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Rechtsanwalt Oliver Marson

Der besonders schwere Fall bei der Steuerverkürzung

Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung wird gemäß § 370 Abs. 3 AO mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Dazu werden Regelbeispiele benannt, bei deren Vorliegen im Regelfall der erhöhte Strafrahmen Anwendung finden soll. Die Verwirklichung eines solchen Regelbeispiels stellt jedoch nur ein Indiz für das Vorliegen eines besonders schweren Falles dar, welches entkräftet werden kann.

Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung – Die Regelbeispiele

§ 370 Abs. 3 AO nennt 6 Regelbeispiele. Nach Nr. 1 soll ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegen, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern hinterzieht. Nach der neueren Rechtsprechung ist das große Ausmaß erreicht bei einer Steuerhinterziehung ab 50.000,00 € (BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15). Dies ist unabhängig davon, ob durch die Tathandlung eine  Steuererstattung erschlichen worden ist oder ob der Täter durch die Tathandlung „nur“ geschuldete Steuern behalten will. Nach Nr. 4 liegt ein besonders schwerer Fall regelmäßig vor, wenn der Täter unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern hinterzieht. Dazu sind mindest zwei Fälle erforderlich, in denen der Täter beispielsweise von ihm zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer mit von ihm selbst gefertigten Rechnungen belegt und damit eine Erstattung durch das Finanzamt bewirkt. Nach Nr. 5 liegt ein Regelbeispiel vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt. Hier geht es beispielsweise um die sogenannten Umsatzsteuerkarusselle. Bei jedem Regelbeispiel müssen die objektiven Tatbestandsmerkmale vom Vorsatz umfasst sein. Ist das nicht der Fall, so liegt kein besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung vor.

Die praktische Bedeutung

Die gesetzliche Regelung zum besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung hat erhebliche praktische Bedeutung. Zum einen ist mit der Verwirklichung eines besonders schweren Falles eine deutliche Strafschärfung verbunden und zwar von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (für jede  Tat!).  Zum anderen verlängert sich die strafrechtliche Verfolgungsverjährung von 5 auf 10 Jahre, § 376 Abs.1  AO.

Wichtiger Hinweis!

Sollten Sie befürchten, dass es bei Ihnen um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung geht, raten wir dringend an, sofort einen im Steuerstrafrecht versierten Verteidiger hinzuzuziehen. Denn neben den sonstigen Rechtsfolgen einer Steuerhinterziehung besteht dann die Gefahr der Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe, die vielleicht nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Kontaktieren Sie uns. Denn der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung kann schwer auf Ihren Schultern lasten.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema der Steuerhinterziehung im Steuerstrafrecht finden Sie hier. Weiterführende Informationen zum Straftatbestand, den Rechtsfolgen, der Selbstanzeige, dem Steuerschaden, der Einziehung und der Gefahr eines langen Strafprozesses finden Sie auf den folgenden Seiten.