Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Einziehung von „Vermögen“ bei Unternehmen

Es geht um die Einziehung von Taterträgen. Dem Täter oder Teilnehmer an einer Straftat wird das entzogen, was er durch die rechtswidrige Tat erlangt hat (§ 73 StGB). Die Regelung umfasst das gesamte Strafrecht. Daher wird die Norm auch z.B. im Jugendstrafrecht angewendet. Hier interessiert jedoch nur, dass diese Maßnahme gerade auch auf juristische Personen, also auf Unternehmen jeder Art, Anwendung findet.

Was früher der Arrest war, ist heute die Einziehung von Vermögenswerten

Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 ist § 73 StGB neu gefasst worden. Bis dahin wurde dieses Rechtsinstitut als „Arrest“ bezeichnet. Die namentliche Umbenennung geht zurück auf die Anpassung im internationalen Sprachgebrauch. Deshalb wird nun einheitlich von der Einziehung gesprochen.

Inhaltliche Änderungen

Durch die Reform wurde die Vermögensabschöpfung für die Staatsanwaltschaft und das Gericht einfacher. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass dabei die Rechte der Betroffenen nicht beschnitten werden würden. Das dürfte eher nicht zutreffend sein. Tatsächlich sind Rechtsbeschneidungen der Unternehmen die logische Folge. Denn die Regelung soll die vorläufige Sicherstellung von Vermögensgegenständen und die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft ermöglichen. Wenn sich aber eine solche Klärung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens unter Umständen über Jahre hinzieht, kann das Unternehmen durch die staatlich angeordneten Zwangsmaßnahmen längst in die Insolvenz gezwungen worden sein.

Stichwort „Organisierte Kriminalität“ und „Terrorismus“

Während der erweiterte Verfall früher ausschließlich bei einer Verurteilung wegen ganz bestimmter, in der Regel banden- oder gewerbsmäßig begangener (Katalog)taten in Betracht kam, weitet § 73a StGB den Anwendungsbereich der erweiterten Einziehung nunmehr auf sämtliche rechtswidrige Delikte aus. Das betrifft also auch die Drogenstraftaten nach dem Betäubungsmittelgestz. Einen gesonderten Beitrag dazu finden Sie hier. Notwendig ist jetzt einzig die uneingeschränkte richterliche Überzeugung von der illegalen Herkunft der Gegenstände. Der Staat behauptet, sich damit ein wirksames Instrument zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität geschaffen zu haben. Wir können hier dahingestellt bleiben lassen, ob das zutrifft.

Weitere Gefahren für die Unternehmen

Fakt ist jedoch, dass die Gefahren für strafrechtlich unbescholtene juristische Personen (Unternehmen) erheblich sind, wenn sie einmal in den Verdacht der Ermittlungsbehörden geraten. Denn immer dann, wenn „kein vernünftiger Zweifel daran (besteht), dass Vermögen aus kriminellen Handlungen herrührt“, kann das Gericht künftig auch die Einziehung anordnen. Das Gericht darf das gerade auch dann, wenn die konkrete Straftat, aus der es stammt oder stammen soll, vom Gericht nicht nachgewiesen werden kann. Mit der Einführung dieses neuen Abschöpfungsinstruments verfolgt die Bundesregierung nach eigenen Bekundungen das Ziel, der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus die finanziellen Ressourcen zu entziehen. Wir sehen hier vor allem Probleme, die unbescholtenen Unternehmen aufgebürdet werden können.

Der Staat kann das Unternehmen wirtschaftlich lahm legen

Was es konkret bedeutet, wenn der Staat im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens z.B. die Konten des Unternehmens blockiert, erfahren Sie hier.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.