Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Aussage gegen Aussage Konstellation

Wenn bei der Beweiserhebung in einem Strafverfahren eine Konstellation Aussage gegen Aussage auftritt, führt das nicht automatisch zur Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo.

Aussage wird auf Wahrheitsgehalt überprüft

Alle Aussagen, ob nun von mittelbaren oder unmittelbaren Zeugen und auch die des Angeklagten müssen vom Gericht bei der Beweiserhebung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der schweigende Angeklagte behandelt wird als ob seine Aussagen denen der Zeugen entgegenstehen.

Kriterien der Glaubwürdigkeitsprüfung

Dabei wird die Glaubwürdigkeit von Aussagen an verschiedenen Kriterien gemessen. So ist zu bewerten, ob sich objektiv betrachtet ein geschilderter Sachverhalt so ereignet haben kann. Auch spielt es eine Rolle, ob die Aussagen widerspruchsfrei und in sich schlüssig von dem Zeugen und Angeklagten dargelegt werden. Auch ist zu prüfen, ob die Aussagen konstant wiederholt werden. Es ist also zu prüfen, ob die jeweiligen Beweispersonen bei früheren Gelegenheiten im wesentlichen konstant den gleichen Geschehensablauf unter Beteiligung der gleichen Personen dargelegt haben.

Der Grundsatz in dubio pro reo

An diesen oben (nicht vollständig) benannten Kriterien wird bereits ersichtlich, dass sich widersprechende Aussagen nicht automatisch zur Anwendung des Zweifelsgrundsatzes führen. Der Zweifelsgrundsatz besagt, dass ein Angeklagter freizusprechen ist, wenn sich das Gericht nicht von seiner Schuld überzeugen konnte. Es ist ein Grundsatz des Beweisrechts, der aber erst greift, wenn bei Würdigung aller verfügbaren Beweismittel kein Schuldnachweis möglich ist.

Der Zweifelsgrundsatz als Schutzmechanismus

Der Zweifelsgrundsatz erfüllt eine wichtige Aufgabe. Er soll davor schützen, dass Unschuldige schuldig gesprochen werden. Oder anders gesagt: Lieber einen Schuldigen laufen lassen als einen Unschuldigen einsperren. Das ist jedenfalls die Idealvorstellung, mit der das Gesetz diese Regel verbindet. In der Praxis wird das nicht regelmäßig erreicht. Die Beweiswürdigung bleibt immer fehlerbehaftet, so sind subjektive Empfindungen und Irrtümer nicht vermeidbar. Auch darf nicht vergessen werden, dass es keine wissenschaftlichen Methoden gibt, die ein sicheres Abbild der Wahrheit erzeugen können.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zu den Rechten der Angeklagten im Gerichtsverfahren finden Sie hier. Weitere Informationen zur Teilnahme am Gerichtsprozess und zum Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung, zur Beweiserhebung, den Beweismitteln und dem Fragerecht, zum Verbot der Beweiserhebung, dem Verwertungswiderspruch und der richterlichen Befangenheit finden Sie auf den folgenden Unterseiten.