Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH und der Geschäftsleitung des Unternehmens

Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH und der Geschäftsleitung des Unternehmens ergibt sich zwangsläufig aus der Gesamtverantwortung. Das strafrechtliche Risiko ergibt sich zum einen aus eigenen Handlungen, etwa wenn riskante Geschäfte getätigt werden und der Vorwurf der Untreue erhoben werden könnte. Zum anderen sind die Risiken des Geschäftsführers und der Geschäftsleitung nicht geringer, wenn es um Handlungen der Mitarbeiter des Unternehmens geht. Durchaus zutreffend sagt der Volksmund, dass der Geschäftsführer immer „mit einem Bein im Gefängnis“ steht. Macht sich also ein Mitarbeiter strafbar, schließt das die Strafbarkeit des Geschäftsführers und der Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht automatisch aus. Unter Geschäftsleitung fallen dabei alle Mitarbeiter der Leitungsebene, die als Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 GmbHG) verantwortlich sind.

Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH auch als „faktischer“ Geschäftsführer

Dazu zählt auch der sogenannte „faktische Geschäftsführer“, der zwar als solcher nicht im Handelsregister eingetragen ist, aber eben verantwortlich die Geschäfte der GmbH „in der Hand“ hat. Der faktische Geschägtsführer trifft also Unternehmensentscheidungen unterschiedlichster Art, etwa die Entscheidungen über Geschäftsabschlüsse oder Einstellungen von Mitarbeitern. Er übt meistens auch das Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern im Unternehmen aus. Die Strafbarkeit eines Geschäftsführers einer GmbH macht also nicht vor den Toren des faktischen Geschäftsführers halt.

Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH – mögliche Straftaten

Die Möglichkeiten der Strafbarkeit des Geschäftsführers eines Unternehmens sind vielfältig. Eine Vielzahl von Delikten können eigenhändig, also durch eigene Handlungen der Geschäftsleitung begangen werden: Dazu gehören Umweltstraftaten (§324 ff. StGB), das Vorenthalten und Veruntreung von Arbeitsentgelt,  die Insolvenzdelikte gem. §§ 283 ff. StGB, die Verletzung von Buchführungspflichten, die Bilanzdelikte oder auch die Untreue, um nur einige zu nennen.

Empfehlung Ihrer Rechtsanwälte

Unsere Praxiserfahrung hat gezeigt, dass viele Geschäftsführer die konkreten strafrechtlichen Risiken ihrer unternehmerischen Leitungstätigkeit entweder nicht oder nur unzureichend kennen. Die Beschäftigung mit dieser Materie ist aber heute unverzichtbar. Das gerade deshalb, weil Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht seit einigen Jahren viel häufiger und schneller eingeleitet werden. Die Strafverfolgungsbehörden gehen konsequenter bei dem Verdacht von Wirtschaftsstraftaten vor.

Um die strafrechtlichen Risiken auszuschließen und zu minimieren stehen wir Ihnen auch gerne für Schulungen der leitenden Mitarbeiter zur Verfügung. Auch regen wir an über Compliance Maßnahmen in Ihrem Unternehmen nachzudenken. Sie finden dazu auf unserer Seite viele Informationen. An der Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH kann niemand etwas ändern, denn sie schreibt das Gesetz vor. Aber Sie können sich davor schützen sich strafbar zu machen.

Strafbarkeit des Geschäftsführers – Kompetente Strafverteidigung Ihrer Rechtsanwälte

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Strafbarkeit des Geschäftsführers? – Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch bei Vorwurf

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

Strafbarkeit des Geschäftsführers – Deal als Verfahrensabsprache zur Verfahrenserledigung

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur “Verfahrensverschleppung” an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu “fördern” oder zu “erzwingen”.

In jedem Falle freuen wir uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen. Wir sind jederzeit erreichbar. Sprechen Sie uns an.

Gerne können Sie unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Wir sind für Sie da.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Auch dem Problem der Vermögensabschöpfung haben wir einige Seiten gewidmet. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.