Die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter

Wer haftet im Unternehmen strafrechtlich?

Strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Viele Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände, Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Mitarbeiter gehen davon aus, dass strafrechtliche Verantwortung nur denjenigen trifft, der eine Straftat persönlich begeht. Die Praxis des Wirtschaftsstrafrechts zeigt jedoch ein deutlich komplexeres Bild.

Gerade in Unternehmen stellt sich regelmäßig die Frage, wer für Pflichtverletzungen, Fehlentscheidungen oder Straftaten verantwortlich ist. Muss der Geschäftsführer haften? Trifft den Abteilungsleiter eine Verantwortung? Kann sich ein Mitarbeiter strafbar machen, obwohl er lediglich Weisungen befolgt hat? Diese Fragen beschäftigen seit Jahren die Gerichte. Zudem entwickelt sich die Rechtsprechung ständig weiter. Deshalb gehört die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Manager bis zum Mitarbeiter zu den wichtigsten Themen des Wirtschaftsstrafrechts.

Die Rechtsgrundlagen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

Grundsätzlich gilt im Strafrecht das Prinzip der persönlichen Verantwortlichkeit. Jeder haftet zunächst für sein eigenes Verhalten.

Im Unternehmensbereich greifen jedoch zusätzliche Vorschriften ein. Von besonderer Bedeutung sind:

  • 14 StGB (Handeln für Unternehmen und juristische Personen)
  • 13 StGB (Begehung durch Unterlassen)
  • 266 StGB (Untreue)
  • 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen)
  • Insolvenzstraftaten
  • Steuerstraftaten
  • Korruptionsdelikte
  • Geldwäschevorschriften

Gerade § 14 StGB sorgt dafür, dass Pflichten des Unternehmens auf natürliche Personen übertragen werden können. Dadurch geraten Geschäftsführer, Vorstände und andere Leitungspersonen regelmäßig in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen.

Strafrechtliche Verantwortung von Geschäftsführern und Vorständen

Geschäftsführer und Vorstände tragen die größte Verantwortung im Unternehmen. Sie entscheiden über Organisation, Personal, Finanzen und interne Kontrollsysteme. Gleichzeitig treffen sie umfangreiche Überwachungs- und Kontrollpflichten. Dabei genügt nicht immer aktives Handeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits das Unterlassen erforderlicher Maßnahmen zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen.

Besonders häufig betreffen Ermittlungen:

  • Steuerhinterziehung
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Insolvenzverschleppung
  • Untreue
  • Betrug
  • Geldwäsche
  • Korruptionsdelikte

Interne Zuständigkeitsregelungen können Risiken zwar begrenzen, sie beseitigen die Verantwortung jedoch nicht vollständig. Überwachungspflichten bleiben regelmäßig bestehen.

Abteilungsleiter und Führungskräfte

Auch Führungskräfte unterhalb der Geschäftsleitung können strafrechtlich verantwortlich sein. Wer eigenverantwortlich Aufgaben wahrnimmt, Budgets verwaltet, Personal führt oder bestimmte Unternehmensbereiche kontrolliert, übernimmt häufig eigene Garanten- und Überwachungspflichten.

Gerade im Bereich:

  • Compliance
  • Finanzen
  • Einkauf
  • Vertrieb
  • Personal
  • Geldwäscheprävention

prüfen Ermittlungsbehörden regelmäßig, ob Verantwortliche ihre Pflichten erfüllt haben. Deshalb beschränkt sich strafrechtliche Verantwortung längst nicht mehr auf die oberste Unternehmensebene.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitarbeitern

Auch Mitarbeiter können sich selbstverständlich strafbar machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie selbst an einer Straftat mitwirken oder eigenständig rechtswidrige Handlungen vornehmen.

Allerdings führt die bloße Stellung als Arbeitnehmer nicht automatisch zu einer Strafbarkeit.

In vielen Verfahren stellt sich vielmehr die Frage:

  • Wer hat entschieden?
  • Wer hatte Kenntnis?
  • Wer verfügte über Entscheidungsbefugnisse?
  • Wer konnte den Vorgang verhindern?

Gerade diese Fragen entscheiden häufig über den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens.

Aktuelle Rechtsprechung: Der faktische Geschäftsführer

Von erheblicher Bedeutung ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sogenannten faktischen Geschäftsführung.

Der BGH hat im Urteil vom 27. Februar 2025 (5 StR 287/24) klargestellt, dass nicht allein die formelle Organstellung entscheidend ist. Maßgeblich ist vielmehr, wer tatsächlich die wesentlichen Leitungsentscheidungen trifft und die Geschicke des Unternehmens steuert. Damit können auch Personen strafrechtlich verantwortlich sein, die offiziell gar nicht als Geschäftsführer eingetragen sind. Gerade bei sogenannten Strohmanngeschäftsführern oder verdeckten Unternehmensstrukturen besitzt diese Rechtsprechung erhebliche praktische Bedeutung.

Praxisbeispiel: Wer haftet im Unternehmen?

Gegen ein mittelständisches Unternehmen wird wegen des Verdachts des Subventionsbetruges ermittelt. Die Förderanträge wurden von Mitarbeitern vorbereitet. Die Auszahlung erfolgte über die Buchhaltung. Die abschließende Entscheidung traf jedoch die Geschäftsleitung. Im Ermittlungsverfahren stellt sich nun die Frage, wer von den Beteiligten tatsächlich Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatte und wer welche Entscheidungen getroffen hat. Während einzelne Mitarbeiter lediglich vorbereitende Tätigkeiten ausgeführt haben, stehen die eigentlichen Entscheidungsprozesse der Unternehmensleitung im Mittelpunkt der Ermittlungen.

Der Fall zeigt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit stets anhand der konkreten Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse geprüft werden muss.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Wirtschaftsstrafverfahren konzentrieren sich häufig auf die Frage, wer im Unternehmen tatsächlich verantwortlich war.

Deshalb müssen unter anderem folgende Punkte aufgearbeitet werden:

  • Zuständigkeiten
  • Organisationsstrukturen
  • Entscheidungswege
  • Delegationen
  • Kontrollmechanismen
  • interne Kommunikation

Gerade in größeren Unternehmen entstehen hier häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Häufig gestellte Fragen

Haftet immer der Geschäftsführer?

Nein. Maßgeblich sind die tatsächlichen Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse.

Können auch Mitarbeiter strafrechtlich verantwortlich sein?

Ja. Voraussetzung ist jedoch regelmäßig ein eigenes strafbares Verhalten oder eine eigene Verantwortlichkeit.

Was ist ein faktischer Geschäftsführer?

Ein faktischer Geschäftsführer ist eine Person, die tatsächlich die Geschäfte führt, ohne offiziell als Geschäftsführer bestellt zu sein.

Können interne Zuständigkeitsregelungen schützen?

Ja. Sie können Verantwortlichkeiten begrenzen. Vollständig beseitigen sie Überwachungspflichten jedoch regelmäßig nicht.

Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?

Idealerweise bereits bei den ersten Anzeichen eines Ermittlungsverfahrens oder unmittelbar nach einer Vorladung.

Frühzeitig handeln

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Unternehmen hängt von zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Faktoren ab. Je früher Zuständigkeiten, Entscheidungswege und Organisationsstrukturen analysiert werden, desto besser lassen sich die Interessen von Unternehmern, Selbständigen, Führungskräften und Mitarbeitern verteidigen.