Sexueller Missbrauch von Patienten

Dass sexueller Missbrauch eines Patienten mit geistiger oder seelischer Erkrankung verbunden sein kann und unter Strafandrohung steht, ist allgemein bekannt (§174c StGB).

Werden sexuelle Handlungen an einer Person vorgenommen, die dem Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker zur Behandlung anvertraut ist, steht auch das unter Strafe (§174c Abs.2 StGB).

Sexuelle Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen auch sexueller Missbrauch

Gefährlich bleiben sexuelle Handlungen für einen Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker selbst dann, wenn die am Patienten vorgenommenen sexuellen Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen stattfinden. Auch das ist strafbar. Jedenfalls dann, wenn das während des Behandlungsverhältnisses erfolgt, in dem der Patient noch unter der Obhut des Mediziners steht.

„Sex am Arbeitsplatz“ ist sexueller Missbrauch durch den Arzt

Der Gesetzgeber hat diesen Straftatbestand ohne Grenzen ausgestaltet, so dass es für den Mediziner auch dann kein straffreies Erbarmen gibt, wenn der mit einem Patienten ausgeübte Sex einvernehmlich stattfindet. Die Regelung ist nicht unumstritten, aber sie ist geltendes Recht und wird folglich von den Gerichten auch so angewendet.

Sexueller Missbrauch durch Heilpraktiker im Rahmen einer Massage

Im Januar 2014 verwarf das Kammergericht Berlin eine Revision eines Heilpraktikers. Er war wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Zu ihm kam über lange Zeit eine Frau zur Akupunktur. Die Sitzungen dauerten jeweils 30 Minuten und er nahm dafür einen Freundschaftspreis von 10 €. Gelegentlich massierte er anschließend die Frau aus Freundschaft. Nach seiner Auffassung gehörten diese Massagen aber nicht zur Behandlung. So kam es denn, dass er bei seiner letzen Massage die Frau sehr ausgiebig und über mehrere Minuten erotisch massierte.

Sie leistete dagegen auch keinen Widerstand. Auch signalisierte sie sonst nicht, mit dieser Handlungsweise nicht einverstanden zu sein. Sie verließ anschließend klaglos die Praxis des Heilpraktikers. Einige Tage später zeigte sie ihn an. Nun ist er rechtskräftig verurteilt. In der Hauptverhandlung verteidigte sich der Mandant damit, dass es zu den sexuellen Handlungen erst nach der Behandlung (Akupunktur) gekommen sei und die Massage nicht zur Behandlung gehört habe, so dass auch kein Betreuungsverhältnis mehr vorgelegen habe. Seine Verteidigungsstrategie hatte keinen Erfolg. Nun ist er rechtskräftig verurteilt. Die ausgesprochen restriktive Begründung des Revisionsgerichts ist hier nachzulesen.

Präventive Maßnahmen der Ärzte zum Schutz vor Vorwürfen gem. § 174c StGB

Mediziner können sich schützen vor Falschanzeigen wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses oder Betreuungsverhältnisses. Es gibt immer Möglichkeiten, den Praxisbetrieb entsprechend einzustellen. Und wie auch hier nachzulesen ist, vertreten wir die Auffassung: viele Mediziner wissen noch immer nicht, welche Gefahren ihnen bei einer entsprechenden Verurteilung drohen. Das kann bis zum Berufsverbot gehen. Sprechen Sie uns an, gerne beraten wir Sie auch zu Präventivmaßnahmen in der Praxis oder Klinik.

Neuregelung des Sexualstrafrechts 2016

Die 2016 erfolgten Neuregelungen im Sexualstrafrecht betreffen zwar nicht explizit die Ärzte und anderen von § 174c StGB erfassten Berufsgruppen. Dennoch sollte man diese Regelungen kennen. Hier erhalten Sie nähere Informationen.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema des Medizin- und Arztstrafrechts finden Sie hier. Weiterführende Informationen zu den Anforderungen an die Strafverteidiger im Medizin- und Arztstrafrecht finden Sie auf den folgenden Seiten. Ärzte können sich durch vielseitige Taten strafbar machen. Die wichtigsten Tatbestände sind daher auf den folgenden Unterseiten näher erläutert. Artikel zur Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen, der Anstiftung und Beihilfe zum Suizid, zum Totschlag, zum Totschlag durch Unterlassen und zum sog. „Ärztepfusch“ finden Sie auf den folgenden Unterseiten.

Auch Fälle von Sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und auch die einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Arztes im Behandlungsverhältnis sind im Medizinstrafrecht geregelt.

Als Sonderdelikte werden außerdem das Strafverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrug und die Fehlende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die Offenbarung von Privatgeheimnissen besprochen.