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Rechtsanwalt Marson

Die Betriebsprüfung mit dem Fokus auf das Arbeitsstrafrecht

Das Ergebnis einer Beitragsprüfung können nicht nur neue Beitragsbescheide der Sozialkassen, sondern auch das Arbeitsstrafrecht auf den Plan rufen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten sein. Darüber finden Sie hier einen Beitrag.

Die Hand-in-Hand-Arbeit von Zoll und Rentenversicherung im Arbeitsstrafrecht

Den Rentenversicherungsträgern obliegt die nachträgliche Prüfung der Beitragsentrichtung an die Sozialversicherungsträger. Zum Prüfungsumfang gehören u.a. die Einhaltung der Meldepflichten, die Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen, die Behandlung von beitragspflichtigen Arbeitsentgelten und die Berechnung und Zuordnung von Beiträgen nach den Lohnunterlagen und Beitragsnachweisen.

Im Rahmen dieser Beitragsprüfungen in den Unternehmen arbeitet die Deutsche Rentenversicherung eng mit dem Zoll zusammen. Die Zollbehörden haben allein im Jahre 2014 über 63.000 Unternehmen überprüft  und über 100.000 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung eingeleitet.

Der vermeintlich freie Mitarbeiter und das Arbeitsstrafrecht

Selbstständige sind in der Regel sozialversicherungs- und beitragsfrei. Auf Grund dessen bilden sogenannte Freie Mitarbeiter in den Unternehmen bei den Finanzkontrollen  einen Schwerpunkt. Die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Im Allgemeinen ist eine abhängige Beschäftigung dann anzunehmen, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Scheinselbstständigkeit und das Arbeitsstrafrecht

Als Scheinselbstständige werden Arbeitnehmer bezeichnet, die als Selbstständige auftreten, de facto aber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen. Der vermeintliche Arbeitgeber entrichtet für diese Beschäftigten keinerlei Beiträge zu den Sozialversicherungen. Scheinselbstständigkeit kann angenommen werden, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Betriebsmittel für die Durchführung der vereinbarten Arbeit fehlen.

Scheinwerkverträge und das Arbeitsstrafrecht

Das ist häufig eine besondere Form der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung. Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeiter entsteht auch ein Beschäftigungsverhältnis, so dass der Entleiher auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus der geschuldeten, meist höheren Vergütung schuldet. Für die Beiträge haften allerdings Verleiher und Entleiher gesamtschuldnerisch.

Mindestlohn und Arbeitsstrafrecht

Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Scheinwerkverträgen stehen meist auch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz ( MiLoG ).  So werden nachträglich die Differenzen zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem höheren Entgelt nach dem MiLoG bzw. nach dem Tarifvertrag verbeitragt. Diese auch als Phantomlohn bezeichnete Differenz ist beitragspflichtig und kann zu erheblichen Nachforderungen führen.

All diese Sachverhalte lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen auch unter den Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten gemäß § 266a StGB subsumieren. Die Folge ist die Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Zollbehörden, sowohl gegen den Firmeninhaber als auch gegen andere Beteiligte. Für solche Vergehen droht Arbeitgebern die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren. Daher sollte in einem solchen Fall umgehend ein versierter Strafverteidiger konsultiert werden.

Auf unserer Hauptseite haben wir einen einführenden Artikel in das Thema Strafrecht im Arbeitsrecht für sie erstellt. Auf den weiteren Unterseiten geben wir einen kleinen Einblick, wie weit das Strafrecht im Arbeitsrecht die Fangarme ausgeworfen hat. Wir informieren zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Behinderung und Beeinflussung des Betriebsrats.