Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter

Wer trägt unter welchen Voraussetzungen ein strafrechtliches Haftungsrisiko?

Die Diskussion um die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter ist in den vergangenen Jahren immer mehr entbrannt. Dabei gibt es bisher viele ungelöste Rechtsfragen. Auch der BGH hat seine Auffassung zu Detailfragen des öfteren wieder abgeändert. Ein Ende der Diskussion in der Rechtswissenschaft und der Rechtspflege um die praktische Anwendung der Strafvorschriften ist nicht in Sicht. Offen ist z.B. Frage der möglichen Strafbarkeit des Compliance Officers, wenn Straftaten durch Mitglieder der Leitung eines Unternehmens oder durch Mitarbeiter begangen worden sein sollen. Hier ist eine Diskussion um die sogenannte Garantenstellung im Gang. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass diese Pflicht nur als begrenzte Überwachergarantenpflicht zur Anwendung zu kommen habe. Wieder andere diskutieren als Voraussetzung einer Garantenhaftung die Erforderlichkeit eines gesonderten Anknüpfungstatbestandes. Manchmal stellt sich für uns als Praktiker aber auch die Frage, ob und wenn wie weit diese Diskussionen Sinn machen und zielorientiert geführt werden. Denn Garantenpflichten des Compliance Officers hin und her: es ist kaum vorstellbar, dass man ihm ein strafbares Verhalten nachweisen kann. Das wird wohl regelmäßig am Vorsatz scheitern. Und die meisten einschlägigen Straftaten verlangen auf der sogenannten subjektiven Seite vorsätzliches Handeln als Voraussetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Die Diskussion um die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter ist also allein schon unter diesem einen Gesichtspunkt spannend, aber auch nicht befriedigend. Denn das Wichtigste ist bisher nicht erreicht: Rechtssicherheit, also die Sicherheit der Anwendung des Rechts, nach dem jeder sein Verhalten einrichten möchte, aber derzeit nicht kann.

Interessant ist auch die aktuelle Diskussion, die jetzt geführt wird, nachdem im Bereich der Abgrenzung von Insolvenzdelikten und Untreue eine Abkehr der Rechtsprechung von der sogenannten Interessentheorie eingetreten ist. Nun wird diskutiert, ob nach dem „Zurechnungsmodell“ oder nach der „Funktionstheorie“ verfahren werden soll. Beim Zurechnungsmodell hängt alles davon ab, ob der Vertreter im Geschäftsverkehr des Vertretenen tätig wird. Bei der Funktionstheorie wird schlicht auf die Funktion des Mitarbeiters abgestellt. Dann soll schon ein Zusammenhang zwischen Funktion im Unternehmen und Handlung ausreichend sein. Und wieder wird deutlich: Die Diskussion um die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter ist im vollen Gange.

Auch der BGH tat sich in der Vergangenheit schwer. Bei den „schwarzen Kassen“ der CDU in Hessen wollte der 2. Strafsenat eine Eingrenzung der Strafbarkeit erreichen. Es verlangte nämlich als Voraussetzung für eine Verurteilung nicht nur den üblichen bedingten Vorsatz, sondern auch noch, dass der Täter die Realisierung der Gefahr einer Vermögensgefährdung billigt (BGHSt 51, 100 ff.). Der 1. Senat des BGH distanzierte sich davon (BGH NJW 2008, 2451). Im Falle Siemens meinte dann der 2. Strafsenat, allein die faktische Bildung schwarzer Kassen stelle bereits einen Vermögensverlust dar und sei eben nicht nur einfach eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Eine kritikwürdige Rechtsprechung wie wir als Strafverteidiger meinen. Denn es ist schwer nachvollziehbar, das allein in der Bildung der schwarzen Kasse schon der Vermögensverlust liegen soll. Auch kann das nicht gewürdigt werden, ohne den vom vermeintlichen Täter verfolgten Verwendungszweck zu berücksichtigen. Auch an diesem Beispiel wird deutlich, dass die Diskussion um die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter im Gange ist.

Diskutiert wird auch um die strafrechtliche Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern. Sie haben gem. § 111 AktG eine Überwachungspflicht gegenüber dem Vorstand. Aus dieser Pflicht wird die Vermögensbetreuungspflicht hergeleitet. Und da wird es spannend, wenn es etwa um die Festsetzung der Vergütung des Vorstandes geht. Wann sind die strafrechtlichen Grenzen erreicht? Wann ist von Veruntreuung von Teilen des Vermögens der Gesellschaft auszugehen?

Wie Sie bereits an den wenigen Beispielen in dieser Einführung zu diesem Thema sehen können: Die Diskussion um die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter ist umfangreich, rechtlich schwierig, und lange nicht beendet. Gerade deshalb sind wir bemüht, auf unseren Unterseiten weiteres Grundwissen zur strafrechtlichen Haftung von Unternehmensmitarbeitern zu vermitteln und gerade auch auf Risiken hinzuweisen. Vollständig kann dieser Überblick auf Grund des Umfangs der Thematik natürlich nicht sein. Aber wir können und wollen Sie so im eigenen Interesse sensibilisieren. Auf den Unterseiten strukturieren wir die Haftungsrisiken in Abhängigkeit von der Funktion der jeweiligen Mitarbeiter.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Auch dem Problem der Vermögensabschöpfung haben wir einige Seiten gewidmet. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.