Unerlaubter Umgang mit Abfällen – Strafbarkeit nach § 326 StGB
Umweltstrafrecht betrifft nicht nur Entsorgungsunternehmen

Viele Unternehmer, Selbstständige, Handwerker, Freiberufler und Geschäftsführer gehen davon aus, dass Umweltstrafrecht vor allem große Industrieunternehmen betrifft. Die Praxis zeigt jedoch ein anderes Bild. Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen richten sich häufig gegen mittelständische Unternehmen, Bauunternehmen, Handwerksbetriebe, Speditionen oder Recyclingunternehmen.
Ausgangspunkt sind oftmals Kontrollen der Umweltbehörden, Hinweise von Mitarbeitern, Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder behördliche Überprüfungen von Entsorgungsvorgängen. Gerade weil die Vorschriften des Umweltstrafrechts eng mit dem Abfallrecht verknüpft sind, wird die strafrechtliche Relevanz häufig erst erkannt, wenn bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Die Rechtsgrundlage
Die zentrale Strafvorschrift findet sich in § 326 StGB. Der Tatbestand gehört zum Umweltstrafrecht und schützt Menschen sowie die Umwelt vor den Gefahren eines unsachgemäßen Umgangs mit gefährlichen Abfällen. Strafbar macht sich insbesondere, wer gefährliche Abfälle außerhalb zugelassener Anlagen oder unter wesentlicher Abweichung von vorgeschriebenen Verfahren sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt oder sonst bewirtschaftet. Das Umweltstrafrecht ist dabei stark vom Verwaltungsrecht geprägt. Häufig ergibt sich die Strafbarkeit erst daraus, dass gegen abfallrechtliche Genehmigungen, Auflagen oder Entsorgungsvorschriften verstoßen wurde.
Was sind Abfälle?
Nicht jeder Abfall fällt unter § 326 StGB. Erfasst werden vielmehr Abfälle mit besonderem Gefährdungspotential. Hierzu gehören beispielsweise:
- Lösungsmittel,
- Säuren,
- Laugen,
- Lackschlämme,
- Chemikalien,
- kontaminierte Böden,
- bestimmte Krankenhausabfälle,
- schwermetallhaltige Stoffe,
- Laborabfälle.
Ob ein gefährlicher Abfall vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Abfallrechts und den in § 326 StGB genannten Gefährdungskategorien.
Wann liegt ein unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen vor?
Die Strafbarkeit setzt nicht voraus, dass tatsächlich ein Umweltschaden eingetreten ist. Bereits die unzulässige Lagerung, Beförderung oder Entsorgung gefährlicher Abfälle kann genügen. Der Gesetzgeber verfolgt einen vorbeugenden Ansatz. Schon die Gefährdung der Umwelt soll verhindert werden. Typische Vorwürfe sind:
- illegale Ablagerung von Abfällen,
- Entsorgung außerhalb zugelassener Anlagen,
- Verstöße gegen Entsorgungsauflagen,
- unerlaubter Export gefährlicher Abfälle,
- Vermischung gefährlicher Stoffe,
- Betrieb nicht genehmigter Entsorgungswege.
Wer kann sich strafbar machen?
In der Praxis richten sich Ermittlungen häufig gegen:
- Geschäftsführer,
- Betriebsleiter,
- Entsorgungsverantwortliche,
- Fuhrparkleiter,
- Unternehmer,
- faktische Entscheidungsträger.
Gerade Geschäftsführer werden regelmäßig als Verantwortliche angesehen, wenn sie organisatorische Pflichten verletzen oder rechtswidrige Entsorgungsvorgänge dulden.
Aktuelle Rechtsprechung
Die Rechtsprechung verlangt eine sorgfältige Prüfung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. Juli 2020 (4 StR 419/19) die Anforderungen an Vorsatz und Fahrlässigkeit beim unerlaubten Umgang mit Abfällen näher behandelt und die Bedeutung der konkreten Gefährlichkeit des Abfalls hervorgehoben. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes. Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden muss, dass er die Gefahr umweltschädlicher Folgen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Allein die objektive Möglichkeit einer Umweltgefährdung genügt nicht. Gerade bei komplexen Entsorgungsvorgängen eröffnet dies erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.
Praxisbeispiel
Ein Bauunternehmen lagert belasteten Bodenaushub auf einem Betriebsgelände zwischen. Die Entsorgung soll später erfolgen. Im Rahmen einer Kontrolle stellt die Umweltbehörde fest, dass die Lagerung nicht den genehmigungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Daraufhin wird ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen eingeleitet. Im Verfahren stellt sich die Frage, ob tatsächlich gefährlicher Abfall vorlag, welche Genehmigungen bestanden und welche Kenntnisse die Verantwortlichen hatten. Der Fall zeigt, dass Umweltstrafverfahren häufig aus vermeintlich alltäglichen Betriebsabläufen entstehen.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Bei Vorwürfen nach § 326 StGB müssen regelmäßig folgende Fragen geprüft werden:
- Handelte es sich tatsächlich um Abfälle?
- Welche abfallrechtlichen Vorschriften galten?
- Bestand eine Genehmigung?
- Wer war verantwortlich?
- Lag Vorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit vor?
- Welche Umweltgefahren bestanden tatsächlich?
Gerade die Auswertung technischer Gutachten und verwaltungsrechtlicher Vorgaben spielt häufig eine entscheidende Rolle.
Häufig gestellte Fragen
Ist jede fehlerhafte Entsorgung strafbar?
Nein. Die Voraussetzungen des § 326 StGB müssen im Einzelfall nachgewiesen werden.
Muss tatsächlich ein Umweltschaden eingetreten sein?
Nein. Bereits die unzulässige Gefährdung kann für eine Strafbarkeit ausreichen.
Können Geschäftsführer persönlich haften?
Ja. Häufig richten sich Ermittlungen unmittelbar gegen die Unternehmensleitung.
Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?
Idealerweise unmittelbar nach einer Durchsuchung, einer Vorladung oder sobald bekannt wird, dass wegen eines Umweltstraftatbestandes ermittelt wird.
Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?
Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Handwerksbetriebe, Geschäftsführer und Führungskräfte in Wirtschafts- und Umweltstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade im Umweltstrafrecht kommt es auf die genaue Analyse der technischen, abfallrechtlichen und strafrechtlichen Zusammenhänge an. Bei Bedarf arbeite ich mit Sachverständigen, Umweltgutachtern und weiteren Spezialisten zusammen.
Ermittlungen wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen sind häufig technisch und rechtlich komplex. Je früher die Entsorgungsvorgänge, Genehmigungen und Verantwortlichkeiten geprüft werden, desto besser lassen sich die Interessen von Unternehmern, Selbstständigen und Unternehmen verteidigen.