Wahl- oder Pflichtverteidiger ab der ersten Stunde
Es wird zwischen Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger unterschieden. Jeder, der einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird, hat das Recht einen Verteidiger hinzuzuziehen. Der Rechtsanwalt kann den Beschuldigten bzw. Betroffenen schon im Ermittlungsverfahren verteidigen. Er ist damit der ausschließliche Interessenvertreter desjenigen, der einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.Im Bereich des Unternehmens- und Wirtschaftsstrafrecht lassen sich die Beschuldigten und Angeklagten meistens von einem Wahlverteidiger verteidigen.
Pflichtverteidiger ab der ersten Vernehmung
Bereits vor einer von der Polizei oder Staatsanwaltschaft geplanten ersten Vernehmung hat der Beschuldigte das Recht, einen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen oder sich durch ihn vertreten zu lassen. Die Vernehmungsbeamten haben die Pflicht, den Beschuldigten auf sein Recht der Hinzuziehung eines Strafverteidigers hinzuweisen. In § 136 Abs. 1 StPO heißt es dazu:
Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren.
Der Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers
Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, ist der Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gesetzlich in § 140 StPO geregelt. Der Gesetzgeber spricht dabei von Fällen der notwendigen Verteidigung.
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist dann notwendig, wenn (sinngemäße Wiedergabe)
- die Hauptverhandlung in der I. Instanz vor dem Landgericht, Oberlandesgericht, Kammergericht (Berlin) oder dem Schöffengericht stattfindet;
- dem Betroffenen ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
- gegen einen Betroffenen Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird;
- der Beschuldigte sich auf Grund einer richterlichen Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
- zur Vorbereitung eines Gutachtens die Unterbringung in Frage kommt;
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
- der bisherige Verteidiger von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen ist;
- dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
- bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
- ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist aber auch wegen der Schwere der Tat, oder einer schwierigen Sachlage oder einer schwierigen Rechtslage notwendig.
Bestellung des Pflichtverteidigers vor der Vernehmung
Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so ist dem Beschuldigten auf seinen Antrag und in den Fällen des § 141 Abs.2 StPO auch ohne seinen Antrag, ein Pflichtverteidiger spätestens vor seiner Vernehmung zu bestellen. Der Beschuldigte kann selbst einen Anwalt bestimmen, welcher als Pflichtverteidiger bestellt werden soll.
Der Verteidigerwechsel
Zu den Möglichekeiten eines Verteidigerwechsels lesen Sie hier weiter.
Bereitschaft zur Übernahme einer Pflichtverteidigung
Es besteht bei uns grundsätzlich die Bereitschaft zur Übernahme einer Pflichtverteidigung bundesweit. Wir unterhalten für solche Fälle eine NOTRUFNUMMER unter welcher wir jederzeit erreichbar sind.
Im Notfall – Notruf: 0171 6543669