Smartphone-Daten-Analyse

Eine polizeiliche Smartphone-Auswertung kann tausende Chats, Fotos, Kontakte und Standortdaten enthalten. Im Ermittlungsbericht erscheinen später jedoch oft nur wenige ausgewählte Treffer. Genau hier beginnt die Aufgabe der Strafverteidigung. Eine Smartphone-Daten-Analyse darf sich nicht darauf beschränken, die polizeiliche Bewertung zu übernehmen.
Was wertet die Polizei auf einem Smartphone aus?
Moderne Mobiltelefone speichern große Mengen persönlicher Daten. Dazu gehören insbesondere:
- Messenger-Nachrichten und E-Mails,
- Anruf- und Kontaktdaten,
- Fotos und Videos,
- Standortinformationen,
- Kalender und Notizen,
- Browserdaten,
- App-Inhalte,
- Metadaten und Zeitstempel.
Forensische Programme ordnen diese Informationen nach Personen, Zeiträumen oder Suchbegriffen. Der anschließende Ermittlungsbericht ist jedoch bereits eine Auswahl. Er bildet nicht zwangsläufig den vollständigen Datenbestand ab.
Warum sollte die Verteidigung selbst prüfen?
Ermittler suchen regelmäßig nach Informationen, die einen bestehenden Tatverdacht bestätigen. Dabei kann etwa eine einzelne Chatnachricht belastend wirken. Der vorherige oder spätere Gesprächsverlauf kann ihr jedoch eine völlig andere Bedeutung geben.
Dasselbe gilt für Standortdaten. Ein Mobiltelefon an einem bestimmten Ort beweist zunächst nur den Standort des Geräts. Es beweist nicht automatisch, wer es dort benutzt hat.
Deshalb unterscheide ich zwischen Rohdaten, polizeilicher Auswertung und strafrechtlicher Schlussfolgerung.
Welche Rechtsgrundlagen gelten?
§ 94 StPO erlaubt die Sicherstellung beweiserheblicher Gegenstände. § 110 Abs. 3 StPO regelt die Durchsicht elektronischer Speichermedien. Ermittler können dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch erreichbare externe Speicher einbeziehen. Der Zugriff auf Smartphone-Daten greift jedoch tief in die Privatsphäre ein. Der EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 (C-548/21), verlangt deshalb grundsätzlich eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Stelle. Außerdem muss der Zugriff verhältnismäßig bleiben.
BGH: Smartphone-Zugriff bleibt verhältnismäßigkeitsgebunden
Der BGH, Beschluss vom 13. März 2025 (2 StR 232/24), befasste sich mit der biometrischen Entsperrung eines Smartphones. Der BGH hält das zwangsweise Auflegen eines Fingers auf den Sensor unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. Zugleich betont er die erhebliche Eingriffsintensität des anschließenden Datenzugriffs. Auch der BGH verlangt deshalb eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit.
Für die Verteidigung bleibt damit nicht nur das Ergebnis wichtig. Auch der rechtliche Weg zum Datenbestand muss stimmen.
Polizeiliche Trefferlisten sind keine vollständige Beweiswürdigung
Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht selbst über den Beweiswert. Eine polizeiliche Auswertung bindet das Gericht nicht. Gerade bei großen Smartphone-Datenbeständen können Suchbegriffe das Ergebnis stark beeinflussen. Ein Beispiel: Ermittler suchen nach „Geld“, „Ware“ oder bestimmten Namen. Treffer erscheinen anschließend im Bericht. Andere Nachrichten ohne diese Begriffe bleiben dagegen möglicherweise unbeachtet.
Deshalb muss die Verteidigung auch fragen, welche Daten nicht ausgewertet oder nicht dargestellt wurden.
Was prüfe ich bei einer Smartphone-Daten-Analyse?
Ich untersuche insbesondere:
- Liegen die ursprünglichen Daten vollständig vor?
- Welche Suchbegriffe verwendeten die Ermittler?
- Fehlen Nachrichten oder Anhänge?
- Stimmen Zeitstempel und Zeitzonen?
- Wer nutzte das Smartphone tatsächlich?
- Welche Daten wurden aus dem Kontext gelöst?
- Gibt es entlastende Kommunikation?
- Stimmen Standort- und Kommunikationsdaten mit anderen Beweisen überein?
Bei technisch schwierigen Fragen arbeite ich mit ausgewählten IT-forensischen Sachverständigen zusammen. Eine Smartphone-Daten-Analyse der Verteidigung soll die Polizeiarbeit nicht einfach wiederholen. Sie stellt andere Fragen. Denn entscheidend ist nicht, was ein Ermittlungsbericht hervorhebt. Entscheidend ist, was der vollständige Datenbestand tatsächlich beweist.
Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Persönliche Strafverteidigung bei Smartphone-Daten und digitalen Beweismitteln