Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, Strafverteidiger, Gewässerverschmutzung, Umweltschutz, Luftverschmutzung, Abfall, Umweltstrafrecht, Compliance Programm, Ermittlungsverfahren, Ladung, Durchsuchung, Vernehmung, Berlin
Rechtsanwalt Marson

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen nach § 326 StGB ist Teil des Umweltstrafrechtes, das in den letzten Jahren in vielen Aspekten eine erhebliche Verschärfung erfahren hat.

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen – Zweckbestimmung

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen nach § 326 StGB dient der Verhinderung gravierender Verstöße gegen eine legale Abfallentsorgung. Nach § 326 Abs. 1 StGB in der aktuellen Fassung wird bestraft, wer unbefugt Abfälle, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wenn diese Abfälle verschiedene Voraussetzungen erfüllen.

Die Abfälle dürfen auf diese Weise nicht entsorgt werden, wenn

  • sie Gifte oder Erreger von gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, die auf Menschen oder Tiere übertragbar sind.
  • sie für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind.
  • sie explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind.
  • sie nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern
  • sie einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden.

Der dafür vorgesehene Strafrahmen erstreckt sich auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.

Der internationale Warenverkehr

Nach einer zum 14.12.2011 in Kraft getretenen Novelle des Umweltstrafrechtes wird beispielsweise auch die illegale Beförderung gefährlicher Abfälle im internationalen Warenverkehr unter Strafe gestellt (§ 326 Abs.2 StGB). Danach wird bestraft, wer beispielsweise Abfälle in nicht unerheblicher Menge im grenzüberschreitenden Handel gemäß der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen (VVA) verbringt oder entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung befördert. Die Beförderung gefährlicher Abfälle ist somit schon strafbar, wenn keine Notifizierung der zuständigen Behörde vorliegt oder die Beförderung nicht den Vorgaben der VVA entspricht oder ohne Zustimmung erfolgt oder den nach VVA ausgestellten Dokumenten widerspricht.

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen und Rechtsfolgen

Die massive Ausweitung des Umweltstrafrechtes gilt nicht nur für die illegale Verbringung besonders gefährlicher Abfälle, sondern grundsätzlich für alle Abfälle. Dies hat zu einer breiten Anwendbarkeit des § 326 StGB geführt. Betroffen sind hiervon nicht nur Abfallbesitzer und Abfallentsorger, sondern auch Transporteure und Spediteure sowie Amtsträger zuständiger Behörden. Aber auch für den Geschäftsführer eines Unternehmens, der eine Drittfirma mit der Abfallentsorgung beauftragt, besteht ein strafrechtliches Haftungsrisiko. Etwa dann, wenn er sich nicht nachweisen lässt, dass das entsorgende Unternehmen überhaupt zur Entsorgung befugt ist und – darüber hinaus – gesetzesgemäß entsorgt. Bei Verstößen dieser Art haftet die beauftragende Firma auch zivilrechtlich für Schäden und hat mit Geldstrafen zu rechnen. Die Forderungen können Millionenbeträge überschreiten.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema des Umweltstrafrechts finden Sie hier. Weitere Informationen finden Sie auf den Unterseiten zu den Themen der Gewässerverunreinigung und der Bodenverunreinigung.