Bankrott
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Bankrott gemäß § 283 StGB gehört zu den Insolvenzdelikten und stellt insgesamt 8 Bankrotthandlungen unter Strafe. In den Ziffern 1 bis 8 des § 283 Abs. 1 StGB werden abschließend vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt, die während einer Unternehmenskrise begangen werden oder eine solche absichtlich herbeiführen.

Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,

2.

in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,

3.

Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,

4.

Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,

5.

Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,

6.

Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,

7.

entgegen dem Handelsrecht

a)

Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder

b)

es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder

8.

in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

 

Lassen Sie sich von den hier angedeuteten Schwierigkeiten des rechtlichen Umgangs mit dem Rechtsgebilde nicht verwirren. Bankrott ist eine Materie für Rechtsanwälte des Wirtschaftsstrafrecht. Unter bestimmten gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen ist es möglich, trotz eines möglichen Bankrotts von Strafe verschont zu bleiben.

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Im Notfall – Notruf: 0171 6543669