Der Vorsatz bei Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs

Der Vorsatz ist auf der subjektiven Seite eine Voraussetzung zur Begehung des Subventionsbetrugs. Auch Leichtfertigkeit kommt in Betracht. Zur Leichtfertigkeit finden Sie auf der Unterseite nähere Informationen. § 264 Abs. 1 StGB setzt in allen vier Nummern (alternativen Tathandlungen) Vorsatz voraus. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus.
Vorsatz oder Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug
Die irrige Annahme eines der Tatbestandsmerkmale des Abs. 1 (=alternative Tathandlungen) führt zum Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB). Dann also liegt kein vorsätzliche Handeln vor. Entfällt der Vorsatz, so kommt, soweit die Voraussetzungen vorliegen, nur eine Verurteilung wegen fahrlässigen Handelns in Betracht.
Wann wird ein Tatbestandsirrtum angenommen?
Der Tatbestandsirrtum setzt voraus, dass der Täter seine Angaben für richtig hält (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 und § 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB), wenn er die Verwendungsbeschränkungen nicht kennt (oder ihre Reichweite falsch einschätzt (§ 264 Abs. 1 Nr. 2), wenn er die mitzuteilenden Tatsachen oder die Umstände, die zu einer Mitteilungspflicht führen, nicht kennt (§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB), wenn er die Zuständigkeit einer Stelle als Subventionsgeber nicht kennt, wenn er die Einordnung der Fördermittel als Subvention nicht kennt oder nicht weiß, dass es sich bei einem Umstand um eine subventionserhebliche Tatsache handelt (§ 264 Abs 8 StGB).
Vorsatz oder Verbotsirrtum bei Subventionsbetrug
Liegt lediglich Unkenntnis der Offenbarungspflicht und der Mitteilungspflicht (§ 3 SubvG) vor, begründet das einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Das führt dann zur Bestrafung, wenn der Irrtum vermeidbar gewesen wäre.
Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug erfordert einen Strafverteidger
Der Subventionsbetrug ist eine schwierige Strafrechtsnorm. Auch die Juristen stehen bei der Bewältigung eines solchen Straftatvorwurfs vor komplizierten juristischen Fragestellungen. Werden solche Vorwürfe gegen Sie erhoben führt der Weg an einer fachkundigen Strafverteidigung nicht vorbei. Ein erfahrener Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht begleitet Mandanten während des gesamten Verfahrens und entwickelt eine auf den Einzelfall abgestimmte Verteidigung. Ziel bleibt eine sachliche und strukturierte Vertretung gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht.
Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?
Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Gewerbetreibende und Geschäftsführer in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Darüber hinaus arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Analysten zusammen, wenn umfangreiche Förderunterlagen oder komplexe wirtschaftliche Sachverhalte ausgewertet werden müssen.