Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – Wer ist Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB?

Ein häufig unterschätzter Straftatbestand im Wirtschafts- und Arbeitsstrafrecht

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gehört zu den häufigsten Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Betroffen sind nicht nur große Unternehmen. Vielmehr geraten regelmäßig Selbstständige, Handwerker, Freiberufler, Gewerbetreibende, Geschäftsführer und Vorstände in den Fokus der Staatsanwaltschaft.

Häufig beginnen die Ermittlungen nach Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung, nach Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren. Dabei steht oft nicht nur die Frage im Raum, ob Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Vielmehr wird regelmäßig geprüft, wer im Unternehmen überhaupt als Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB verantwortlich war.

Die Rechtsgrundlage

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB gehört zu den Vermögenstraftaten und dient der Sicherung des Sozialversicherungsystems. Danach macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder bestimmte Arbeitgeberbeiträge nicht ordnungsgemäß an die Einzugsstellen abführt. Das Gesetz bedroht die Tat grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen sind sogar deutlich höhere Strafen möglich. Der Straftatbestand schützt nicht in erster Linie einzelne Arbeitnehmer. Geschützt wird vielmehr das Funktionieren des Sozialversicherungssystems und die ordnungsgemäße Finanzierung der Sozialversicherungsträger.

Gründe für die Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber ist häufig auch ein Begleitdelikt im Zusammenhang mit Insolvenzstraftaten. Oftmals wird versucht, die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens dadurch abzuwenden, dass fällige Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile des Lohnes an die Sozialversicherung nicht gezahlt werden.

Strafanzeige wegen Vorenthalten & Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Dabei wird nicht bedacht, dass die Sozialversicherungsträger inzwischen recht schnell bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche bis zur Stellung einer Strafanzeige wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Stellens eines Insolvenzantrages sind.  Gerade auch die Strafanzeige nutzen die Sozialversicherungsträger, um fällige Beträge ohne gerichtliche Auseinandersetzung einzutreiben. Deshalb kommt es gehäuft vor, das zunächst mit einer Strafanzeige im Falle der Nichtzahlung gedroht, sie aber noch nicht erstattet wird.

Der Arbeitsgeber bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Abeitgeber im Sinne § 266a StGB ist derjenige, der sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des SGB IV beschäftigt. Bei der Beurteilung, ob es sich bei den Beschäftigten des Unternehmens um Arbeitnehmer handelt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Weisungsgebundenheit, der Art und Weise der Entlohnung, der Einbindung in das Unternehmen und des Fehlens eines eigenen unternehmerischen Risikos an. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen insbesondere bei Selbständigen (Scheinselbstständigkeit), bei der Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 AÜG und den Beschäftigten mit Werkverträgen (Scheinwerkverträge).

Wer ist Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB?

Zum Täterkreis des § 266a StGB gehört die Geschäftsführung des Unternehmens gem. § 14 StGB, also der Geschäftsführer der GmbH, die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, der Inhaber eines Gewerbebetriebes oder die einem Arbeitgeber gleichgestellten Personen, wie der Arbeitgeber eines Heimarbeiters (§ 266a Abs.5. StGB).

Der Begriff führt häufig zu Missverständnissen.

266a StGB betrifft regelmäßig nicht die Nichtzahlung des Nettolohnes an den Arbeitnehmer. Im Mittelpunkt stehen vielmehr die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber an die Krankenkassen und Sozialversicherungsträger abführen muss. Eine Strafbarkeit kann beispielsweise in Betracht kommen bei:

  • Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Schwarzlohnzahlungen,
  • Scheinselbstständigkeit,
  • Einsatz nicht angemeldeter Arbeitnehmer,
  • unrichtigen Meldungen gegenüber Sozialversicherungsträgern,
  • Verschleierung tatsächlicher Beschäftigungsverhältnisse.

Der Bundesgerichtshof stellt seit Jahren klar, dass sich der Arbeitgeberbegriff nach dem Sozialversicherungsrecht richtet. Arbeitgeber ist grundsätzlich derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung gegen Entgelt verpflichtet ist und in dessen Betrieb er eingegliedert wird.

In vielen Fällen ist dies unproblematisch. Schwieriger wird die Beurteilung jedoch bei:

  • Unternehmensgruppen,
  • Subunternehmerketten,
  • Scheinselbstständigkeit,
  • Strohmann-Konstruktionen,
  • faktischen Geschäftsführern.

Gerade in solchen Konstellationen entstehen häufig umfangreiche Ermittlungen.

Können auch faktische Geschäftsführer haften?

Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auch ein faktischer Geschäftsführer Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB sein. Entscheidend ist nicht allein die formale Stellung im Handelsregister. Maßgeblich ist vielmehr, wer tatsächlich die Geschicke des Unternehmens lenkt, Personalentscheidungen trifft und die wesentlichen geschäftlichen Abläufe bestimmt. Deshalb können sich auch Personen strafbar machen, die offiziell gar nicht als Geschäftsführer bestellt wurden.

Scheinselbstständigkeit als häufiges Problem

Viele Ermittlungsverfahren betreffen die Frage, ob tatsächlich selbstständige Auftragnehmer tätig waren oder ob in Wahrheit sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. Gerade im Baugewerbe, in der Logistik, im IT-Bereich und bei Dienstleistungsunternehmen spielt diese Problematik eine erhebliche Rolle. Wird später festgestellt, dass tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt wurden, können erhebliche Beitragsnachforderungen und strafrechtliche Ermittlungen folgen.

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Die neuere Rechtsprechung beschäftigt sich insbesondere mit dem Vorsatz des Täters. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Strafbarkeit nicht automatisch vorliegt, wenn sich später herausstellt, dass ein Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig war. Vielmehr muss der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten haben, Arbeitgeber zu sein und deshalb Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen. Ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft kann unter Umständen den Vorsatz ausschließen. Gerade bei komplexen Vertragsverhältnissen eröffnet dies wichtige Verteidigungsmöglichkeiten.

Praxisbeispiel

Ein Handwerksunternehmen beschäftigt mehrere vermeintlich selbstständige Subunternehmer. Jahre später kommt die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass tatsächlich abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. Daraufhin werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert und ein Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB eingeleitet.

Im Verfahren stellt sich nun die Frage:

  • Lag tatsächlich Scheinselbstständigkeit vor?
  • Wer war Arbeitgeber?
  • Bestand Vorsatz?
  • Welche Kenntnisse hatte die Geschäftsführung?

Gerade diese Fragen entscheiden häufig über den Ausgang des Verfahrens.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Bei Vorwürfen nach § 266a StGB müssen regelmäßig folgende Punkte geprüft werden:

  • Wer war Arbeitgeber im rechtlichen Sinne?
  • Bestand tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis?
  • Welche Sozialversicherungsbeiträge waren geschuldet?
  • Bestand Vorsatz?
  • Welche Unterlagen liegen vor?
  • Ist Verjährung eingetreten?

Gerade bei Scheinselbstständigkeit und faktischer Geschäftsführung ergeben sich häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Häufig gestellte Fragen

Ist jede Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar?

Nein. Es müssen sämtliche Voraussetzungen des § 266a StGB vorliegen.

Kann auch ein faktischer Geschäftsführer haften?

Ja. Die Rechtsprechung erkennt eine faktische Arbeitgeberstellung ausdrücklich an.

Spielt Scheinselbstständigkeit eine Rolle?

Ja. Viele Verfahren beruhen auf dem Vorwurf, dass vermeintlich Selbstständige tatsächlich Arbeitnehmer waren.

Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?

Idealerweise unmittelbar nach einer Vorladung, einer Betriebsprüfung oder sobald bekannt wird, dass wegen § 266a StGB ermittelt wird.

Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Geschäftsführer und Vorstände in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade bei Ermittlungen wegen § 266a StGB kommt es häufig auf die genaue Analyse von Unternehmensstrukturen, Vertragsverhältnissen und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen an.