Verhinderung der Hauptverhandlung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Verhinderung der Hauptverhandlung vor dem Gericht durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Eine Hauptverhandlung vor dem Gericht zu vermeiden ist immer oberstes Gebot unserer Strafverteidigung. So können Kosten sowie Zeit gespart, Rufschädigung durch Medienberichterstattung und psychischer Druck vermieden werden. Deshalb gilt es, das zunächst eingeleitete Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen.

Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Der sogenannte Anfangsverdacht ist die Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens (§ 160 StPO). Dieser Anfangstatverdacht wird den Ermittlungsbehörden durch einen namentlich bekannten oder auch anonymen Anzeigenerstatter durch Anzeigenerstattung bekannt. Die Anzeige kann aber auch durch Verwaltungsbehörden von Amts wegen erstattet werden. An eine Strafanzeige sind keine Formvorschriften geknüpft, sie kann schriftlich oder mündlich erstattet werden. Liegt ein Anfangsverdacht vor ist die Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegeben. Der Anfangstatverdacht ist im Gesetz nicht genau konkretisiert und wird weit ausgelegt. In der Praxis kommt es deshalb in den meisten Fällen bei Anzeigenerstattung auch zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Die Ermittlungsbehörden erforschen dann den Sachverhalt.

Abschluss der Ermittlungen bedeutet noch keine Hauptverhandlung vor Gericht

Nach Abschluss der Ermittlungen muss der Staatsanwalt entscheiden, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder er Anklage erhebt. Im Falle der Anklageerhebung kommt es in aller Regel auch zu einer Hauptverhandlung vor dem Gericht. Aber die Staatsanwaltschaft muss nicht in allen Fällen Anklage erheben, selbst wenn ein dringender Tatverdacht für die Begehung von Straftaten vorliegt.

Verhinderung der Hauptverhandlung vor dem Gericht

So besteht die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren § 170 Abs. 2 einzustellen, wenn kein „genügender Anlass“ für die Erhebung der Anklage besteht (§ 170 Abs. 2). Ein solcher Anlass besteht dann nicht, wenn sich der Tatverdacht nicht bestätigt hat.

Es gibt weitere Möglichkeiten der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, so etwa bei „geringer Schuld des Täters“ (§ 153 und § 153 a StPO). Alle diese Einstellungsmöglichkeiten, zu denen wir auf unseren Unterseiten weitere Informationen bereithalten, verhindern die Hauptverhandlung vor dem Gericht.

Kompetente Strafverteidigung zur Verhinderung der Hauptverhandlung vor dem Gericht

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

Der Deal als Weg zur Verfahrensbeendigung zur Verhinderung der Hauptverhandlung vor dem Gericht

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal zu einer Verfahrensbeendigung und somit zum Ausschluss der Öffentlichkeit zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur „Verfahrensverschleppung“ an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu „fördern“ oder zu „erzwingen“.