Illegale Beschäftigung von Ausländern – Definition
Illegale Beschäftigung sind illegale Beschäftigungsverhältnisse mit Ausländern im Inland. Zu den illegalen Beschäftigungsverhältnissen gehört u.a. die Beschäftigung von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigung und die Beschäftigung solcher Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer.
Auch die Beschäftigung ohne dass der Mindestlohn nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes (MiLoG), Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) gezahlt wird, oder ohne dass die Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG eingehalten werden, ist illegal. Unzulässig ist danach der Verleih von Arbeitnehmern an Dritte ohne notwendige Erlaubnis. Das Gesetz sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmen vor, wie z.B. bei nur gelegentlicher Überlassung.
illegale Beschäftigung von Ausländern – Folgen
Verstöße im Bereich der illegalen Beschäftigungsverhältnisse werden vornehmlich als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Ausländischen Arbeitnehmern droht z.B. eine Geldbuße bis zu 5.000 EUR, wenn sie einer Beschäftigung ohne erforderlicher Arbeitsgenehmigung nachgehen. Einem Arbeitgeber, der einen Ausländer ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung beschäftigt, droht eine Geldbuße bis zu 500.000 EUR.
Beharrliche Verstöße im größeren Umfang können nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) als Straftat verfolgt werden. Dies gilt insbesondere bei illegaler Beschäftigung von mehr als fünf Ausländern oder minderjährigen Ausländern.
Wie sollte ich mich verhalten, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Beschäftigung droht?
Erhalten Sie eine Vorladung von der Polizei, erfolgt bei Ihnen eine Hausdurchsuchung oder erhalten Sie auf andere Art und Weise Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie wegen des Verdachtes der illegaler Beschäftigung, so sollten Sie zu den Vorwürfen schweigen und umgehend einen Strafverteidiger konsultieren. Welche Rechte Sie als Beschuldigter haben und welche Möglichkeiten Sie bereits im Ermittlungsverfahren haben, haben wir für Sie auf weiteren Seiten zusammengefasst.
Wer kann mir helfen?
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Der Autor dieses Artikels, Oliver Marson, ist seit 1990 Rechtsanwalt und als Strafverteidiger tätig, er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt in Berlin unter der Rufnummer 0171 6543 669 einen Anwaltsnotdienst, der auch am Wochenende erreichbar ist.