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Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung stellt nur einen Teil –wenn auch den wichtigsten- des Steuerstrafrechts dar und ist in § 370 AO geregelt. Von ihrer Deliktsstruktur her ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung dem Betrug gemäß § 263 StGB nachgebildet, ohne dass es auf eine besondere Bereicherungsabsicht ankommt. Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar, § 370 Abs. 2 AO..

Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung

Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung setzt voraus entweder die unrichtige oder unvollständige Angabe (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder ein pflichtwidriges Unterlassen von Angaben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) über steuerlich erhebliche Tatsachen. Beispielsweise liegen unrichtige Angaben vor, wenn der Steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit 10.000,00 € angibt, diese sich in Wirklichkeit aber auf 50.000,00 € belaufen. Unvollständig wären die Angaben, wenn diese Einkunftsart überhaupt nicht erklärt worden wäre.

Ein pflichtwidriges Unterlassen von Angaben setzt das Bestehen von Erklärungspflichten voraus. Diese ergeben sich im Regelfall aus den Einzelsteuergesetzen oder der Abgabenordnung (AO). Beispielsweise ergibt sich aus § 149 AO die allgemeine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen, aus § 153 AO die Pflicht zur Anzeige und Berichtigung unzutreffender Erklärungen. So macht sich der Erbe durch pflichtwidriges Unterlassen strafbar, der nicht versteuerte Kapitaleinkünfte des Erblassers zwar erkennt, diese aber nicht nacherklärt.

Diese Tathandlungen müssen zu einem Steuerschaden führen, der entweder in einer Steuerverkürzung oder in ansonsten nicht gerechtfertigten Steuervorteilen besteht, § 370 Abs. 4 AO.

Der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung

Der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Bedingter bzw. Eventualvorsatz reicht aus. Dies bedeutet: Eine Steuerhinterziehung begeht beispielsweise, wer eine unvollständige oder unrichtige Erklärung über steuerlich erhebliche Tatsachen für möglich hält und diese dennoch abgibt oder wer bestimmte Angaben über  steuerlich erhebliche Tatsachen unterlässt, obwohl er es zumindest für  möglich hält, dass er zu deren Abgabe verpflichtet ist. Dabei muss der Täter immer eine durch das Fehlverhalten verursachte verkürzte Steuerfestsetzung wollen oder sie muss ihm zumindest egal sein.

Fehlt es am Vorsatz,  kann immer noch eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO vorliegen. Dabei handelt es sich allerdings nur noch um eine Ordnungswidrigkeit.

Wann eine Tatsache steuerlich erheblich ist und wann eine Pflicht zur Angabe dieser Tatsachen besteht, ergibt sich aus den Steuergesetzen (AO, EStG, UStG etc.). §370 AO nimmt im Tatbestand damit auf diese Steuergesetze Bezug. Deswegen handelt es sich bei § 370 AO um ein sogenanntes Blankettgesetz. Ein Irrtum über den Regelungsinhalt dieser Steuergesetze kann  damit den Vorsatz ausschließen, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Hier bieten sich in der Praxis oft gute Verteidigungsansätze. Kontaktieren Sie uns.

 

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