Die Einziehung des Tatertrages kann auch bei Personen erfolgen, die nicht an Straftaten beteiligt waren. Strafverteidiger, Strafrecht, Verfall, Unternehmen, Ermittlungsverfahren, Konto, Kontoguthaben, Rechtsanwalt, Betrug, Untreue, Einziehung, Beschlagnahme, Durchsuchung, Steuerhinterziehung, Vermögen, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Einziehung des Tatertrages mit dem neuen Recht

Nach dem Grundsatz „Straftaten dürfen sich nicht lohnen!“ soll nach neuem Recht (seit 2017) die Einziehung des Tatertrages auch umgesetzt werden, indem der Tatertrag nicht nur bei Täter bzw. Tatbeteiligten, sondern auch bei anderen eingezogen werden kann.

Einziehung des Tatertrages bei Täter und Tatbeteiligten

Es liegt auf der Hand, dass beim Täter bzw. einem der Tatbeteiligten ein erlangter Vermögensvorteil aus der Straftat eingezogen werden kann.

Einziehung des Tatertrages bei mittäterschaftlicher Begehung

Bei mittäterschaftlicher Begehung haften die Täter als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Die gemeinschaftliche Schuldnerschaft mehrerer Täter bedeutet, dass bei jedem Mittäter das aus der „Tat Erlangte“ in voller Höhe eingezogen werden kann, allerdings soweit es einmal voll eingezogen wurde, nicht auch vom anderen Mittäter nochmal. Der Einziehungsbetrag ist nur einmal von allen zu fordern, bis das durch die Tat Erlangte insgesamt eingezogen wurde.

Entschädigt beispielsweise einer der Mittäter den Verletzten, ist damit die Vollstreckung der Einziehung gegen die Mittäter gemäß § 459g Abs. 4 StPO ausgeschlossen, weil der Anspruch des Verletzten durch die Leistung des einen Mittäters auch gegenüber den anderen Mittätern erlischt.

Hierzu ist genau festzustellen, wer von den Mittätern was erlangt hat, wie also die Beute aufgeteilt wurde. Erst wenn hierzu keine Feststellungen getroffen werden können und sicher ist, dass durch die Tat etwas erlangt wurde, kann eine gesamtschuldnerische Haftung der Mittäter angenommen werden.

Einziehung des Tatertrages bei anderen (§ 76 b StGB)

Die Einziehung von Vermögen kann auch bei demjenigen erfolgen, der durch die Tat etwas erlangt hat, indem er es sogar ohne rechtlichen Grund und ohne Gegenleistung erhalten hat, wenn er erkannte oder hätte erkennen können, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat stammte. Dies schließt beispielsweise die Ehefrau des Täters ein, die hätte erkennen können, dass das ihr Geschenkte, welches im Wert weit über den ihr bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes liegt, nur aus einer Straftat stammen kann.

Ein Anderer in diesem Sinne kann auch ein Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer des inzwischen verstorbenen Täters sein.

Einziehung des Tatertrages bei Unternehmen (§ 74e StGB)

Handelt der Täter in seiner Funktion als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter eines Unternehmens, so kann das durch die Straftat an das Unternehmen Gelangte auch bei diesem eingezogen werden.

Selbstständige Einziehung des Tatertrages (§ 76a StGB)

Nach den in § 76a Abs. 4 StGB genannten Katalogtaten ist auch die Einziehung eines sichergestellten Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat möglich, wenn der Betroffene nicht strafrechtlich verfolgt oder verurteilt werden kann. Liegen beispielsweise Verfahrenshindernisse vor, die einer Verurteilung entgegenstehen, kann dennoch das aus der Tat Erlangte und Sichergestellte eingezogen werden.

Praktischer Fall der Verhinderung der Einziehung und Vermögensabschöpfung

Die Vermögensabschöpfung und Einziehung kann verhindert werden wie dieser Praxisfall zeigt.

Hinweise auf weitere Themen der Vermögenseinziehung

Sie finden auf anderen Seiten u.a. auch Informationen  zu den folgenden neuen Regelungen:

  1. Die Einziehung von nachträglich entdecktem Vermögen;
  2. Die nachträgliche selbständige Vermögensabschöpfung;
  3. Die erweiterte Vermögensabschöpfung ohne Straftatkatalog;
  4. Vermögenseinziehung bei Drogendelikten (Betäubungsmittelstrafrecht)

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Auch dem Problem der Vermögensabschöpfung haben wir einige Seiten gewidmet. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.