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Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Steuerschaden bei der Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung ist ein Erfolgsdelikt. Gemäß § 370 Abs. 4 AO liegt dieser Erfolg entweder in einer Steuerverkürzung oder in der nicht gerechtfertigten Erlangung sonstiger Steuervorteile. Entsprechend kommt es beim Fiskus zu einem Steuerschaden. Ist durch die Hinterziehungshandlung ein Steuerschaden nicht eingetreten, kommt nur eine versuchte Steuerhinterziehung in Betracht, die gemäß § 370 Abs. 2 AO ebenfalls strafbewehrt ist.

Die Steuerverkürzung

Der praktisch wichtigste Fall eines Steuerschadens besteht in der Steuerverkürzung. Die Steuern sind verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, § 370 Abs. 4 Satz 1 AO. Liegt bereits eine Steuerfestsetzung vor, besteht die Steuerverkürzung in der Differenz zwischen der bereits festgesetzten Steuer (Ist-Steuer) und der richtigerweise festzusetzenden Steuer (Soll-Steuer). Steueranmeldungen wie beispielsweise Umsatzsteuervoranmeldungen stehen den Steuerbescheiden gleich. Auch kommt es auf die Vorläufigkeit oder den Vorbehalt der Nachprüfung nicht an, § 370 Abs. 4 Satz 1 AO. Liegt eine Steuerfestsetzung dagegen noch nicht vor, besteht die Steuerverkürzung in der festzusetzenden Steuer (Soll-Steuer).

Sonstige Steuervorteile

§ 370 Abs. 4 AO benennt als Taterfolg einer Steuerhinterziehung neben der Steuerverkürzung ferner die Erlangung sonstiger nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Hier ist vieles umstritten. Nach meiner Ansicht sind damit alle Besserstellungen außerhalb des Festsetzungsverfahren umfasst wie beispielsweise das Erschleichen einer Steuerstundung oder der Aussetzung der Vollziehung oder einer Vollstreckungsaufschubs. Auch der nichtgerechtfertigte Bezug von Steuervergütungen wie beispielsweise Kindergeld gehört hierzu.

Das Kompensationsverbot

Beispielsweise kann eine Steuerverkürzung vorliegen, obwohl es zu keinem steuerlichen Mehrergebnis gekommen ist. Denn nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO sind die Voraussetzung einer Steuerhinterziehung auch dann erfüllt, wenn die Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können. Diese tatfremden Ermäßigungsgründe sollen in der strafrechtlichen Betrachtung unberücksichtigt bleiben. Tatfremd sind diese Ermäßigungsgründe insbesondere dann, wenn sie auf anderen Besteuerungsgrundlagen beruhen. Innerhalb einer Besteuerungsgrundlage sind sie tatfremd gleichwohl dann, wenn kein innerer, enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem erlangten Steuervorteil besteht. Ein Gastronom erzielt mit schwarz eingekauften Getränken Teile seines Getränkeumsatzes, die er nicht verbucht und in der Folge auch nicht erklärt. Nun soll nach der Rechtsprechung, die auf die Schwarzeinkäufe entfallende Vorsteuer im Rahmen einer Umsatzsteuerverkürzung dem Kompensationsverbot unterfallen, die Getränkeeinkäufe als Betriebsausgaben/Werbungskosten im Rahmen der Gewinnermittlung hingegen nicht. Tatfremde Ermäßigungsgründe sind allerdings nicht völlig irrelevant. Zwar spielen sie bei der Frage, ob ein Steuerschaden und damit eine Steuerhinterziehung vorliegt, keine Rolle. Sie sind jedoch auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Wichtiger Hinweis

Die Höhe des beim Fiskus eingetretenen Steuerschadens ist bedeutend zum einen für die Frage, ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt mit den Folgen einer erhöhten Straferwartung gemäß § 370 Abs. 3 AO und der Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung gemäß § 376 Abs. 1 AO. Zum anderen besteht ab 25.000,00 € in den Fällen der Selbstanzeige nur die Rechtsfolge des Absehens von der Strafverfolgung unter der Bedingung der Zahlung ordentlicher Aufschläge, § 398a AO.  Gerade auch bei der Ermittlung bzw. Überprüfung der durch den Fiskus behaupteten Steuerschadenshöhe benötigt der Strafverteidiger steuerliches Fachwissen. Kontaktieren Sie uns!

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema der Steuerhinterziehung im Steuerstrafrecht finden Sie hier. Weiterführende Informationen zum Straftatbestand, den Rechtsfolgen, der Selbstanzeige, dem besonders schweren Fall, der Einziehung und der Gefahr eines langen Strafprozesses finden Sie auf den folgenden Seiten.