Die fehlende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht kann ein Strafver-fahren wegen der Verletzung von Privat-geheimnissen gegen den Arzt zur Folge haben. Strafverteidiger, Arztstrafrecht, Medizinstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Ermittlungsverfahren, Ärzte, Betrug, Untreue, Krankenkasse, Entbindung, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Strafverfahren gegen Arzt wegen der Offenbarung von Privatgeheimnissen

Der Arzt unterliegt einer umfassenden Schweigepflicht. Nur die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht verhindert, dass sich Ärzte strafbar machen. Gegenstand der Schweigepflicht sind alle Tatsachen, die der Patient dem Arzt im Rahmen der Behandlung anvertraut. Diese sind grundsätzlich geheim zu halten.

Diese Geheimhaltungspflicht erfasst alles, was der Arzt über den Patienten, seine Erkrankung, Inhalt und Umfang der Behandlung erfährt. Nur so lässt sich das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten schützen. Das Recht und die Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit ist Ausfluss des Rechtes des Patienten auf informelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und wird ausdrücklich in den Berufsordnungen für Ärzte und Ärztinnen der jeweiligen Ärztekammern geregelt (§ 9 (Muster) Berufsordnung). Seinen besonderen Schutz erfährt die Schweigepflicht des Arztes durch die Regelungen eines umfassenden Zeugnisverweigerungsrechts im Strafprozess (§ 53 Abs.1 Nr.3 StPO).

Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht als Voraussetzung der Auskunftserteilung

Oft sind sich Ärzte nicht im Klaren, wie leicht gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen werden kann. Damit der behandelnde Arzt Dritten Auskunft erteilen kann, muss ihn sein Patient von der ihm obliegenden Schweigepflicht wirksam entbinden.

Nicht nur Ermittlungsbehörden fordern ohne Vorlage einer Entbindungserklärung Patientendaten und Behandlungsunterlagen im Rahmen ihrer Ermittlungen an. Auch Versicherer, wie Private Krankenversicherungen, Lebensversicherungen, Unfall- und Reiserücktrittsversicherungen fordern im Rahmen der Bearbeitung von Schadensfällen Krankenunterlagen an. Häufig legen sie hierzu Entbindungserklärungen aus der Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer vor, die nicht wirksam sind (Globalerklärungen).

Diese ohne bzw. ohne wirksame Entbindungserklärung erhobenen Patientendaten einschließlich Behandlungsunterlagen werden dann häufig auch Bestandteil von strafrechtlichen Anzeigen der Versicherer wegen des Verdachtes des Versicherungsbetruges. Die Anzeige der Versicherung enthält nicht nur Patientendaten des Versicherungsnehmers (Anspruchstellers), sondern auch ärztliche Atteste und Krankenunterlagen, die der Arzt dem Versicherer ohne ausreichende Entbindungserklärung zur Verfügung gestellt hat.

Die Strafandrohung bei Verletzung der Schweigepflicht 

Die Verletzung der Schweigepflicht ist gem. § 203 StGB strafbar. Verletzt ein Arzt die Schweigepflicht und offenbart fremde Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich seiner Patienten, zu denen unstreitig jegliche personenbezogenen Daten gehören, so muss dieser mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

Offenbaren von Geheimnissen ohne Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Die strafbare Handlung ist das unbefugte Offenbaren von Geheimnissen gegenüber Dritten. Das schließt beispielsweise auch die mündliche Weitergabe ein. Dritte in diesem Sinne sind auch andere einer Berufsverschwiegenheit unterliegendene Person, so z.B. auch Ärzte. Die Geheimhaltungspflicht schließt daher auch Angehöriges des gleichen Berufstandes mit ein. Ebenso nahe Verwandte des Patienten. Unbefugt ist die Weitergabe jedoch dann nicht, wenn der Arzt hierzu befugt ist. Die Befugnis zur Weitergabe kann nicht nur aus der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten, sondern beispielsweise auch aus gesetzlichen Mitteilungspflichten (z.B. Infektionsschutzgesetz) ergeben.

Weitere Informationen zu unserer Tätigkeit im Medizinstrafrecht

Weitergehende Informationen aus unserer Tätigkeit im Arztstrafrecht haben wir im Menüpunkt „Steuer- & Medizinstrafrecht“ zusammengestellt. Hier finden Sie z.B. Ausführungen zur Korruption im Gesundheitswesen, zum Abrechnungsbetrug oder auch zum Totschlag durch den Arzt.