Verwendung verfälschter Funkzellen-Daten als digitale Beweise

Chats, Logdateien, Cloud-Daten, Funkzellendaten oder Smartphone-Inhalte können ein Strafverfahren prägen. Digitale Beweise haben jedoch eine besondere Schwäche: Sie lassen sich schnell verändern, überschreiben oder löschen.
Diese Volatilität digitaler Beweise verlangt deshalb eine genaue Prüfung von Herkunft, Sicherung und Verarbeitung.
Was bedeutet Volatilität digitaler Beweise?
Volatilität beschreibt die Veränderlichkeit und Flüchtigkeit digitaler Informationen. Manche Daten existieren nur kurz, etwa Inhalte im Arbeitsspeicher oder bestimmte Netzwerkdaten. Andere Daten bleiben gespeichert, können aber durch Synchronisation, Software-Updates oder Benutzerzugriffe verändert werden. Auch Metadaten können sich ändern. Zeitstempel, Dateipfade oder Zugriffsprotokolle hängen oft vom verwendeten System ab. Deshalb genügt es nicht, nur das sichtbare Ergebnis einer Auswertung zu betrachten.
Wie sichert die Strafprozessordnung digitale Daten?
Die Strafprozessordnung kennt kein eigenes Beweisrecht nur für digitale Spuren. Sie enthält aber Regeln, die ihre Sicherung ermöglichen. § 94 StPO erlaubt die Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel Bedeutung haben können. § 110 Abs. 3 StPO geht noch weiter. Bei der Durchsicht elektronischer Speichermedien dürfen Ermittler auch auf räumlich getrennte Speicher zugreifen, wenn sonst ein Datenverlust droht. Relevante Daten dürfen sie sichern.
In der Hauptverhandlung gilt § 261 StPO. Das Gericht würdigt die Beweise frei. Nach § 244 Abs. 2 StPO muss es zugleich alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel aufklären.
Authentizität und Integrität müssen überprüfbar bleiben
Der BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 (2 StR 644/24), befasste sich mit ausgewerteten Chat- und TKÜ-Daten. Der Senat hob hervor, dass sich das Tatgericht mit Authentizität und Integrität des Datenmaterials auseinandergesetzt hatte. Das ist für digitale Beweise zentral. Die Verteidigung muss nachvollziehen können, woher die Daten stammen und ob sie vollständig geblieben sind.
Wichtige Fragen lauten daher:
- Wer hat die Daten gesichert?
- Wann erfolgte die Sicherung?
- Welche Software kam zum Einsatz?
- Wurden Rohdaten erhalten?
- Existieren Hashwerte?
- Welche Verarbeitungsschritte folgten?
- Lassen sich Veränderungen ausschließen?
Screenshots sind nicht mit Originaldaten gleichzusetzen
Der BGH, Beschluss vom 14. März 2024 (2 StR 192/23), zeigt ein weiteres Problem. Das Verfahren betraf unter anderem digitale Überweisungsbelege und Screenshots. Der BGH beanstandete, dass die Vorinstanz nicht ausreichend geklärt hatte, wie die vermeintlichen Fälschungen entstanden waren. Ein bearbeitetes Original, ein neu erzeugter Screenshot und ein abfotografierter Ausdruck können rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein. Für die Verteidigung bedeutet das: Ein Screenshot sollte nicht ungeprüft mit dem ursprünglichen digitalen Datensatz gleichgesetzt werden.
Wo können digitale Beweise ihren Beweiswert verlieren?
Digitale Beweise durchlaufen oft mehrere Stationen. Ein Mobiltelefon wird ausgelesen. Eine Software exportiert Daten. Ermittler filtern Treffer. Später gelangen nur Tabellen, PDF-Dateien oder Zusammenfassungen in die Akte. Bei jedem Schritt können Informationen verloren gehen oder Veränderungen entstehen. Auch eine fehlerhafte Zeitzone oder eine falsche Zuordnung kann erhebliche Folgen haben. Deshalb sollte die Verteidigung möglichst Rohdaten, Exportprotokolle und die Dokumentation der Auswertung prüfen.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Bei digitalen Beweismitteln prüfe ich nicht nur den fertigen Ermittlungsbericht. Ich untersuche auch, wie die Daten entstanden, gesichert und verarbeitet wurden. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten IT-Sachverständigen und forensischen Analysten zusammen. Dabei geht es insbesondere um Authentizität, Integrität, Zeitstempel, Metadaten und die Nachvollziehbarkeit der Auswertung. Die Volatilität digitaler Beweise macht digitale Spuren nicht wertlos. Sie verlangt aber Transparenz.
Denn ein digitales Beweismittel überzeugt nur dann, wenn sich seine Herkunft und sein Weg bis in die Hauptverhandlung nachvollziehen lassen.
Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Persönliche Strafverteidigung bei digitalen Beweismitteln