Rentenversicherung und Zoll – Betriebsprüfung und Ermittlungen nach § 266a StGB

Wenn die Betriebsprüfung zum Strafverfahren wird

Rentenversicherung und Zoll Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Viele Unternehmer, Selbstständige, Handwerker, Freiberufler und Geschäftsführer erleben die erste Berührung mit dem Wirtschaftsstrafrecht nicht durch eine Hausdurchsuchung oder Vorladung der Polizei. Viel häufiger beginnt ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) mit einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung oder einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS).

Gerade bei Fragen der Scheinselbstständigkeit, Schwarzarbeit, Subunternehmerketten oder nicht ordnungsgemäß angemeldeten Beschäftigungsverhältnissen arbeiten Rentenversicherung und Zoll eng zusammen. Deshalb sollte jede Betriebsprüfung ernst genommen werden.

Der freie Mitarbeiter

Selbstständige sind in der Regel sozialversicherungs- und beitragsfrei. Auf Grund dessen bilden sogenannte Freie Mitarbeiter in den Unternehmen bei den Finanzkontrollen  einen Schwerpunkt. Die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Im Allgemeinen ist eine abhängige Beschäftigung dann anzunehmen, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Scheinselbstständigkeit

Als Scheinselbstständige werden Arbeitnehmer bezeichnet, die als Selbstständige auftreten, de facto aber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen. Der vermeintliche Arbeitgeber entrichtet für diese Beschäftigten keinerlei Beiträge zu den Sozialversicherungen. Scheinselbstständigkeit kann angenommen werden, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Betriebsmittel für die Durchführung der vereinbarten Arbeit fehlen.

Scheinwerkverträge

Das ist häufig eine besondere Form der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung. Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeiter entsteht auch ein Beschäftigungsverhältnis, so dass der Entleiher auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus der geschuldeten, meist höheren Vergütung schuldet. Für die Beiträge haften allerdings Verleiher und Entleiher gesamtschuldnerisch.

Mindestlohn

Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Scheinwerkverträgen stehen meist auch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz ( MiLoG ).  So werden nachträglich die Differenzen zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem höheren Entgelt nach dem MiLoG bzw. nach dem Tarifvertrag verbeitragt. Diese auch als Phantomlohn bezeichnete Differenz ist beitragspflichtig und kann zu erheblichen Nachforderungen führen.

All diese Sachverhalte lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen auch unter den Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten gemäß § 266a StGB subsumieren.

Die Rechtsgrundlagen der Betriebsprüfung

Die Deutsche Rentenversicherung prüft Arbeitgeber regelmäßig auf Grundlage von § 28p SGB IV.

Dabei wird insbesondere überprüft:

  • ob Arbeitnehmer ordnungsgemäß angemeldet wurden,
  • ob Sozialversicherungsbeiträge korrekt berechnet wurden,
  • ob Meldungen vollständig und richtig erfolgten,
  • ob tatsächlich abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt.

Daneben verfügt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls über umfangreiche Befugnisse nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Ihre Aufgabe besteht insbesondere in der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.

Welche Befugnisse hat die Deutsche Rentenversicherung?

Die Deutsche Rentenversicherung darf im Rahmen einer Betriebsprüfung umfangreiche Unterlagen anfordern und auswerten.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Arbeitsverträge,
  • Lohnabrechnungen,
  • Buchhaltungsunterlagen,
  • Rechnungen,
  • Kontoauszüge,
  • Personalakten,
  • Verträge mit Subunternehmern.

Die Prüfer dürfen außerdem Auskünfte verlangen und die tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen untersuchen. Besonders häufig stehen dabei Fragen der Scheinselbstständigkeit und der Sozialversicherungspflicht im Mittelpunkt.

Welche Befugnisse hat der Zoll?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit verfügt über deutlich weitergehende Ermittlungsbefugnisse. Nach den Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes dürfen Zollbeamte insbesondere:

  • Geschäftsräume betreten,
  • Baustellen kontrollieren,
  • Arbeitnehmer befragen,
  • Identitätsfeststellungen durchführen,
  • Geschäftsunterlagen prüfen,
  • Auskünfte verlangen,
  • Ermittlungsverfahren führen.

Kommt ein strafrechtlicher Verdacht hinzu, besitzen die Behörden der Zollverwaltung die Rechte von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. In diesen Fällen können Durchsuchungen, Beschlagnahmen und weitere strafprozessuale Maßnahmen folgen.

Zusammenarbeit zwischen Rentenversicherung und Zoll

In der Praxis arbeiten beide Behörden eng zusammen. Nicht selten entdeckt die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung Anhaltspunkte für Straftaten nach § 266a StGB. Diese Erkenntnisse werden anschließend an den Zoll oder die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Umgekehrt werden Ergebnisse von Zollermittlungen häufig im sozialversicherungsrechtlichen Nachforderungsverfahren verwertet. Deshalb entwickelt sich aus einer zunächst rein sozialversicherungsrechtlichen Prüfung häufig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.

Wer gerät besonders häufig in den Fokus?

Besonders häufig betroffen sind:

  • Bauunternehmen,
  • Handwerksbetriebe,
  • Logistikunternehmen,
  • Gastronomiebetriebe,
  • Sicherheitsunternehmen,
  • Reinigungsunternehmen,
  • IT-Dienstleister mit freien Mitarbeitern.

Gerade bei Subunternehmermodellen und vermeintlich selbstständigen Auftragnehmern prüfen die Behörden regelmäßig, ob tatsächlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.

Aktuelle Rechtsprechung

Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beschäftigt sich vor allem mit der Frage des Vorsatzes und der Arbeitgeberstellung bei § 266a StGB. Der BGH hat klargestellt, dass nicht jede spätere sozialversicherungsrechtliche Neubewertung automatisch zu einer Strafbarkeit führt. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Verantwortliche wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abzuführen. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Verjährung des § 266a StGB zugunsten der Beschuldigten verändert. Die frühere Annahme extrem langer Verjährungsfristen wurde aufgegeben.

Praxisbeispiel

Ein Handwerksunternehmen beschäftigt mehrere vermeintlich selbstständige Monteure. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kommt die Deutsche Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass tatsächlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Die Prüfer berechnen erhebliche Beitragsnachforderungen. Gleichzeitig erhält die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Prüfungsunterlagen. Wenig später wird gegen den Geschäftsführer ein Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB eingeleitet. Der Fall zeigt, wie eng sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung und Strafverfahren miteinander verbunden sind.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Bei Prüfungen durch Rentenversicherung oder Zoll sollten frühzeitig folgende Fragen geklärt werden:

  • Liegt tatsächlich Scheinselbstständigkeit vor?
  • Wer war Arbeitgeber?
  • Sind die Nachforderungen rechtlich zutreffend?
  • Bestand Vorsatz?
  • Welche Unterlagen dürfen verwertet werden?
  • Ist Verjährung eingetreten?

Gerade in dieser frühen Phase lassen sich häufig entscheidende Weichen für das spätere Strafverfahren stellen.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Betriebsprüfung zu einem Strafverfahren führen?

Ja. Viele Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB beginnen mit einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung.

Darf der Zoll Geschäftsräume betreten?

Ja. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit verfügt über umfangreiche Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse.

Arbeiten Rentenversicherung und Zoll zusammen?

Ja. Beide Behörden tauschen Informationen aus und arbeiten bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung eng zusammen.

Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?

Idealerweise bereits mit Beginn einer Betriebsprüfung oder unmittelbar nach einer Kontrolle durch den Zoll.

Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Geschäftsführer und Vorstände in Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade an der Schnittstelle zwischen Sozialversicherungsrecht und Strafrecht kommt es auf eine frühzeitige Verteidigungsstrategie an. Darüber hinaus arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Sozialversicherungsexperten zusammen.