Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung
Für fast alle Straftaten gibt es eine Frist, nach deren Ablauf keine Strafverfolgung mehr erfolgen kann. So gibt es auch eine Verjährung bei Steuerhinterziehung.
Komplizierte Regelungen der Verjährung bei Steuerverkürzung
Die Verfolgungsverjährung bei der Steuerhinterziehung hängt zunächst einmal davon ab, ob es sich um Veranlagungssteuern oder Fälligkeitssteuern handelt. Weiter ist zu prüfen, ob es sich um aktives Tun oder um Unterlssen handelt. Also ob bewusst in einer Erklärung falsche Angaben getätigt wurden (aktives Tun) oder es schlicht unterlassen wird, überhaupt eine Steuererklärung abzugeben (Unterlassen).
Beendigung der Tat als maßgeblicher Zeitpunkt
Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat. In der Praxis spielt die Verjährung eine erhebliche Rolle. Denn die Ermittlungen der Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften dauern oft mehrere Jahre an. Und nach § 369 Abs. 2 AO finden die allgemeinen Regelungen des Strafrechts Anwendung, soweit die Strafvorschriften des Steuergesetze nichts anderes bestimmen. § 369 Abs. 2 AO bestimmt, dass für das Steuerstrafrecht zunächst das jeweils geltende Steuerstrafgesetz, im Rang danach insbesondere die allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuches Anwendung finden. Folglich finden grundsätzlich die §§ 78 bis 78c StGB Anwendung. Gem. § 78a StGB beginnt die strafrechtliche Verjährung an dem Tag, der auf den Tag der Beendigung der Steuerstraftat fällt. Im Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ( § 78 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StGB). Wegen der Sondervorschrift des § 367 Abs. 1 AO beträgt die Verfolgungsverjährung für besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 AO zehn Jahre.
Besonderheiten bei der Hinterziehung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Bei der Erbschafts– und Schenkungssteuer handelt es sich um Veranlagungssteuern. Hier gibt es bei der Verjährung Besonderheiten zu berücksichtigen. Hier sieht das ErbStG Anzeigepflichen vor. Und der BGH gibt nun auch Richtlinien für die Praxis vor (BGH, Beschl. v. 25. 07. 2011, 1 StR 631/10).
Sofern Schenkung- und Erbschaftsteuererklärung fristgemäß abgegeben werden, macht die Bestimmung des Beendigungszeitpunkts kein Problem.
Unterlassen der Erklärung
Beim Unterlassen kommen die Anzeigepflicht gem. § 30 Abs. 1 ErbStG und das Recht des Finanzamts, eine Erklärung verlangen zu können, ins Spiel. Die Anzeige hat drei Monate nach dem Erwerb zu erfolgen. Für die Abgabe der Erklärung kann eine Mindestfrist von einem Monat gesetzt werden. Daraus folgert der BGH, dass die strafrechtliche Hinterziehung vier Monate nach Kenntnis von dem jeweils erfolgten Anfall (Erbe) oder der Schenkung beendet ist (BGH, ebenda).