
Verhinderung der Hauptverhandlung
Verhinderung der Hauptverhandlung vor dem Gericht durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Eine Hauptverhandlung vor dem Gericht zu vermeiden ist immer oberstes Gebot unserer Strafverteidigung. So können Kosten sowie Zeit gespart, Rufschädigung durch Medienberichterstattung und psychischer Druck vermieden werden. Deshalb gilt es, das zunächst eingeleitete Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen.
Was ist eine Hauptverhandlung?
Die Hauptverhandlung bildet den Mittelpunkt eines Strafverfahrens. Vor Gericht werden Zeugen vernommen, Urkunden verlesen und Beweise bewertet. Außerdem erhält der Angeklagte die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Am Ende entscheidet das Gericht durch Urteil über Schuld oder Freispruch.
Im Wirtschaftsstrafrecht dauern Hauptverhandlungen häufig mehrere Tage oder sogar Monate. Deshalb prüfen Strafverteidiger bereits frühzeitig, ob eine Hauptverhandlung überhaupt erforderlich ist oder ob sich das Verfahren bereits vorher beenden lässt.
Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Der sogenannte Anfangsverdacht ist die Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens (§ 160 StPO). Dieser Anfangstatverdacht wird den Ermittlungsbehörden durch einen namentlich bekannten oder auch anonymen Anzeigenerstatter durch Anzeigenerstattung bekannt. Die Anzeige kann aber auch durch Verwaltungsbehörden von Amts wegen erstattet werden. An eine Strafanzeige sind keine Formvorschriften geknüpft, sie kann schriftlich oder mündlich erstattet werden. Liegt ein Anfangsverdacht vor ist die Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegeben. Der Anfangstatverdacht ist im Gesetz nicht genau konkretisiert und wird weit ausgelegt. In der Praxis kommt es deshalb in den meisten Fällen bei Anzeigenerstattung auch zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Die Ermittlungsbehörden erforschen dann den Sachverhalt.
Abschluss der Ermittlungen bedeutet noch keine Hauptverhandlung
Nach Abschluss der Ermittlungen muss der Staatsanwalt entscheiden, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder er Anklage erhebt. Im Falle der Anklageerhebung kommt es in aller Regel auch zu einer Hauptverhandlung vor dem Gericht. Aber die Staatsanwaltschaft muss nicht in allen Fällen Anklage erheben, selbst wenn ein dringender Tatverdacht für die Begehung von Straftaten vorliegt.
Verhinderung der Hauptverhandlung vor dem Gericht
So besteht die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren § 170 Abs. 2 einzustellen, wenn kein „genügender Anlass“ für die Erhebung der Anklage besteht (§ 170 Abs. 2). Ein solcher Anlass besteht dann nicht, wenn sich der Tatverdacht nicht bestätigt hat.
Es gibt weitere Möglichkeiten der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, so etwa bei „geringer Schuld des Täters“ (§ 153 und § 153 a StPO). Alle diese Einstellungsmöglichkeiten, zu denen wir auf unseren Unterseiten weitere Informationen bereithalten, verhindern die Hauptverhandlung vor dem Gericht.
Wann kann eine Hauptverhandlung verhindert werden?
Nicht jedes Ermittlungsverfahren führt automatisch zu einer Gerichtsverhandlung. In vielen Fällen bestehen rechtliche oder tatsächliche Möglichkeiten, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Der Strafverteidiger analysiert deshalb frühzeitig die Ermittlungsakte und prüft die Beweislage.
Eine Verfahrenseinstellung kommt beispielsweise in Betracht, wenn sich der Tatverdacht nicht ausreichend belegen lässt oder wenn die Schuld als gering einzustufen ist. Außerdem kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von einer Anklage absehen. Im Wirtschaftsstrafrecht erfolgt dies häufig gegen Auflagen oder nach ausführlicher Stellungnahme der Verteidigung.
Daneben kann der Strafverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren entlastende Unterlagen vorlegen oder rechtliche Einwendungen gegen den Tatvorwurf erheben. Dadurch lässt sich oft erreichen, dass das Verfahren ohne Hauptverhandlung beendet wird.
Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmer erhält eine Vorladung wegen des Verdachts der Untreue nach § 266 StGB. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, geschäftliche Zahlungen ohne ausreichende Grundlage vorgenommen zu haben. Nach Akteneinsicht stellt der Strafverteidiger jedoch fest, dass die Zahlungen durch interne Vereinbarungen gedeckt waren und wirtschaftlich nachvollziehbar erscheinen. Im Rahmen einer ausführlichen Stellungnahme erläutert die Verteidigung die Unternehmensabläufe und legt ergänzende Unterlagen vor. Gleichzeitig weist der Strafverteidiger auf Widersprüche in den Zeugenaussagen hin. Daraufhin sieht die Staatsanwaltschaft von einer Anklageerhebung ab und stellt das Verfahren ein. Eine öffentliche Hauptverhandlung findet nicht statt.
Wie geht der Strafverteidiger bei der Verteidigung vor?
Der Strafverteidiger beginnt zunächst mit einer sorgfältigen Analyse der Ermittlungsakte. Dabei prüft er, welche Beweise tatsächlich vorliegen und ob die Vorwürfe rechtlich tragfähig erscheinen. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht beruhen Ermittlungen häufig auf umfangreichen Unterlagen, Buchhaltungsdaten oder internen E-Mails.
Anschließend entwickelt die Verteidigung eine individuelle Strategie. Teilweise empfiehlt sich zunächst Schweigen gegenüber den Ermittlungsbehörden. In anderen Fällen kann eine frühe schriftliche Einlassung sinnvoll sein. Entscheidend bleibt stets die konkrete Aktenlage.
Außerdem achtet der Strafverteidiger darauf, mögliche Verfahrensfehler oder unzulässige Ermittlungsmaßnahmen frühzeitig zu erkennen. Parallel dazu führt er Gespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht, um sachgerechte Lösungen bereits vor einer Hauptverhandlung zu erreichen.
Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin
Ein Ermittlungsverfahren bedeutet nicht automatisch eine öffentliche Gerichtsverhandlung. Durch eine frühzeitige und strukturierte Verteidigung bestehen oft Möglichkeiten, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zu beenden. Ein erfahrener Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin prüft die Beweislage umfassend und entwickelt gemeinsam mit dem Mandanten eine passende Verteidigungsstrategie.