsere Mission.

Kompetente Strafverteidigung bei Kennzeichnungsverletzung

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung beim Vorwurf von Verrat von Betriebsgeheimnissen zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens, Freispruch oder Deal

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen und zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Strafverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur “Verfahrensverschleppung” an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu “fördern” oder zu “erzwingen”.