Fachanwalt für Strafrecht, Warenkreditbetrug
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ihre Rechtsanwälte bei Betrug

Betrug in der freien Wirtschaft nach § 263 StGB tritt in der Praxis wie bei der Untreue oft als Begleitstraftat der Bestechung auf. Aber auch als selbstständige Erscheinungsform von Korruption ist Betrug vielfach anzutreffen. Häufig in der Praxis sind Fälle des Subventionsbetrugs.

Betrug – kein Kavaliersdelikt für Unternehmen

Im “Normalfall” droht bei Betrug Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf, in besonders schweren Fällen bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Letzteres etwa dann, wenn die Betrügereien gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande begangen werden.

Betrug – der Geschäftsführer als Verantwortlicher im Srafrecht

Bekanntlich kann ein Unternehmen als solches nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Es trifft immer die konkreten Personen, die für ein Unternehmen verantwortlich sind. Der klassische Fall ist der Geschäftsführer einer GmbH, der strafrechtlich haftet.

Betrug in der freien Wirtschaft – Aufsichtsräte und Vorstände im Fokus des Strafrechts

Ebenso sind Mitglieder eines Aufsichtsrats und der Vorstand, etwa einer Aktiengesellschaft (AG), strafrechtlich verantwortlich. Mitunter können sie auch für strafbares Handeln ihrer ihnen unterstellten Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden.

Praxisratschlag Ihrer Fachanwälte bei Straftatvorwürfen wegen Betrug

Über den Straftatbestand des Betrugs könnte man im wahrsten Sinne des Wortes Bücher schreiben. Das werden wir den Lesern unserer Seiten nicht zumuten. Denn unter den Juristen gehört dieser Straftatbestand zu den schwierigsten, den das Strafgesetzbuch überhaupt kennt. Wir erteilen gerade deshalb deshalb nur einen Ratschlag: wer von einem Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges überzogen ist, sollte sich sofort der kompetenten Strafverteidigung eines Rechtsanwalts für Wirtschaftsstrafrecht bedienen.

Kompetente Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch im Strafverfahren

Sollten sich die Straftatvorwürfe (Betrug in der freien Wirtschaft) nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

Deal zur Verfahrensbeendigung bei Betrug in der freien Wirtschaft

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal zu einer Verfahrensbeendigung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur „Verfahrensverschleppung“ an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu „fördern“ oder zu „erzwingen“.

Weitere Informationen zu den Tatbestandsmerkmalen bei Betrug

Wir haben für Sie auf den Unterseiten Informationen zusammengestellt, die sich auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale als Voraussetzung einer Betrugshandlung beziehen. Das betrifft auf der subjektiven Seite den Vorsatz. Und natürlich finden Sie auch Informationen zu den vier objektiven Tatbestandsmermalen der Täuschung, des Irrtums, der Vermögensverfügung und des Vermögensschadens.