Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Neuregelung der Einziehung in der Übersicht

Die Neuregelung geht auf die hier ausgeführten Hintergründe zurück. Es geht um die Einziehung von Taterträgen. Dem Täter oder Teilnehmer an einer Straftat soll das entzogen werden, was er durch die rechtswidrige Tat erlangt hat (§ 73 StGB).

Das strafrechtspolitische Ziel hinter der Neuregelung

Die Gesetzesbegründung macht die Zielsetzung der Neuregelung deutlich. Im Vordergrund steht der Leitsatz: „Verbrechen darf sich nicht lohnen“. Mittel zum Zweck ist die Vermögensabschöpfung, die nun maximiert wurde. Das Rechtsinstitut der Vermögensabschöpfung wird der Staat mittels seiner Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden zukünftig häufiger und im Einzelfall vor allem auch willkürlicher ohne Schuldfeststellung anwenden können. Vermögensabschöpfung, das große Ziel des Staates, geht zwangsläufig mit einer Beschneidung der Rechte von Betroffenen einher.

Die vorläufige Sicherstellung ab dem Ermitlungsverfahren

Mit der Neuregelung wurde das Instrumentarium der vorläufigen Sicherstellung (Beschlagnahme und Vermögensarrest) gestärkt und dessen Anwendung erleichtert. Weiterhin sehen die Neuregelungen in § 111b StPO (Beschlagnahme) als auch in § 111e StPO (Vermögensarrest) zukünftig bei Vorliegen dringender Gründe eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zum Handeln fest („Soll-Vorschrift“). Außerdem wurde eine weitere Vereinfachung für den staatlichen Zugriff damit geschaffen, dass sich zukünftig die Voraussetzung des Sicherungsbedürfnisses aus der StPO unmittelbar ergibt und nicht mehr aus der ZPO. Deshalb ist die bisherige Vorschrift des § 111b Abs. 3 StPO a.F.  ersatzlos weggefallen. Er stellte als spezialgesetzliche Norm in Form einer Stufenregelung an den Verdachtsgrad mit zunehmendem Zeitablauf höhere Anforderungen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Der Staat kann also auch untätig bleiben, ohne Gefahr zu laufen, dass es zur Aufhebung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes wegen Zeitablaufs kommt.

Das Bruttoprinzip

Auch nach der Neuregelung der Vermögensabschöpfung hält der Gesetzgeber an dem im Jahre 1992 eingeführten „Bruttoprinzip“ fest. Die Neuregelung sieht einen zweistufigen Aufbau bei der Bestimmung des erlangten vor. So wird in einem ersten Schritt zunächst im Rahmen einer rein gegenständlichen Betrachtung der wirtschaftlich messbare Vorteil bestimmt. Es ist der Vorteil, der dem von der Einziehung Betroffenen zu irgendeinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Tat tatsächlich zufloss. Erst in einem zweiten Schritt erfolgt dann die Berücksichtigung etwaiger Gegenleistungen oder sonstiger Aufwendungen, wenn und soweit dies nach der Wertung der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 73d Abs. 1 StGB gerechtfertigt ist. Nähere Ausführungen bleiben einem gesonderten Beitrag vorbehalten.

Hinweise auf weitere Gefahren aufgrund der Neuregelungen

Sie finden auf anderen Seiten u.a. auch Informationen zu den folgenden neuen Regelungen:

  1. Die Einziehung von nachträglich entdecktem Vermögen;
  2. Die nachträgliche selbständige Vermögensabschöpfung;
  3. Die erweiterte Vermögensabschöpfung ohne Straftatkatalog;
  4. Reform der Opferentschädigung.
  5. Vermögenseinziehung bei Drogendelikten (Betäubungsmittelstrafrecht)

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Auch dem Problem der Vermögensabschöpfung haben wir einige Seiten gewidmet. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.