Steuerfahndung und Zoll stehen vor der Tür – was jetzt zu tun ist

Die Steuerfahndung steht vor Ihrer Wohnung oder in Ihrem Unternehmen? Dann sollten Sie keine Angaben zum Tatvorwurf machen, nichts freiwillig herausgeben und sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Leisten Sie jedoch keinen Widerstand und löschen oder verändern Sie keinesfalls Daten. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss oder die sonstige Rechtsgrundlage der Maßnahme zeigen und dokumentieren Sie, was die Beamten mitnehmen oder kopieren. Besonders wichtig: Ein Besuch des Zolls kann auch eine gesetzliche Betriebsprüfung sein, für die kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich ist. Deshalb muss zuerst geklärt werden, auf welcher Grundlage die Beamten handeln.
Warum steht die Steuerfahndung plötzlich vor der Tür?
Die meisten Betroffenen rechnen nicht mit einer Durchsuchung. Am frühen Morgen klingelt es an der Wohnungstür oder mehrere Beamte erscheinen gleichzeitig in den Geschäftsräumen. Häufig durchsuchen weitere Teams zeitgleich die Wohnung des Geschäftsführers, Büroräume, Lager, Steuerberater oder Geschäftspartner. Die Steuerfahndung übernimmt nach § 208 AO insbesondere drei Aufgaben: Sie erforscht Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, ermittelt in diesen Fällen die Besteuerungsgrundlagen und deckt bisher unbekannte Steuerfälle auf. Steuer- und Zollfahndungsbeamte besitzen im Steuerstrafverfahren zudem grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie Polizeibeamte. § 404 AO gibt ihnen darüber hinaus ausdrücklich Befugnisse zur Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien.
Ein Ermittlungsverfahren kann beispielsweise beginnen durch eine Betriebsprüfung, eine Kontrollmitteilung, eine Anzeige ehemaliger Mitarbeiter, Bankinformationen, eine Verdachtsmeldung, Auffälligkeiten in Steuererklärungen, eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Erkenntnisse aus einem anderen Strafverfahren.
Manchmal erfährt der Betroffene erstmals von dem Strafverfahren, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht. Nach § 397 AO beginnt ein Steuerstrafverfahren bereits, sobald eine Behörde erkennbar eine Maßnahme trifft, die darauf abzielt, gegen eine bestimmte Person wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.
Gerade deshalb sollte die erste Reaktion nicht darin bestehen, die eigene steuerliche Position spontan zu erklären.
Steuerfahndung oder Zoll – ein wichtiger Unterschied
Wenn Beamte des Zolls erscheinen, muss zunächst geklärt werden, welche Behörde mit welcher Aufgabe tätig wird. Die Zollfahndung kann im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens handeln. Dann gelten grundsätzlich die strafprozessualen Regeln über Durchsuchung und Beschlagnahme. Daneben kontrolliert jedoch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls – FKS Betriebe unter anderem wegen Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung, Meldepflichten, Mindestlohn und sozialversicherungsrechtlicher Fragen. Eine solche Prüfung ist nicht automatisch eine strafprozessuale Durchsuchung.
Nach §§ 2 und 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz darf der Zoll zur Durchführung bestimmter Prüfungen Geschäftsräume und Grundstücke während der Arbeits- beziehungsweise Geschäftszeiten angekündigt oder unangekündigt betreten. Die Beamten dürfen Beschäftigte befragen und Einsicht in bestimmte Unterlagen und Daten nehmen. Arbeitgeber und andere Prüfbeteiligte treffen dabei gesetzliche Duldungs- und Mitwirkungspflichten.
Deshalb wäre der Satz:
„Ohne Durchsuchungsbeschluss darf der Zoll nicht hinein“
rechtlich falsch.
Andererseits darf eine bloße Prüfungsbefugnis nicht beliebig in eine strafprozessuale Durchsuchung umgewandelt werden.
Die erste Frage lautet deshalb immer:
Handelt es sich um eine Betriebsprüfung, eine Maßnahme der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder bereits um eine strafprozessuale Durchsuchung?
Davon hängen Rechte, Pflichten und Verteidigungsstrategie wesentlich ab.
Braucht die Steuerfahndung einen Durchsuchungsbeschluss?
Bei einer strafprozessualen Durchsuchung gilt grundsätzlich der Richtervorbehalt. §105 Abs. 1 StPO bestimmt, dass grundsätzlich ein Richter die Durchsuchung anordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen allerdings auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen eine Durchsuchung anordnen. Deshalb sollte man eine Durchsuchung ohne schriftlichen richterlichen Beschluss nicht körperlich verhindern. Erklären die Beamten, sie handelten wegen Gefahr im Verzug, sollten Sie vielmehr nach der konkreten Rechtsgrundlage fragen und Ihren Widerspruch dokumentieren. Die rechtliche Überprüfung erfolgt anschließend durch den Verteidiger.
Die bisherige Aussage, bei der Steuerfahndung gebe es Gefahr im Verzug praktisch nicht, wäre zu pauschal. Zwar darf die Behörde den Richtervorbehalt nicht ohne sachlichen Grund umgehen. Das Gesetz lässt eine nichtrichterliche Anordnung in Eilfällen jedoch ausdrücklich zu.
Was muss im Durchsuchungsbeschluss stehen?
Bei einer Durchsuchung beim Beschuldigten bildet regelmäßig § 102 StPO die Grundlage. Danach darf die Behörde Wohnung, Geschäftsräume, Person und Sachen des Beschuldigten durchsuchen, wenn sie dort Beweismittel vermutet oder den Beschuldigten ergreifen will. Der Durchsuchungsbeschluss sollte insbesondere erkennen lassen:
- gegen wen sich das Verfahren richtet,
- welche Straftat den Ermittlungsbehörden Anlass gibt,
- welchen Lebenssachverhalt sie untersuchen,
- welche Räume sie durchsuchen dürfen und
- nach welchen Beweismitteln sie suchen.
Lesen Sie den Beschluss deshalb sorgfältig.
Achten Sie insbesondere darauf, ob die Beamten nur Geschäftsräume durchsuchen dürfen oder außerdem Privatwohnungen, Fahrzeuge, Lager oder andere Räume. Eine Durchsuchung bei einem nicht beschuldigten Dritten richtet sich dagegen grundsätzlich nach § 103 StPO. Dort verlangt das Gesetz Tatsachen, aus denen sich schließen lässt, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache gerade in den betreffenden Räumen befindet.
Diese Unterscheidung kann für eine spätere Beschwerde entscheidend sein.
Was sollte ich tun, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht?
Die ersten Minuten können den weiteren Verlauf des Verfahrens beeinflussen. Ich empfehle folgende Vorgehensweise:
- Bewahren Sie Ruhe und leisten Sie keinen Widerstand. Eine rechtlich zweifelhafte Durchsuchung klärt man nicht an der Haustür körperlich, sondern anschließend mit den vorgesehenen Rechtsmitteln.
- Fragen Sie nach der Rechtsgrundlage. Handelt es sich um eine strafprozessuale Durchsuchung, eine Zollprüfung oder eine andere Kontrollmaßnahme?
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und möglichst eine Kopie aushändigen. Notieren Sie außerdem Namen, Dienststelle und Ansprechpartner des Einsatzleiters.
- Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Nach § 137 StPO darf sich ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Allerdings müssen die Beamten mit dem Beginn einer rechtmäßigen Durchsuchung grundsätzlich nicht so lange warten, bis der Verteidiger eingetroffen ist.
- Machen Sie keine Angaben zur Sache. Erklären Sie weder Buchungen noch Rechnungen, Mitarbeiterverhältnisse oder Zahlungsströme spontan. § 136 StPO schützt das Schweigerecht des Beschuldigten ausdrücklich.
- Geben Sie Beweismittel nicht freiwillig heraus, wenn keine strategischen Gründe dafür sprechen. Dulden Sie eine angeordnete Sicherstellung oder Beschlagnahme, erklären Sie aber gegebenenfalls, dass Sie mit der freiwilligen Herausgabe nicht einverstanden sind.
- Löschen, verändern oder verstecken Sie nichts. Das gilt für Papierunterlagen ebenso wie für E-Mails, Handys, Serverdaten und Cloudspeicher.
- Begleiten Sie die Durchsuchung, soweit das möglich ist. Notieren Sie, welche Räume die Beamten betreten, welche Suchbegriffe sie verwenden und welche Datenträger sie untersuchen.
- Achten Sie auf das Sicherstellungs- beziehungsweise Beschlagnahmeverzeichnis. Nach § 107 StPO können Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen oder beschlagnahmten Gegenstände verlangen.
- Fertigen Sie unmittelbar danach ein Gedächtnisprotokoll an. Wer war anwesend? Was fragten die Beamten? Welche Aussagen machten Mitarbeiter? Welche Daten kopierten die Ermittler? Diese Informationen können später für die Verteidigung wichtig werden.
Muss die Steuerfahndung auf meinen Anwalt warten?
Sie sollten sofort einen Strafverteidiger anrufen. Der Beschuldigte darf sich nach § 137 StPO in jeder Lage des Strafverfahrens verteidigen lassen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Ermittlungsbehörden eine rechtmäßig angeordnete Durchsuchung zwingend unterbrechen müssen, bis der Verteidiger eintrifft. In der Praxis erklären sich Einsatzleiter häufig bereit, kurze Zeit zu warten oder zunächst organisatorische Maßnahmen durchzuführen. Darauf besteht allerdings kein allgemeiner Anspruch.
Deshalb sollte der Verteidiger bereits telefonisch klären:
- Was ist der Tatvorwurf?
- Welche Räume umfasst der Beschluss?
- Welche Gegenstände suchen die Beamten?
- Welche Daten wollen sie kopieren?
- Geht es um freiwillige Herausgabe oder Beschlagnahme?
Außerdem kann er mit dem Einsatzleiter abstimmen, ob sich bestimmte Unterlagen gezielt bereitstellen lassen, um unnötige Eingriffe in den Geschäftsbetrieb zu begrenzen.
Darf ich bei der Durchsuchung dabei sein?
Ja. § 106 Abs. 1 StPO gibt dem Inhaber der Räume oder Gegenstände grundsätzlich das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Ist der Inhaber nicht anwesend, soll die Behörde, wenn möglich, seinen Vertreter, einen erwachsenen Angehörigen, Hausgenossen oder Nachbarn hinzuziehen. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch darauf, bei eigener Anwesenheit einen Nachbarn als zusätzlichen persönlichen Durchsuchungszeugen hinzuzuziehen.
Eine andere Regel enthält § 105 Abs. 2 StPO: Findet die Durchsuchung einer Wohnung, eines Geschäftsraums oder befriedeten Besitztums ohne Richter oder Staatsanwalt statt, sollen, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder hinzugezogen werden. Diese beiden Vorschriften sollte man nicht miteinander verwechseln.
Darf die Steuerfahndung morgens um 6 Uhr durchsuchen?
§104 StPO enthält besondere Regeln für Durchsuchungen zur Nachtzeit. Die Nachtzeit dauert gesetzlich von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Während dieser Zeit gelten zusätzliche Voraussetzungen. Das Gesetz erlaubt nächtliche Durchsuchungen beispielsweise bei Gefahr im Verzug oder unter bestimmten Voraussetzungen, wenn sonst der Zugriff auf elektronische Daten erheblich erschwert wäre.
Ab 6:00 Uhr greifen diese besonderen zeitlichen Einschränkungen daher grundsätzlich nicht mehr.
Dass Steuerfahnder häufig morgens erscheinen, hat außerdem praktische Gründe. Die Ermittler wollen Verantwortliche und Mitarbeiter antreffen und zugleich verhindern, dass Beweismittel verschwinden oder sich Beteiligte untereinander abstimmen.
Keine spontanen Erklärungen zur Buchhaltung
Viele Unternehmer möchten während der Durchsuchung helfen. Der Beamte hält eine Rechnung hoch und fragt:
„Was war das für eine Leistung?“
Oder:
„Warum ging dieses Geld auf das Privatkonto?“
Die spontane Antwort erscheint zunächst harmlos. Sie kann jedoch später zu einem zentralen Beweismittel werden. Gerade im Steuerstrafrecht sind Geschäftsvorgänge selten ohne Kontext verständlich. Rechnungen, Umbuchungen, Darlehen, Verrechnungskonten und Zahlungsbewegungen können steuerrechtlich unterschiedlich einzuordnen sein. Deshalb sollte die Verteidigung die Unterlagen zunächst zusammen mit der Ermittlungsakte prüfen. Das Schweigen während einer Durchsuchung bedeutet nicht, dass später keine Erklärung abgegeben werden kann.
Im Gegenteil:
Eine schriftliche, anhand der vollständigen Akte vorbereitete Einlassung kann wesentlich wirkungsvoller sein als zehn spontane Erklärungen am Tag der Durchsuchung.
Steuerverfahren und Strafverfahren laufen nebeneinander
Eine Besonderheit des Steuerstrafrechts liegt darin, dass Steuerverfahren und Strafverfahren parallel laufen können. Der Steuerpflichtige besitzt weiterhin steuerliche Mitwirkungspflichten. Gleichzeitig darf ihn die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren jedoch nicht durch Zwangsmittel dazu bringen, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. § 393 AO regelt dieses Spannungsverhältnis ausdrücklich. Deshalb ist die pauschale Empfehlung:
„Ab jetzt beantworte ich überhaupt keine Fragen mehr“
ebenfalls zu kurz gegriffen.
Man muss unterscheiden:
- Welche Informationen verlangt die Behörde für die Besteuerung?
- Welche Frage betrifft den strafrechtlichen Vorwurf?
- Welche Unterlagen müssen weiterhin abgegeben werden?
- Wo droht Selbstbelastung?
Gerade deshalb sollten Strafverteidiger und steuerlicher Berater koordiniert arbeiten.
Besonderheit Zollprüfung: Mitwirkungspflicht und Selbstbelastung
Auch bei einer Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bestehen gesetzliche Mitwirkungspflichten. § 5 SchwarzArbG verpflichtet Arbeitgeber und andere Prüfbeteiligte grundsätzlich dazu, die Prüfung zu dulden, bestimmte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen beziehungsweise Daten zugänglich zu machen. Allerdings enthält die Vorschrift zugleich einen wichtigen Schutz: Eine Person darf die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder bestimmte Angehörige der Gefahr strafrechtlicher oder bußgeldrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.
Das zeigt erneut, warum die Unterscheidung zwischen Prüfung und Strafverfahren entscheidend ist. Sobald konkrete Selbstbelastungsgefahr entsteht, sollte niemand versuchen, die Situation durch ausführliche Erklärungen „aufzuklären“.
Welche digitalen Daten darf die Steuerfahndung untersuchen?
Moderne Steuerstrafverfahren sind in erheblichem Umfang digitale Verfahren. Die Ermittler interessieren sich nicht nur für Aktenordner. Viel wichtiger sind häufig:
E-Mails, Smartphones, Server, Buchhaltungssysteme, DATEV-Daten, Excel-Dateien, Cloudspeicher, Chatverläufe, digitale Rechnungen, Bankdaten und Warenwirtschaftssysteme.
§ 110 Abs. 3 StPO erlaubt ausdrücklich die Durchsicht elektronischer Speichermedien. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Durchsicht zudem auf räumlich getrennte Speichermedien erstrecken, auf die vom untersuchten Gerät aus zugegriffen werden kann. Ermittler dürfen relevante Daten sichern. Für Steuer- und Zollfahnder enthält § 404 Abs. 2 AO zusätzlich eine ausdrückliche Befugnis zur Durchsicht elektronischer Speichermedien. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 232/24 erneut bestätigt, dass die Durchsicht der auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten grundsätzlich auf § 110 StPO gestützt werden kann. Zugleich bleiben Anfangsverdacht, Beweisbedeutung und Verhältnismäßigkeit erforderlich. Gerade deshalb sollte eine Verteidigung genau prüfen, welche Daten die Behörde tatsächlich benötigt und ob sie Datenbestände durchsucht, die mit dem Tatvorwurf nichts zu tun haben.
Was sind Zufallsfunde?
Eine Durchsuchung kann ein Ermittlungsverfahren erheblich erweitern. Die Steuerfahndung sucht beispielsweise nach Belegen zu angeblich nicht erklärten Bareinnahmen und findet stattdessen Unterlagen, die auf eine andere Straftat hindeuten. § 108 StPO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die vorläufige Beschlagnahme solcher sogenannten Zufallsfunde. Deshalb kann eine zunächst eng begrenzte Durchsuchung weitere Verfahren auslösen. Gerade bei umfangreichen digitalen Datenbeständen muss die Verteidigung deshalb kontrollieren, ob die Ermittler noch innerhalb des zulässigen Durchsuchungszwecks handeln oder ob sich die Maßnahme zu einer unzulässigen Suche „ins Blaue hinein“ entwickelt.
Welche Vorwürfe stehen häufig hinter einer Durchsuchung?
Wenn die Steuerfahndung erscheint, geht es häufig um den Verdacht der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Denkbar sind beispielsweise verschwiegene Umsätze, Scheinrechnungen, nicht erklärte Auslandseinkünfte, unrichtige Umsatzsteuererklärungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, Manipulationen elektronischer Kassensysteme oder nicht erklärte Bareinnahmen. § 370 AO sieht grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Steht dagegen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Mittelpunkt, folgen häufig Ermittlungen wegen nicht angemeldeter Beschäftigung, illegaler Beschäftigung oder des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen. § 266a StGB sieht für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt grundsätzlich ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und für bestimmte besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor.
Nicht selten verbinden sich beide Bereiche. Aus verdeckten Lohnzahlungen können sowohl sozialversicherungsrechtliche als auch lohnsteuerliche Vorwürfe entstehen.
Wirtschaftliche Folgen einer Durchsuchung
Ein Steuerstrafverfahren endet nicht bei der Frage nach Geld- oder Freiheitsstrafe. Für Unternehmer und Geschäftsführer können die wirtschaftlichen Folgen mindestens ebenso schwer wiegen. Die Finanzverwaltung kann erhebliche Steuern nachfordern. Hinzu kommen möglicherweise Zinsen und weitere steuerliche Nebenfolgen. Außerdem kann die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beantragen. § 111e StPO erlaubt einen Arrest in bewegliches und unbewegliches Vermögen, wenn die Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung zu erwarten sind. Dann können beispielsweise Konten, Grundstücke oder andere Vermögenswerte betroffen sein. Für Unternehmen kann das unmittelbar Liquiditätsprobleme verursachen.
Daneben entstehen häufig weitere Belastungen:
Mitarbeiter fallen für Befragungen aus, Computer oder Mobiltelefone fehlen, Geschäftspartner erfahren von Ermittlungen und Banken stellen Rückfragen.
Deshalb muss die Verteidigungsstrategie auch die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit berücksichtigen.
Kann ich nach einer Durchsuchung noch eine Selbstanzeige abgeben?
Nach einer Durchsuchung sollte niemand spontan versuchen, eine „Selbstanzeige“ einzureichen. § 371 AO enthält mehrere Sperrgründe. Sobald eine Tat bereits entdeckt ist und der Täter dies weiß oder bei verständiger Würdigung damit rechnen muss, kann Straffreiheit ausgeschlossen sein. Auch andere gesetzliche Sperrgründe können bereits eingetreten sein.
Nach Beginn einer Fahndungsmaßnahme muss deshalb zunächst geklärt werden:
- Welche Steuerarten sind betroffen?
- Welche Zeiträume?
- Welche Taten kennt die Behörde bereits?
- Welche Sachverhalte liegen außerhalb des bisherigen Ermittlungsgegenstands?
Erst danach lässt sich beurteilen, ob und in welchem Umfang Berichtigungen oder gegebenenfalls noch wirksame Selbstanzeigen für andere Sachverhalte möglich sind.
Praxisbeispiel: Durchsuchung wegen angeblich verschwiegener Bareinnahmen
Ein Gastronomiebetrieb erhält morgens gegen 6:30 Uhr Besuch von Steuerfahndung und Polizei. Die Beamten legen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor. Der Vorwurf lautet, der Geschäftsführer habe über mehrere Jahre Teile der Bareinnahmen nicht in der Buchhaltung erfasst. Ausgangspunkt der Ermittlungen war die Aussage eines ehemaligen Mitarbeiters. Nach dessen Angaben habe die Geschäftsführung regelmäßig am Monatsende Umsätze aus dem Kassensystem löschen lassen. Die Steuerfahndung durchsucht deshalb Büro, Geschäftsräume und Privatwohnung. Sie sichert mehrere Computer, ein Mobiltelefon, Kassenberichte und externe Datenträger. Außerdem kopiert sie umfangreiche Buchhaltungsdaten. Auf den ersten Blick wirkt die Beweislage belastend.
Was ergibt die Aktenanalyse?
Nach Akteneinsicht zeigt sich jedoch, dass der ehemalige Mitarbeiter den Betrieb bereits zwei Jahre vor einem Teil der behaupteten Taten verlassen hatte. Außerdem hatte die Steuerfahndung aus unterschiedlichen Kassensystemen stammende Daten miteinander verglichen. In bestimmten Monaten erschienen dadurch ungewöhnliche Lücken. Eine technische Analyse zeigt jedoch, dass das Unternehmen während dieses Zeitraums das Kassensystem umgestellt hatte. Teile der Daten befanden sich nicht mehr im aktiven System, sondern in einem gesonderten Archiv. Die dort gespeicherten Daten stimmen mit mehreren bislang als „fehlend“ bewerteten Tagesabschlüssen überein.
Die wirtschaftliche Auswertung verändert das Bild
Die Ermittler hatten außerdem aus Wareneinkäufen auf zusätzliche Umsätze geschlossen. Dabei unterstellten sie für mehrere Warengruppen einheitliche Rohgewinnaufschläge. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung zeigt jedoch erhebliche Unterschiede zwischen Speisen, alkoholischen Getränken, alkoholfreien Getränken und Aktionsangeboten. Hinzu kamen Verderb, Eigenverbrauch und kostenlose Bewirtungen im Rahmen von Veranstaltungen. Die pauschale Hochrechnung der Steuerfahndung überschätzte den möglichen Mehrumsatz deshalb erheblich.
Digitale Beweise werden neu bewertet
Auch eine zunächst belastend wirkende E-Mail erhielt im vollständigen Zusammenhang eine andere Bedeutung. Ein Mitarbeiter hatte geschrieben:
„Die alten Umsätze können raus.“
Die Fahnder verstanden dies als Anweisung zur Löschung steuerrelevanter Daten. Der vollständige E-Mail-Verlauf zeigte jedoch, dass die Nachricht im Zusammenhang mit der Migration des Kassensystems stand. Gemeint waren bereits exportierte Datensätze aus einer Testumgebung. Die ursprünglichen Fiskaldaten blieben erhalten.
Schlussfolgerung aus dem Fall
Eine Durchsuchung bedeutet nicht, dass die Steuerhinterziehung bereits bewiesen ist. Ein Richter erlässt den Durchsuchungsbeschluss in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens. Für eine Durchsuchung nach § 102 StPO genügt ein konkreter Anfangsverdacht sowie die Erwartung, Beweismittel aufzufinden. Eine spätere Verurteilung verlangt wesentlich mehr. Gerade deshalb muss die Verteidigung die Beweislage nach der Durchsuchung neu aufbauen.
Im Beispielsfall waren drei Ebenen entscheidend:
- Zeugenaussage, digitale Daten und wirtschaftliche Hochrechnung.
- Erst die gemeinsame Analyse zeigte, dass mehrere Annahmen der Ermittlungsbehörde nicht tragfähig waren.
- Konkrete Verteidigungsansätze nach einer Durchsuchung
Nach einer Durchsuchung prüfe ich zunächst den Durchsuchungsbeschluss. Dabei interessieren mich insbesondere Tatverdacht, Zeitraum, Tatvorwurf, erfasste Personen, zulässige Durchsuchungsorte und gesuchte Beweismittel. Anschließend überprüfe ich den tatsächlichen Ablauf.
- Hat die Steuerfahndung nur die im Beschluss genannten Räume durchsucht?
- Welche Daten hat sie kopiert?
- Welche Gegenstände nahm sie mit?
- Gab es Zufallsfunde?
- Welche Aussagen machten Mitarbeiter?
- Hat die Behörde freiwillige Herausgabe oder Beschlagnahme dokumentiert?
Danach beginnt die eigentliche Sachverteidigung. Bei Steuerhinterziehung prüfe ich insbesondere die steuerliche Berechnung. Denn die Höhe des behaupteten Steuerschadens beeinflusst häufig die weitere Verfahrensstrategie und die mögliche Rechtsfolge erheblich. Zugleich werte ich digitale Beweise aus. Dazu können E-Mails, Kassendaten, DATEV-Daten, Buchhaltungsexporte, Metadaten, Serverprotokolle und Mobiltelefondaten gehören.
Meine Arbeitsweise nach einer Maßnahme der Steuerfahndung
Ich bearbeite das Mandat persönlich. Zunächst verschaffe ich mir einen Überblick über Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsverzeichnis und die betroffenen Personen und Unternehmen. Danach beantrage ich Akteneinsicht. Anschließend strukturiere ich die Ermittlungsakte nach Tatzeiträumen, Steuerarten, einzelnen Vorwürfen und Beweismitteln. Gerade umfangreiche Steuerstrafverfahren lassen sich nicht zuverlässig beurteilen, indem man die Ermittlungsakte nur von Anfang bis Ende liest.
Deshalb trenne ich insbesondere:
- Was steht tatsächlich fest?
- Was hat ein Zeuge lediglich behauptet?
- Was hat die Steuerfahndung geschätzt?
- Welche Annahmen liegen den steuerlichen Berechnungen zugrunde?
- Welche digitalen Daten stützen oder widerlegen diese Annahmen?
Bei umfangreichen wirtschaftlichen Sachverhalten erstelle ich eine eigene Gegenrechnung. Dabei untersuche ich beispielsweise Umsätze, Wareneinsatz, Margen, Zahlungsströme, Buchungen und steuerliche Auswirkungen. Bei technischen Fragen arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten IT-Sachverständigen, Datenanalysten oder anderen Spezialisten zusammen. So lässt sich etwa klären, ob Daten tatsächlich gelöscht, lediglich archiviert, technisch verändert oder falsch interpretiert wurden.
Wie kann ein Strafverteidiger bei einer Durchsuchung helfen?
Idealerweise kontaktieren Sie mich bereits während der Maßnahme. Ich kann dann zunächst mit dem Einsatzleiter klären, welche Rechtsgrundlage vorliegt und welchen Umfang die Maßnahme hat. Anschließend prüfe ich unter anderem:
- Ist der Durchsuchungsbeschluss hinreichend bestimmt?
- Sind die durchsuchten Räume erfasst?
- Bewegt sich die Behörde noch innerhalb des Tatvorwurfs?
- Welche Unterlagen dürfen die Beamten mitnehmen?
- Welche Daten kopieren sie?
- Sind bestimmte Gegenstände oder Daten für den Geschäftsbetrieb dringend erforderlich?
Nach Abschluss der Durchsuchung verlagert sich der Schwerpunkt. Dann geht es um Akteneinsicht, Beweisanalyse und die strategische Frage, ob und wann sich der Beschuldigte äußern sollte. Eine frühe schriftliche Stellungnahme kann sinnvoll sein, wenn sich ein zentraler Irrtum der Ermittler schnell widerlegen lässt. In anderen Fällen kann Schweigen zunächst die bessere Strategie darstellen. Das lässt sich erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte beurteilen.
FAQ – Steuerfahndung und Zoll
Muss ich die Steuerfahndung ohne Durchsuchungsbeschluss hereinlassen?
Bei einer strafprozessualen Durchsuchung gilt grundsätzlich der Richtervorbehalt. Allerdings dürfen Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen bei Gefahr im Verzug selbst eine Durchsuchung anordnen. Leisten Sie deshalb keinen körperlichen Widerstand. Lassen Sie die Rechtsgrundlage dokumentieren und anschließend anwaltlich überprüfen.
Darf der Zoll ohne Durchsuchungsbeschluss in meine Geschäftsräume?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit besitzt gesetzliche Prüfungsbefugnisse und darf bei entsprechenden Prüfungen während Arbeits- beziehungsweise Geschäftszeiten Geschäftsräume betreten. Das ist von einer strafprozessualen Durchsuchung zu unterscheiden.
Soll ich den Beamten die gesuchten Unterlagen freiwillig geben?
Nicht vorschnell. Zunächst sollte geklärt werden, ob die Behörde eine Herausgabe verlangt, eine Beschlagnahme vollzieht oder im Rahmen einer gesetzlichen Prüfung Einsicht verlangt. Die rechtlichen Folgen unterscheiden sich.
Darf ich während der Durchsuchung meinen Anwalt anrufen?
Ja. Als Beschuldigter dürfen Sie sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Allerdings begründet der Anruf grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Beamten die Durchsuchung bis zu dessen Eintreffen aussetzen.
Muss ich Fragen der Steuerfahnder beantworten?
Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht zum Tatvorwurf äußern. Gerade während einer Durchsuchung empfiehlt sich regelmäßig, zunächst zu schweigen und die Ermittlungsakte abzuwarten.
Darf mein Mitarbeiter Fragen beantworten?
Das hängt von seiner Verfahrensstellung ab. Ein Mitarbeiter kann Beschuldigter, Zeuge oder lediglich Auskunftsperson im Rahmen einer Prüfung sein. Deshalb sollten Unternehmen Mitarbeiter nicht pauschal anweisen, Aussagen zu machen oder zu verweigern.
Darf ich bei der Durchsuchung dabei sein?
Der Inhaber der Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung grundsätzlich beiwohnen. Ist er abwesend, sieht § 106 StPO unter bestimmten Voraussetzungen die Hinzuziehung eines Vertreters, erwachsenen Angehörigen, Hausgenossen oder Nachbarn vor.
Kann ich verlangen, dass mein Nachbar als Zeuge dabei ist?
Nicht generell. Die bisher teilweise verbreitete Empfehlung ist zu pauschal. § 106 StPO nennt den Nachbarn insbesondere für den Fall, dass der Inhaber abwesend ist. Daneben sieht § 105 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen einen Gemeindebeamten oder zwei Gemeindemitglieder als Durchsuchungszeugen vor.
Darf die Steuerfahndung mein Handy mitnehmen?
Das kann zulässig sein, wenn das Gerät als Beweismittel in Betracht kommt. Außerdem erlaubt § 110 StPO die Durchsicht elektronischer Speichermedien. Der BGH hat diese Grundlage für die Durchsicht von Mobiltelefondaten 2025 erneut bestätigt. Dennoch müssen Tatbezug und Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Darf die Steuerfahndung meine Cloud durchsuchen?
§ 110 Abs. 3 StPO ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch den Zugriff auf räumlich getrennte Speichermedien, wenn auf sie vom untersuchten elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann und andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist.
Darf ich meinen Computer weiter benutzen?
Verändern Sie keine Daten, die für das Verfahren relevant sein könnten. Wenn ein Gerät für den Geschäftsbetrieb unverzichtbar ist, sollte der Verteidiger mit den Ermittlern besprechen, ob statt des gesamten Geräts eine forensische Kopie der relevanten Daten ausreicht.
Was mache ich, wenn die Steuerfahndung Unterlagen mitnimmt, die sie gar nicht gesucht hat?
Dokumentieren Sie dies und lassen Sie den Vorgang prüfen. Zufallsfunde können nach § 108 StPO unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Die Behörde darf eine Durchsuchung jedoch nicht unbegrenzt auf andere Sachverhalte ausweiten.
Muss ich einer sofortigen Vernehmung zustimmen?
Nein. Als Beschuldigter können Sie schweigen. Gerade unmittelbar nach einer Durchsuchung fehlt regelmäßig die notwendige Kenntnis der vollständigen Beweislage.
Ist eine Selbstanzeige nach einer Durchsuchung noch möglich?
Für den bereits entdeckten Sachverhalt bestehen häufig Sperrgründe. Ob für andere Steuerarten, Zeiträume oder Sachverhalte noch eine wirksame Selbstanzeige möglich ist, muss jedoch gesondert geprüft werden.
Kann die Steuerfahndung meine Konten sperren?
Nicht allein aufgrund der Durchsuchung. Allerdings kann im Strafverfahren ein Vermögensarrest nach § 111e StPO angeordnet und anschließend in Konten oder andere Vermögenswerte vollzogen werden.
Soll ich nach der Durchsuchung meine Mitarbeiter befragen?
Nicht unkoordiniert. Mitarbeiter können Zeugen oder selbst Beschuldigte sein. Außerdem können spätere Gespräche über den Sachverhalt falsch interpretiert werden. Zunächst sollte die Verteidigung klären, welche Personen welche Verfahrensstellung haben.
Steuerfahndung vor der Tür – jetzt kontrolliert handeln
Eine Durchsuchung bedeutet für Unternehmer, Selbstständige und Geschäftsführer eine außergewöhnliche Belastung. Gerade deshalb sollten Sie keine spontanen Entscheidungen treffen. Leisten Sie keinen Widerstand. Verändern oder löschen Sie keine Daten. Machen Sie keine ungeprüften Angaben zum Tatvorwurf und unterschreiben Sie keine Erklärung, deren Bedeutung Sie nicht sicher beurteilen können. Lassen Sie sich die Rechtsgrundlage zeigen, dokumentieren Sie den Ablauf und kontaktieren Sie möglichst sofort einen Strafverteidiger.
Ich vertrete Unternehmer, Selbstständige, Geschäftsführer und andere Beschuldigte in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren. Ich bearbeite das Mandat persönlich, analysiere die Ermittlungsakte, überprüfe steuerliche und wirtschaftliche Berechnungen und werte digitale Beweismittel aus. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Steuerberatern, Sachverständigen und Analysten zusammen. Je früher nach einer Maßnahme der Steuerfahndung geklärt wird, was die Ermittlungsbehörde tatsächlich weiß und worauf ihre Berechnungen beruhen, desto gezielter lässt sich eine Verteidigungsstrategie entwickeln.
Rechtsanwalt Marson August 2026
Sie haben das Recht – bevor die Durchsuchungsmaßnahme beginnt – mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu sprechen. Ihnen muss die Möglichkeit eröffnet werden, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Für diese Zwecke unterhalte ich eine NOTFALLNUMMER.
0171 – 6543669