Raub – Der Straftatbestand nach § 249 StGB
Was ist Raub?

Der Vorwurf des Raubes gehört zu den schwersten Eigentums- und Vermögensdelikten des Strafgesetzbuches. Anders als beim Diebstahl genügt es nicht, dass eine fremde Sache weggenommen wird. Hinzukommen muss die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Gerade wegen dieser Verbindung von Eigentumsdelikt und Angriff auf die persönliche Freiheit sieht das Gesetz hohe Strafen vor. Deshalb hat bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Raubes erhebliche Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Situation des Beschuldigten.
Nicht selten stehen zunächst andere Fragen im Mittelpunkt des Verfahrens. War tatsächlich Gewalt im Spiel? Lag überhaupt eine Wegnahme vor? Handelte es sich möglicherweise lediglich um eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten? Gerade diese Fragen entscheiden häufig über den Ausgang des Strafverfahrens.
Die Rechtsgrundlage des Raubes
Die Rechtsgrundlage findet sich in § 249 StGB. Danach macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt, um die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Für eine Strafbarkeit müssen daher mehrere Voraussetzungen vorliegen:
- fremde bewegliche Sache,
- Wegnahme,
- Gewalt oder Drohung,
- Vorsatz,
- Zueignungsabsicht.
Fehlt eines dieser Merkmale, kommt eine Verurteilung wegen Raubes regelmäßig nicht in Betracht.
Was bedeutet Gewalt beim Raub?
Gewalt liegt vor, wenn körperlicher Zwang auf eine Person ausgeübt wird, um deren Widerstand zu überwinden oder zu verhindern.
Typische Beispiele sind:
- Schlagen,
- Stoßen,
- Festhalten,
- Wegdrängen,
- Niederdrücken.
Allerdings beschäftigen sich die Gerichte immer wieder mit Grenzfällen. Nicht jede Berührung und nicht jede körperliche Einwirkung erfüllt automatisch den Gewaltbegriff des § 249 StGB. Deshalb kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.
Was bedeutet Drohung mit gegenwärtiger Gefahr?
In vielen Verfahren wird keine körperliche Gewalt angewendet. Stattdessen stützt sich der Vorwurf auf eine Drohung. Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen. Dabei genügt bereits die Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden körperlichen Angriffs. Entscheidend ist, wie die Situation aus Sicht des Opfers erscheint. Die Gerichte prüfen daher regelmäßig, ob das Opfer die angekündigte Gefahr ernst nehmen musste.
Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub
Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub besitzt in der Praxis erhebliche Bedeutung. Beim Diebstahl wird eine Sache gegen oder ohne den Willen des Eigentümers weggenommen. Beim Raub kommt zusätzlich Gewalt oder eine qualifizierte Drohung hinzu. Gerade deshalb unterscheiden sich die Strafrahmen erheblich. Während beim einfachen Diebstahl Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen kann, sieht § 249 StGB für den Raub eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor.
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beschäftigt sich regelmäßig mit der Frage, wann Gewalt oder Drohung tatsächlich vorliegen und ob zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme ein ausreichender Zusammenhang besteht. Der BGH betont dabei immer wieder, dass die Gewalt oder Drohung gerade dazu dienen muss, die Wegnahme zu ermöglichen oder den Widerstand des Opfers zu überwinden. Nicht jede körperliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Wegnahme führt deshalb automatisch zu einer Verurteilung wegen Raubes. Gerade bei spontanen Streitigkeiten oder unübersichtlichen Geschehensabläufen kommt der genauen Rekonstruktion des Tatgeschehens erhebliche Bedeutung zu.
Praxisbeispiel: Streit oder Raub?
Zwei Personen geraten in einer Gaststätte in Streit. Im Verlauf der Auseinandersetzung kommt es zu einem Gerangel. Anschließend nimmt einer der Beteiligten das Mobiltelefon seines Gegenübers an sich und verlässt die Gaststätte. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Raubes. Im Strafverfahren stellt sich jedoch die Frage, ob die körperliche Auseinandersetzung tatsächlich dazu diente, die Wegnahme zu ermöglichen oder ob beide Vorgänge unabhängig voneinander abliefen.
Der Fall zeigt, dass die rechtliche Bewertung häufig deutlich schwieriger ist als es zunächst erscheint.
Besonders schwere Fälle des Raubes
Das Gesetz kennt verschiedene Qualifikationen des Raubes.
Von besonderer Bedeutung sind:
- schwerer Raub (§ 250 StGB),
- Raub mit Waffen,
- Bandendelikte,
- Raub mit erheblichen Gesundheitsgefahren,
- Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB).
In diesen Fällen steigen die Strafandrohungen erheblich an. Deshalb kommt der genauen rechtlichen Einordnung des Tatvorwurfs besondere Bedeutung zu.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Bei einem Raubvorwurf müssen zahlreiche Fragen geprüft werden:
- Lag tatsächlich Gewalt vor?
- Bestand eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr?
- War die Sache fremd?
- Lag eine Wegnahme vor?
- Bestand Zueignungsabsicht?
- Welche Beweismittel existieren?
- Gibt es Zeugen oder Videoaufzeichnungen?
Gerade Aussagen von Zeugen und Beteiligten stehen häufig im Mittelpunkt der Beweisaufnahme. Nicht selten ergeben sich hier erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.
Häufig gestellte Fragen
Ist jede Wegnahme mit Gewalt automatisch ein Raub?
Nein. Die Gewalt muss gerade der Wegnahme dienen oder den Widerstand des Opfers überwinden.
Reicht eine Drohung für einen Raub aus?
Ja. Voraussetzung ist jedoch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Raub?
Beim Raub kommt zur Wegnahme zusätzlich Gewalt oder eine qualifizierte Drohung hinzu.
Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?
Idealerweise unmittelbar nach einer Vorladung, einer Festnahme oder sobald bekannt wird, dass wegen Raubes ermittelt wird.
Frühzeitig handeln
Der Vorwurf des Raubes kann erhebliche strafrechtliche Folgen haben. Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige Verteidigung. Je früher die Beweislage geprüft, Zeugenaussagen analysiert und mögliche Widersprüche aufgearbeitet werden, desto besser lassen sich die Interessen des Beschuldigten verteidigen.
Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?
Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte in Ermittlungsverfahren und Strafprozessen. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen wie Raub kommt es auf eine frühzeitige Analyse der Beweislage, der Zeugenaussagen und der rechtlichen Voraussetzungen an.