Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Strafrecht Rechtsanwalt Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Rechtsanwälte bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB gehört zu den Vermögenstraftaten und dient der Sicherung des Sozialversicherungsystems.

Gründe für die Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber ist häufig auch ein Begleitdelikt im Zusammenhang mit Insolvenzstraftaten. Oftmals wird versucht, die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens dadurch abzuwenden, dass fällige Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile des Lohnes an die Sozialversicherung nicht gezahlt werden.

Strafanzeige wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Dabei wird nicht bedacht, dass die Sozialversicherungsträger inzwischen recht schnell bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche bis zur Stellung einer Strafanzeige wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Stellens eines Insolvenzantrages sind.  Gerade auch die Strafanzeige nutzen die Sozialversicherungsträger, um fällige Beträge ohne gerichtliche Auseinandersetzung einzutreiben. Deshalb kommt es gehäuft vor, das zunächst mit einer Strafanzeige im Falle der Nichtzahlung gedroht, sie aber noch nicht erstattet wird.

Der Arbeitsgeber bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Arbeitgeber im Sinne § 266a StGB ist derjenige, der sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des SGB IV beschäftigt. Bei der Beurteilung, ob es sich bei den Beschäftigten des Unternehmens um Arbeitnehmer handelt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Weisungsgebundenheit, der Art und Weise der Entlohnung, der Einbindung in das Unternehmen und des Fehlens eines eigenen unternehmerischen Risikos an. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen insbesondere bei Selbständigen (Scheinselbstständigkeit), bei der Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 AÜG und den Beschäftigten mit Werkverträgen (Scheinwerkverträge).

Der Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Gesellschafter eines Unternehmens als „Täter“ bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Zum Täterkreis des § 266a StGB gehört die Geschäftsführung des Unternehmens gem. § 14 StGB, also der Geschäftsführer der GmbH, die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, der Inhaber eines Gewerbebetriebes oder die einem Arbeitgeber gleichgestellten Personen, wie der Arbeitgeber eines Heimarbeiters (§ 266a Abs.5. StGB).

Kompetente Strafverteidigung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen und zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Strafverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

Der Deal zur Verfahrensbeendigung als Weg bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur “Verfahrensverschleppung” an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu “fördern” oder zu “erzwingen”.

Auf unserer Hauptseite haben wir einen einführenden Artikel in das Thema Strafrecht im Arbeitsrecht für sie erstellt. Auf den weiteren Unterseiten geben wir einen kleinen Einblick, wie weit das Strafrecht im Arbeitsrecht die Fangarme ausgeworfen hat. Wir informieren zur Behinderung und Beeinflussung des Betriebsrats und zur Rentenversicherung und dem Zoll als Wächter über das Arbeitsstrafrecht