Die erweiterte Einziehung und Vermögensabschöpfung im Strafrecht ermöglicht es bei allen Straftaten Vermögensgegenstände einzuziehen. Strafverteidiger, Rechtsanwälte, Pfändung, Wirtschaftsstrafrecht, Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Gerichtsprozess, Durchsuchung, Ladung, Beschlagnahme, Betrug, Untreue, Berlin
Rechtsanwalt Ulrich Dost-Roxin

Die erweiterte Einziehung ohne Straftatkatalog

Die erweiterte Einziehung ist bei allen strafberen Handlungen über die Katalogtaten hinaus möglich

Anders als die selbstständige Einziehung regelt § 73a StGB die sogenannte erweiterte Einziehung bei Tätern und Tatbeteiligten. Die Norm dehnt den Anwendungsbereich der Einziehung seit der Gesetzesreform 2017 auf alle Straftaten aus. Der Richter muss dazu nur der Meinung sein, dass die eingezogenen Gegenstände illegaler Herkunft sind.

Die selbstständige Einziehung bei Vermögen unklarer Herkunft unabhängig von einer Verurteilung

§ 76a Abs. 4 StGB benennt konkrete Straftaten, die deshalb auch als  „Katalogtaten“ bezeichnet werden. Wird eine der in diesem Katalog bezeichneten Straftaten begangen, ist die selbsttändige Einziehung auch dann möglich, wenn der Betroffene nicht strafrechtlich verfolgt oder verurteilt werden kann. Näheres dazu finden Sie hier.

Einziehung ohne Schuldspruch und auch bei Freispruch oder Einstellung des Ermittlungsverfahrens möglich

Über § 76a Abs. 4 StGB ist es nun möglich, Vermögensgegenstände auch dann einzuziehen, wenn einer Person, bei der sie sichergestellt wurden, eine Straftat nicht nachzuweisen ist. Anders als bei der erweiterten Einziehung, die die Verurteilung wegen einer konkreten rechtwidrigen Tat voraussetzt, bedarf es bei der verurteilungsunabhängigen Einziehung des § 76a Abs. 4 StGB keines Schuldspruches. Deshalb kommt die Einziehung  in diesen Fällen auch im Falle eines Freispruchs oder aber einer Verfahrenseinstellung in Betracht kommt.

Anforderung an die „Überzeugungsbildung“ des Gerichts

Die Anwendung dieser (selbständigen) Einziehungsmöglichkeit ist nur an das Vorliegen des Tatverdachts im Sinne einer der Straftaten aus dem Straftatenkatalog gebunden. Der Tatrichter muss nunmehr nicht mehr davon überzeugt sein, dass der einzuziehende Vermögenswert aus einer bestimmten, konkretisierten rechtswidrigen Tat stammt.  Er braucht nur noch davon überzeugt zu sein, dass der Vermögensgegenstand von illegaler Herkunft ist.

Richterliche Überzeugungsbildung gesetzlich schwammig geregelt

Die relevanten Verfahrensvorschriften finden sich in den §§ 435 ff. StPO. § 437 StPO benennt im Zusammenhang mit der richterlichen „Überzeugungsbildung“ konkrete Umstände, die er in seine Entscheidungsfindung einbeziehen darf. Die Umstände eröffnen aus Verteidigersicht ein weites Feld der Einbeziehung von Phantasien in die Entscheidung.

Praktischer Fall der Verhinderung der Einziehung und Vermögensabschöpfung

Die Vermögensabschöpfung und Einziehung kann verhindert werden wie dieser Praxisfall zeigt.

Hinweise auf weitere Themen der Vermögenseinziehung

Sie finden auf anderen Seiten u.a. auch Informationen  zu den folgenden neuen Regelungen:

  1. Die Einziehung von nachträglich entdecktem Vermögen;
  2. Die nachträgliche selbständige Vermögensabschöpfung;
  3. Vermögenseinziehung bei Drogendelikten (Betäubungsmittelstrafrecht)

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Auch dem Problem der Vermögensabschöpfung haben wir einige Seiten gewidmet. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.