Fachanwalt für Strafrecht, Warenkreditbetrug
Rechtsanwalt Oliver Marson

Sozialadäquanz contra Bestechung und Bestechlichkeit

Was bedeutet bei Bestechung und Bestechlichkeit die sogenannte Sozialadäquanz? Und welche rechtliche Wirkung entfaltet sie? Die Gewährung geringwertiger Zuwendungen, die sich als bloße Gefälligkeit darstellen oder sozial üblich allgemein gebilligt sind, stellen grundsätzlich einen Vorteil im Sinne des § 331 (Bestechung) bzw. § 332 StGB (Bestechlichkeit) dar (SK/Rudolphi/Stein § 331 Rn. 23).

Keine Strafbarkeit bei Sozialadäquanz

Gleichwohl fehlt es in diesen Fallkonstellationen an einer Strafwürdigkeit des Verhaltens des Amtsträgers und des Vorteilgebers, weil der Schutzzweck der Bestechungsdelikte nicht berührt wird (MK/Korte § 331 Rn. 127).

Durch sozialübliche und vor der Allgemeinheit gebilligte Vorteile wird weder ein Anschein der „Käuflichkeit“ erweckt, noch sind solche Zuwendungen geeignet, Entscheidungen des Amtsträgers zu beeinflussen. Nach allgemeiner Meinung fehlt es in diesen Fällen aufgrund des sozial adäquaten Verhaltens des Amtsträgers an einer Strafbarkeit gemäß § 331 bzw. § 332 StGB.

Kleinere Werbegeschenke contra Bestechung und Bestechlichkeit

Sozialädquanz liegt vor allem bei kleineren Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen vor. Dazu gehören Weihnachten, Geburtstage, persönliche Jubiläen und Feiertage. Dabei ist die Annahme kleinerer Werbegeschenke nicht vom Tatbestand erfasst. Selbst dann nicht, wenn diese mit Blick auf die Dienstausübung gewährt werden (S/S/Heine § 332 Rn. 29 a). Dazu gehören z.B. Kugelschreiber und Kalender sowie andere kleinere Werbegeschenke.

Sozialadäquanz bei Essenseinladungen?

Als sozialadäquat sind Einladung zu Getränken (NStZ-RR 0 2,273) und gelegentliche Bewirtungen anzusehen, sofern sie in Art und Umfang der Stellung des Amtsträgers entsprechen. Und sie dürfen  – insbesondere bei höherem Wert – nicht heimlich erfolgen (NK/Kuhlen § 331 Rn. 88; MK/Korte § 331 Rn. 128). Unter bestimmten Umständen können solche Einladung sogar zu den Dienstpflichten des Amtsträgers gehören (BGH 31,2 164,279).

Die Annahme von Belohnungen aus Dankbarkeit für die Diensterfüllung oder eine überobligatorische Pflichterfüllung kann, sofern es nicht schon an einer Unrechtsvereinbarung fehlt, sozialadäquat sein. Auch Trinkgelder in angemessener Höhe können unter übliche und gebilligte Vorteile fallen. Das gilt nur in den Fällen nicht, in denen kein gesetzliches Verbot der Annahme besteht.

Gleichwertige Gegeneinladungen oder gleichwertige Zuwendungen unter Freunden

Einladungen zu kostenintensiven Freizeitveranstaltungen oder die Vermittlung von Rabatten beim Kauf hochwertiger Waren und Bewirtungen, die den gewöhnlichen Lebenszuschnitt eines Amtsträgers erkennbar überschreiten, sprengen in der Regel den Rahmen der Sozialadäquanz.

Der Anschein der Käuflichkeit kann aber in diesen Fällen dann entfallen, wenn es sich um Fälle gleichwertiger Gegeneinladungen oder Zuwendungen in einer Gruppe sozial gleichgestellter Freunde handelt (NStZ-HR 0 3,171; NStZ 0 5,334; Fischer § 331 Rn. 26).

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema Korruption finden Sie hier. Auf den Unterseiten haben wir weiterführende Informationen zu den Themen Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme und Vorteil bei Bestechlichkeit. Dem Thema der Bestechung und ihrer Formen widmen wir uns in den folgenden Artikeln: Bestechung & BestechlichkeitDie Bestechung von Amtsträgern und Die Bestechlichkeit im Amt. Die sonstigen Unterseiten beschreiben weitere wichtige Phänomene wie die Unrechtsvereinbarung bei Bestechlichkeit der Amtsträger und die Verfolgungsverjährung.