Der Vorsatz bei Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs
Der Vorsatz ist auf der subjektiven Seite eine Voraussetzung zur Begehung des Subventionsbetrugs. Auch Leichtfertigkeit kommt in Betracht. Zur Leichtfertigkeit finden Sie auf der Unterseite nähere Informationen. § 264 Abs. 1 StGB setzt in allen vier Nummern (alternativen Tathandlungen) Vorsatz voraus. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus.
Vorsatz oder Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug
Die irrige Annahme eines der Tatbestandsmerkmale des Abs. 1 (=alternative Tathandlungen) führt zum Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB). Dann also liegt kein vorsätzliche Handeln vor. Entfällt der Vorsatz, so kommt, soweit die Voraussetzungen vorliegen, nur eine Verurteilung wegen fahrlässigen Handelns in Betracht.
Wann wird ein Tatbestandsirrtum angenommen
Der Tatbestandsirrtum setzt voraus, dass der Täter seine Angaben für richtig hält (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 und § 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB), wenn er die Verwendungsbeschränkungen nicht kennt (oder ihre Reichweite falsch einschätzt (§ 264 Abs. 1 Nr. 2), wenn er die mitzuteilenden Tatsachen oder die Umstände, die zu einer Mitteilungspflicht führen, nicht kennt (§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB), wenn er die Zuständigkeit einer Stelle als Subventionsgeber nicht kennt, wenn er die Einordnung der Fördermittel als Subvention nicht kennt oder nicht weiß, dass es sich bei einem Umstand um eine subventionserhebliche Tatsache handelt (§ 264 Abs 8 StGB).
Vorsatz oder Verbotsirrtum bei Subventionsbetrug
Liegt lediglich Unkenntnis der Offenbarungspflicht und der Mitteilungspflicht (§ 3 SubvG) vor, begründet das einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Das führt dann zur Bestrafung, wenn der Irrtum vermeidbar gewesen wäre.
Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug erfordert Rechtsanwälte zur Strafverteidigung
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Weitergehende Informationen zum Subventionsbetrug
Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick über das Thema Subventionsbetrug. Die einzelnen Tathandlungen behandeln wir auf den Unterseiten Tathandlung, subventionserhebliche Tatsachen, und Leichtfertigkeit.