Computersabotage – IT-Strafrecht

Computersabotage
Computersabotage

Ein Server fällt aus, Unternehmensdaten werden verschlüsselt oder eine Webseite ist nach einem massiven DDoS-Angriff nicht mehr erreichbar. Hinter solchen Vorfällen kann eine Computersabotage nach § 303b StGB stehen. Gerade bei Angriffen auf Unternehmen können erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen.

Allerdings erfüllt nicht jede Störung eines Computers oder IT-Systems automatisch den Straftatbestand. § 303b StGB verlangt mehrere Voraussetzungen. Deshalb kommt es im Ermittlungsverfahren darauf an, den technischen Ablauf genau zu rekonstruieren und die strafrechtlichen Voraussetzungen getrennt zu prüfen.

Was ist Computersabotage?

Computersabotage liegt vor, wenn eine für einen anderen wesentliche Datenverarbeitung erheblich gestört wird und dies auf eine der im Gesetz genannten Handlungen zurückgeht.

§ 303b StGB erfasst insbesondere drei Fallgruppen:

  • Daten werden gelöscht, unterdrückt, unbrauchbar gemacht oder verändert,
  • Daten werden in der Absicht eingegeben oder übermittelt, einem anderen einen Nachteil zuzufügen,
  • eine Datenverarbeitungsanlage oder ein Datenträger wird zerstört, beschädigt, unbrauchbar gemacht, beseitigt oder verändert.

Damit geht die Computersabotage deutlich über die bloße Beschädigung eines Computers hinaus.

Wann ist eine Störung „erheblich“?

Nicht jeder kurzfristige Fehler oder jede vorübergehende Beeinträchtigung genügt. Das Gesetz verlangt eine erhebliche Störung einer Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist.

Der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. April 2021 (1 StR 78/21), hat hierzu deutlich gemacht, dass das Merkmal der wesentlichen Bedeutung Bagatellfälle aus dem Tatbestand herausfiltern soll.

In dem vom BGH entschiedenen Fall verbreitete eine Tätergruppe Ransomware. Die Schadsoftware blockierte die betroffenen Rechner vollständig. Um die Computer wieder benutzen zu können, mussten die Festplatten gelöscht und die Betriebssysteme neu installiert werden. Dadurch gingen die gespeicherten Daten verloren.

Eine solche massive Funktionsbeeinträchtigung erfüllt die Voraussetzungen der Computersabotage.

Ransomware als Computersabotage

Ransomware gehört inzwischen zu den typischen Erscheinungsformen der Cyberkriminalität. Schadsoftware verschlüsselt Daten oder blockiert Computersysteme. Anschließend verlangen die Täter häufig Geld für die angebliche Freigabe.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 8. April 2021 (1 StR 78/21) klar, dass bereits Veränderungen an Systemdateien eine relevante Datenveränderung darstellen können. Im konkreten Fall wurden Einträge in der Windows-Registry verändert, sodass die Schadsoftware beim Start des Rechners automatisch geladen wurde.

Neben der Computersabotage können bei Ransomware-Angriffen deshalb weitere Straftatbestände in Betracht kommen, insbesondere Erpressung, Datenveränderung, Ausspähen von Daten oder das Abfangen von Daten.

DDoS-Angriff und Computersabotage

Auch ein sogenannter Distributed-Denial-of-Service-Angriff – kurz DDoS – kann eine Computersabotage darstellen.

Dabei wird ein Server mit einer großen Zahl von Anfragen überlastet. Die eigentlichen Nutzer können die Webseite oder den Dienst anschließend nicht mehr erreichen.

Der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2017 (5 StR 164/16), befasste sich mit gezielten DRDoS-Angriffen auf ein Internetportal. Das Portal war infolge der Angriffe während eines nicht unerheblichen Zeitraums nicht erreichbar. Der Sachverhalt wurde als Computersabotage nach § 303b StGB beurteilt.

Deshalb kann auch das gezielte Überlasten eines Servers strafbar sein, ohne dass Daten dauerhaft gelöscht werden.

Computersabotage im Unternehmen

Besonders relevant ist § 303b StGB im Unternehmensbereich.

Denkbar sind beispielsweise:

  • Manipulationen an Servern nach einem Mitarbeiterstreit,
  • Löschen oder Verschlüsseln geschäftlicher Daten,
  • Blockieren eines Warenwirtschaftssystems,
  • Abschalten oder Manipulieren betrieblicher IT,
  • DDoS-Angriffe auf Onlineshops oder Unternehmenswebseiten,
  • Einschleusen von Schadsoftware,
  • Sabotage durch ehemalige Mitarbeiter oder Administratoren.

Gerade bei Mitarbeitern mit Administratorrechten muss jedoch sorgfältig unterschieden werden: Was durfte die Person tatsächlich und was war technisch lediglich möglich?

Technischer Zugriff allein beweist noch keine strafbare Computersabotage.

Welche Strafe droht wegen Computersabotage?

Beim Grundtatbestand drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Betrifft die Tat dagegen eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

In besonders schweren Fällen sieht § 303b Abs. 4 StGB sogar sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor. Das Gesetz nennt insbesondere:

  • einen Vermögensverlust großen Ausmaßes,
  • gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung,
  • Beeinträchtigungen der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen,
  • Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

Auch der Versuch der Computersabotage ist strafbar.

Computersabotage oder Datenveränderung?

Die Datenveränderung nach § 303a StGB und die Computersabotage nach § 303b StGB überschneiden sich häufig.

§ 303a StGB erfasst bereits das rechtswidrige Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von Daten.

Für die Computersabotage reicht dies allein jedoch nicht. Zusätzlich muss eine für einen anderen wesentliche Datenverarbeitung erheblich gestört werden.

Deshalb kann beispielsweise das Löschen einzelner Dateien eine Datenveränderung darstellen, ohne dass zugleich eine Computersabotage vorliegt.

Strafantrag bei Computersabotage

Die Computersabotage nach § 303b Abs. 1 bis 3 StGB wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag einschreiten, wenn sie wegen eines besonderen öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung von Amts wegen für erforderlich hält.

Gerade bei Angriffen auf Unternehmen oder Behörden kann ein solches öffentliches Interesse naheliegen.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Bei einem Vorwurf der Computersabotage sollte zunächst keine Aussage zur Sache erfolgen. Denn häufig beruht der Tatverdacht auf Logdateien, IP-Adressen, Serverdaten oder forensischen Untersuchungen, deren Aussagekraft erst nach Akteneinsicht bewertet werden kann.

Ich prüfe insbesondere:

  • Welche Datenverarbeitung wurde tatsächlich gestört?
  • War sie von wesentlicher Bedeutung?
  • War die Störung erheblich?
  • Welche konkrete Handlung soll der Beschuldigte vorgenommen haben?
  • Kann ihm die Handlung technisch eindeutig zugeordnet werden?
  • Welche Aussagekraft besitzen IP-Adressen, Logdateien und Geräteauswertungen?
  • Bestanden Zugriffs- oder Administrationsrechte?
  • Lässt sich Vorsatz nachweisen?

Bei technisch komplexen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten IT-Sachverständigen und forensischen Analysten zusammen. Die technische Analyse muss anschließend in die strafrechtliche Verteidigungsstrategie eingeordnet werden.

Denn gerade bei einem Ermittlungsverfahren wegen Computersabotage ist entscheidend, was sich technisch tatsächlich beweisen lässt – und nicht nur, welche Schlussfolgerung die Ermittlungsbehörden zunächst aus digitalen Spuren ziehen.

Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Persönliche Strafverteidigung im Wirtschafts- und IT-Strafrecht